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Leitsatz: |
Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten
eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter,
wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige
Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten,
zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall
hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden
Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten
nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen. |
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