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Schrottimmobilien
Haustürwiderruf
Erlöschen des Widerrufsrechts
bei beiderseits vollständiger Leistungserbringung


Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart
Urteil vom 08.07.08
(6 U 274/06)
nicht rechtskräftig
ZIP 2008, 1579
WM 2008, 1784


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Leitsatz:
  § 2 Abs.1 S.4 HWiG ist bei verbundenen Geschäften dahingehend auszulegen, dass für die beiderseits vollständige Erbingung der Leistungen lediglich auf die Leistungen in dem Vertrag abzustellen ist, der widerrufen werden soll, nicht dagegen auch auf die Leistungen in dem verbundenen anderen Vertrag.
 
 
  
  Anmerkung RA Maier:
  Der Leitsatz bezieht sich auf das EuGH-Urteil Hamilton vom 10.04.08. Hiernach soll das Widerrufsrecht erlöschen, wenn der Verbraucher aus dem zu widerrufenden Vertrag keine Verpflichtungen mehr hat.

Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass die Kläger das zu widerrufende Darlehen (Ausgangsdarlehen) mittels eines neu aufgenommenen Darlehens (Ablösungsdarlehen) abgelöst haben; aus diesem Ablösungsdarlehen haben sie weiterhin Verpflichtungen. Dies wird vom OLG Stuttgart nicht ausreichend berücksichtigt. Im Einzelnen verweise ich hierzu auf meinen Aufsatz "Beschränkungen des Haustürwiderrufs in der aktuellen Rechtsprechung" in der Zeitschrift Verbraucher und Recht (VuR), 2008, S.401, Teil B (Heft 11).
  • Aufsatz im Volltext
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    Aktenzeichen beim BGH:
    XI ZR 232/08

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