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aus der Pressemitteilung: |
"Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofes hatte die Frage zu entscheiden, ob und unter
welchen Voraussetzungen ein Vermieter, der ein Wohnraummietverhältnis
wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs.2 Nr.2 BGB) gekündigt hat,
verpflichtet ist, einen nachträglichen Wegfall des Eigenbedarfsgrundes
zu berücksichtigen und den Mieter hierüber zu unterrichten.
Diese Frage war bisher in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
(...)
Schließlich hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung
eines erst nach dem Ende des Mietverhältnisses eingetretenen Wegfalls
des Eigenbedarfs zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des vertragsuntreuen
gegenüber dem vertragstreuen Mieter führen würde. Der Mieter,
der trotz wirksamer Kündigung die Wohnung pflichtwidrig nicht zum Ablauf
der Kündigungsfrist an den Vermieter zurückgibt, würde nämlich
aus einem Wegfall des Eigenbedarfs nach Beendigung des Mietverhältnisses
ein Recht zur Fortsetzung des Mietverhältnisses herleiten können,
was dem vertragstreuen Mieter, der di Wohnung rechtzeitig geräumt hat,
nicht möglich äre." |
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