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Arbeitsrecht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Benachteiligung wegen einer Behinderung
§ 81 Abs.2 SGB IX a.F.

Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim
Beschluss vom 21.09.05
(9 S 1357/05)
NJW 2006, 538
BB 2006, 559
NVwZ 2006, 720


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Leitsätze:
1.  Verstößt ein öffentlicher Arbeitgeber gegen die ihm besonders auferlegte Verpflichtung, einen schwerbehinderten Bewerber um einen Arbeitsplatz (hier: Professorenstelle an einer Musikhochschule) zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, so begründet dies nicht zwangsläufig einen Entschädigungsanspruch des behinderten Bewerbers. Auch in diesem Fall hat der Bewerber glaubhaft zu machen, dass er bei der für ihn erfolglosen Stellenbesetzung wegen seiner Behinderung benachteiligt worden ist.
2.  Ein schwerbehinderter Bewerber macht nur dann "Tatsachen glaubhaft", die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen und zu einer Umkehr der Beweislast dahin führen, dass der Arbeitgeber beweisen muss, dass behindertenunabhängige, sachliche Gründe die Personalentscheidung rechtfertigen, wenn diese Tatsachen geeignet sind, beim Gericht die Überzeugung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen Schwerbehinderteneigenschaft und Nachteil, also Erfolglosigkeit der Bewerbung, zu schaffen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 15.02.2005).
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen:   
  „Der Geltendmachung dieses Entschädigungsanspruchs steht nicht der Einwand der Beklagten entgegen, der Kläger handle rechtsmissbräuchlich, da er mit der Abgabe seiner Bewerbung nicht das Ziel verfolgt habe, den Arbeitsplatz, sondern allein die Entschädigungsleistung zu erhalten. Es trifft zwar zu, dass sich der Kläger seit 1994 um 149 Stellen beworben und seit dem Jahr 2000 21 Verfahren wegen Entschädigungszahlung nach § 81 SGB anhängig gemacht hat. Allein hieraus den Schluss ziehen zu wollen, er beabsichtige nicht ernsthaft, die Stelle, um die er sich bewirbt, zu erhalten, ist nicht gerechtfertigt. Seiner Bewerbung im vorliegenden Verfahren (...) lässt sich nicht entnehmen, dass es sich um eine 'Scheinbewerbung' gehandelt hat."
 

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