|
Leitsätze: |
1. |
Ein zu dem Kauf hinzutretender Beratungsvertrag kann
zustande kommen, wenn der Verkäufer den Käufer unter Zuhilfenahme
einer Berechnung der Rentierlichkeit zum Ankauf einer Immobilie bewegt
(im Anschluss an Senat, BGHZ 140,111). |
2. |
Anders als die bei Vertragsverhandlungen gesetzlich geschuldete Aufklärung,
kann die vom Verkäufer vertraglich übernommene Beratung sich
grundsätzlich auch dann nicht auf einen Teilaspekt beschränken,
wenn der Käufer bei gebotener Wahrnehmung seiner Interessen
die Unvollständigkeit erkennen könnte. |
3. |
Hat die Beratung des Verkäufers den Erwerb und die Unterhaltung
einer Immobilie zum Gegenstand, darf sich die Berechnung
des Eigenaufwands des Käufers nicht auf das Jahr
der Anschaffung beschränken, wenn eine Veränderung
der Mieteinnahmen oder der Unterhaltungskosten abzusehen ist. |
4. |
Werden die Unterhaltungskosten des Sondereigentums aus einem Mietpool
der Wohnungseigentümer bestritten, der vom Verwalter
des Gemeinschaftseigentums mit verwaltet wird, dürfen sie
bei der Berechnung des Eigenaufwands des Käufers
nicht unberücksichtigt bleiben; die Berücksichtigung kann
in der Weise geschehen, dass zur Instandhaltungsrücklage
für das Gemeinschaftseigentum eine solche für das Sondereigentum
hinzutritt. |
|
| |