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Arbeitsrecht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Benachteiligung nur bei subjektiv ernsthafter Bewerbung

Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm
Urteil vom 26.06.08
(15 Sa 63/08)


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Leitsatz:
  Bewirbt sich ein Arbeitnehmer ausschließlich auf altersdiskrimierende Stellenausschreibungen, so kann dieses Verhalten dafür sprechen, dass die Bewerbungen subjektiv nicht ernsthaft erfolgt sind, sondern lediglich die Geltendmachung einer Entschädigung nach dem AGG beabsichtigt ist. Ein solches Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass allein ihre zeitnahe Bewerbung (...) nicht geeignet ist, die Ernsthaftigkeit ihrer Bewerbung in Frage zu stellen. Auch der Umstand, dass die Klägerin in den (...) weiteren Bewerbungsverfahren Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend gemacht hat, lässt die subjektive Ernsthaftigkeit ihrer Bewerbung bei der Beklagten noch nicht entfallen. Der arbeitslosen Klägerin kann es nicht verwehrt werden, sich auf Stellenanzeigen im gesamten Bundesgebiet zu bewerben und im Falle eines Verstoßes gegen das AGG die ih zustehenden Rechte geltend zu machen.

Unter den hier gegebenen tatsächlichen Umständen ist allerdings davon auszugehen, dass es der Klägerin bei ihrer Bewerbung (...) nicht darum ging, von der Beklagten eingestellt zu werden; nach Überzeugung der Kammer zielte die Bewerbung der Klägerin lediglich darauf ab, die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung unter Berufung auf das AGG in Anspruch zu nehmen.

(wird ausgeführt)"

 
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Das Landesarbeitsgericht Hamm hat das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund aufgehoben und die auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

Die Stellenausschreibung, auf die sich die 41-jährige Klägerin beworben habe, sei altersdiskriminierenden Inhalts, weil dort eine Altersgrenze von 35 Jahren für potentielle Bewerberinnen und Bewerber enthalten sei.

Doch sei es der Klägerin nicht ernsthaft um die Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle gegangen. Die Klägerin habe trotz erteilter gerichtlicher Auflage nicht dazu vorgetragen, auf welche weiteren Stellen sie sich beworben habe. Das Gericht habe daher annehmen müssen, dass die Klägerin sich nur auf die hier streitbefangene Stelle und zwei weitere Stellen mit ebenfalls altersdiskriminierendem Inhalt beworben habe. Fehle es an der Ernsthaftigkeit einer Bewerbung, scheide ein Entschädigungsanspruch aus.

Das Gericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht für die Klägerin zugelassen."

 
 

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