|
Leitsätze: |
1. |
Eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige
und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer
unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, hat grundsätzliche
Bedeutung. |
2. |
Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt seine Sorgfaltspflicht verletzt,
wenn er einer zuverlässigen Angestellten auch an den Tagen,
an denen sie als einzige von insgesamt drei Vollzeit- bzw.
Teilzeitkräften im Büro anwesend ist, die Fristenkontrolle ohne
zusätzliche eigene Nachprüfung überlässt, ist eine Frage
des Einzelfalls und als solche einer Verallgemeinerung nicht
zugänglich. |
3. |
Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze
für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen
oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen.
Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche
Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer
richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt. |
4. |
Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts nur dann, wenn bei der Auslegung oder
Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus
die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. Dies ist
in der Regel dann der Fall, wenn nach den Darlegungen
des Beschwerdeführers ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte
im Einzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist und die angefochtene
Entscheidung hierauf beruht. |
|
| |