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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass allein ihre zeitnahe
Bewerbung (...) nicht geeignet ist, die Ernsthaftigkeit ihrer Bewerbung in Frage zu stellen. Auch der Umstand,
dass die Klägerin in den (...) weiteren Bewerbungsverfahren Entschädigungsansprüche
nach dem AGG geltend gemacht hat, lässt die subjektive Ernsthaftigkeit ihrer Bewerbung
bei der Beklagten noch nicht entfallen. Der arbeitslosen Klägerin kann es nicht verwehrt werden,
sich auf Stellenanzeigen im gesamten Bundesgebiet zu bewerben und im Falle eines Verstoßes
gegen das AGG die ih zustehenden Rechte geltend zu machen.
Unter den hier gegebenen tatsächlichen Umständen ist allerdings davon auszugehen, dass es
der Klägerin bei ihrer Bewerbung (...) nicht darum ging, von der Beklagten
eingestellt zu werden; nach Überzeugung der Kammer zielte die Bewerbung
der Klägerin lediglich darauf ab, die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung
unter Berufung auf das AGG in Anspruch zu nehmen.
(wird ausgeführt)" |
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