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Leitsätze: |
1. |
Verstößt ein öffentlicher Arbeitgeber gegen die ihm besonders auferlegte Verpflichtung,
einen schwerbehinderten Bewerber um einen Arbeitsplatz (hier: Professorenstelle an einer Musikhochschule) zu einem
Vorstellungsgespräch einzuladen, so begründet dies nicht zwangsläufig einen Entschädigungsanspruch
des behinderten Bewerbers. Auch in diesem Fall hat der Bewerber glaubhaft zu machen, dass er bei der
für ihn erfolglosen Stellenbesetzung wegen seiner Behinderung benachteiligt worden ist. |
2. |
Ein schwerbehinderter Bewerber macht nur dann "Tatsachen glaubhaft", die eine Benachteiligung wegen der Behinderung
vermuten lassen und zu einer Umkehr der Beweislast dahin führen, dass der Arbeitgeber beweisen muss,
dass behindertenunabhängige, sachliche Gründe die Personalentscheidung rechtfertigen, wenn diese Tatsachen
geeignet sind, beim Gericht die Überzeugung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität
zwischen Schwerbehinderteneigenschaft und Nachteil, also Erfolglosigkeit der Bewerbung, zu schaffen (im Anschluss an
BAG, Urteil vom 15.02.2005). |
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