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Zivilprozessordnung
Nichtzulassungsbeschwerde
"grundsätzliche Bedeutung"

Bundesgerichtshof (BGH)
Beschluss vom 17.09.02
(VI ZR 102/02)


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Leitsatz:
  Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs.2 Nr.1 ZPO liegt nicht vor, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.
 

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