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Leitsätze: |
1. |
Die Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen vom 28.12.2007 (BriefArbbV)
verstößt wegen Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigung in § 1 Abs.3a Arbeitnehmer-Entsendegesetz
(AEntG) gegen den Gesetzesvorbehalt nach Art.80 GG.
Bei Erlass der Verordnung ist darüber hinaus gegen die Vorschrift über die Anhörung betroffener Arbeitgeber
und Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs.3a Satz 2 AEntG
verstoßen worden. |
2. |
Das Merkmal "nicht tarifgebunden" in § 1 Abs.3a Satz 1 AEntG
ist mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte und den Zweck der Ermächtigung dahin auszulegen,
dass es bedeutet "keiner, weder bezüglich des nämlichen noch eines anderen Tarifvertrages, Bindung
unterliegend". |
3. |
Zwischen dem Anhörungserfordernis nach § 1 Abs.3a Satz 2
AEntG und den normativen Regelungen des Tarifvertrages besteht ein unmittelbarer Bezug; die den betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
einzuräumende Stellungnahmemöglichkeit muss sich auf die getroffene Tarifvereinbarung beziehen. |
4. |
Zwischen den vom Mindestlohn betroffenen Arbeitgebern und dem Normgeber besteht kein im Verwaltungsrechtsweg
feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Die mit der Verordnung bewirkten Rechtsfolgen für bestehende
Arbeitsverhältnisse sind vor den Arbeitsgerichten zu klären, denen es insoweit auch obliegt,
die öffentlich-rechtliche Vorfrage der Gültigkeit des einschlägigen Verordnungsrechts zu überprüfen. |
5. |
Die Feststellungsklage eines Arbeitgeberverbandes, der nach seiner Satzung zum Abschluss von Tarifverträgen
für seine Mitglieder befugt ist, ist mit Hinblick auf einen möglichen Eingriff in subjektive
öffentliche Rechte (Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie, Art.9 Abs.3 GG)
im Verwaltungsrechtsweg zulässig, weil ansonsten nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden
könnte. |
6. |
Eine solche Klage (Ls.5) ist auch begründet, wenn die Regelungen der Verordnung den Schutzbereich
des Grundrechts aus Art.9 Abs.3 GG betreffen und der Erlass
der Verordnung unabhängig von der Zulässigkeit von Einschränkung oder einschränkenden
Ausgestaltungen der Koalitionsfreiheit und der Tarifautonomie gegen sonstiges Verfassungs- und Gesetzesrecht verstößt. |
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