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Zivilprozessordnung
Nichtzulassungsbeschwerde

Bundesgerichtshof (BGH)
Beschluss vom 04.07.02
(V ZR 75/02)


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Leitsätze:
1.  Eine Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels kommt, nicht anders als bei materiellen Rechtsfehlern, nur M;unter den allgemeinen in § 543 Abs.2 ZPO genannten Voraussetzungen in Betracht.
2. Bei der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts (hier: Verletzung des Rechts auf ein objektiv willkürfreies Verhalten) können über den Einzelfall hinaus allgemeine Interessen berührt sein, da hierdurch das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt gefährdet ist.
 

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