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Mietrecht
"Anbietpflicht" des Vermieters
bei Kündigung wegen Eigenbedarfs


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteile vom 09.07.03
(VIII ZR 276/02)
(VIII ZR 311/02)
NJW 2003, 2604
NZM 2003, 681
WuM 2003, 463
ZMR 2003, 664


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   aus der Pressemitteilung:   
"Der (...) VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Entscheidungen darüber zu befinden, inwieweit ein Vermieter, der dem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigt, verpflichtet ist, dem Mieter eine ihm zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten.

Der Senat hat entschieden, dass grundsätzlich eine Anbietpflicht zu bejahen ist und dass eine unter Verstoß gegen diese Verpflichtung ausgesprochene Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist.

Der Senat hat weiter ausgeführt, diese Pflicht bestehe jedoch nur, wenn die andere Wohnung bis spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung stehe und sich im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befinde."
 
 
  
-->  Volltext (pdf) VIII ZR 276/02 -->  Volltext (html)
1.  Geschwister sind kraft ihres nahen Verwandschaftsverhältnisses privilegierte Angehörige des Vermieters i.S.v. § 564 b II 1 Nr.2 BGB a.F. (jetzt§ 573 II Nr.2 BGB).
2.  Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten. Auf andere Wohnungen erstreckt sich die Anbietpflicht nicht.
3.  Kommt der Vermieter seiner Anbietpflicht nicht nach, so ist die Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam.
 
 
  
-->  Volltext (pdf) VIII ZR 311/02 -->  Volltext (html)
1.  Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten.
2.  Kommt der Vermieter dieser Anbietpflicht nicht nach, so ist die Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam.
 

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