Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs.2 Nr.1 ZPO liegt nicht vor,
wenn die Nichtzulassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche,
klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufzeigt,
die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.