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aus der Pressemitteilung: |
"Der (...) VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte
in zwei Entscheidungen darüber zu befinden, inwieweit ein Vermieter,
der dem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigt, verpflichtet ist,
dem Mieter eine ihm zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet
werden soll, zur Anmietung anzubieten.
Der Senat hat entschieden, dass grundsätzlich eine Anbietpflicht zu bejahen ist
und dass eine unter Verstoß gegen diese Verpflichtung ausgesprochene
Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist.
Der Senat hat weiter ausgeführt, diese Pflicht bestehe jedoch nur,
wenn die andere Wohnung bis spätestens zum Ablauf
der Kündigungsfrist zur Verfügung stehe und sich im selben
Haus oder in derselben Wohnanlage befinde." |
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