Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
aus der Pressemitteilung:
"Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung
wegen strafbarer Werbung bestätigt und die Rechtsprechung zu diesem Straftatbestand
präzisiert. Er hat dabei auch die Beurteilung des Landgerichts als zutreffend erachtet,
dass die Angeklagten in der 'Absicht' handelten, 'den Anschein eines besonders günstigen
Angebots hervorzurufen'."
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots
hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis
von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) ...
Leitsätze:
1.
Zum Zusammenhang zwischen Werbeaussage und beworbener Ware oder Leistung
als Voraussetzung strafbarer Werbung.
2.
Werden Kunden mittels strafbarer Werbung zu Warenbestellungen veranlasst, sind die Kaufpreiszahlungen,
welche die Kunden dafür an den Täter oder Drittbegünstigten leisten, von diesem aus den Taten
erlangt und unterliegen - unbeschadet vorrangiger Ansprüche von Verletzten – in vollem Umfang dem Verfall.
3.
Infolge der strafbaren Werbung können den Bestellern Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung jeweils
in Höhe des gezahlten Kaufpreises zustehen, die den Verfallsbetrag vermindern.