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Leitsätze: |
1. |
Gegen die Regelung in § 81 Abs.2 Satz 2 Nr.3 Satz 1 SGB IX, nach der ein wegen seiner Schwerbehinderung
diskriminierter Bewerber, der auch bei benachteiligungsfreier Auswahl die Stelle
nicht erhalten hätte, Anspruch auf Entschädigung von bis zu
drei Monatsentgelten hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. |
2. |
Die Einhaltung der Ausschlussfrist nach § 81 Abs.2 Satz 2 Nr.4 SGB IX zur Geltendmachung einer Entschädigung
wegen Diskriminierung setzt nicht die Angabe einer bestimmten Forderungshöhe
voraus. |
3. |
Der schwerbehinderte Bewerber kann eine Beweislastverschiebung
herbeiführen. Voraussetzung ist, dass er Hilfstatsachen darlegt und ggf.
unter Beweis stellt, die eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft
vermuten lassen. |
4. |
Steht fest, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen
§ 81 Abs.1
Satz 4 SGB IX
nicht über die eingegangene Bewerbung eines bestimmten schwerbehinderten Menschen
unterrichtet hat, so ist dessen Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft
zu vermuten. |
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