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AGBG |
§ 1 |
Übersicht |
Begriffsbestimmung |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender)
der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.
Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil
des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden,
welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche
Form der Vertrag hat.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen
zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind.
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AGBG |
§ 2 |
Übersicht |
Einbeziehung in den Vertrag |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil
eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher
Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort
des Vertragsabschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft,
in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
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Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften
die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung
der in Absatz 1 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
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AGBG |
§ 3 |
Übersicht |
überraschende Klauseln |
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Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach
den Umständen, insbesondere nach dem äußeren
Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der
Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen
braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
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AGBG |
§ 4 |
Übersicht |
Vorrang der Individualabrede |
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Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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AGBG |
§ 5 |
Übersicht |
Unklarheitenregel |
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Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
gehen zu Lasten des Verwenders.
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AGBG |
§ 6 |
Übersicht |
Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit |
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Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht
Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag
im Übrigen wirksam.
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Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind,
richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung
der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte
für eine Vertragspartei darstellen würde.
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AGBG |
§ 7 |
Übersicht |
Umgehungsverbot |
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Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn seine Vorschriften durch
anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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AGBG |
§ 8 |
Übersicht |
Schranken der Inhaltskontrolle |
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Die §§ 9 - 11 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder
diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.
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AGBG |
§ 9 |
Übersicht |
Generalklausel |
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Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam,
wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
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Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen,
wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung,
von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages
ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet ist.
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AGBG |
§ 10 |
Übersicht |
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit |
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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder
nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung
eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält;
ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt,
erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach
§ 361 a Abs. 1, § 361 b Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten;
2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm
zu bewirkende Leistung entgegen § 326 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine unangemessen lange oder nicht
hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten
und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen;
dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung
zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung
der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen
des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5. (fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders
bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben
oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen
Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die
vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6. (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders
von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine
Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den
Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders,
sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit
der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit
zu informieren und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
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AGBG |
§ 11 |
Übersicht |
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit |
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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam
1. (kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder
Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss
geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder
Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht
werden;
2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach
§ 320 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusteht, ausgeschlossen oder
eingeschränkt wird, oder
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht,
soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder
eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln
durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis
genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit
freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Nachfrist
zu setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz
oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung
übersteigt, oder
b) dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden oder eine
Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als
die Pauschale;
6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder
verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall,
dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe
versprochen wird;
7. (Haftung bei grobem Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden,
der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht;
dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten
bei den Vertragsverhandlungen;
8. (Verzug, Unmöglichkeit)
eine Bestimmung, durch die für den Fall des Leistungsverzugs des Verwenders
oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung
a) das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen,
ausgeschlossen oder eingeschränkt oder
b) das Recht des anderen Vertragsteils, Schadensersatz zu verlangen,
ausgeschlossen oder entgegen Nummer 7 eingeschränkt wird;
9. (Teilverzug, Teilunmöglichkeit)
eine Bestimmung, die für den Fall des teilweisen Leistungsverzugs des
Verwenders oder bei von ihm zu vertretender teilweiser Unmöglichkeit
der Leistung das Recht der anderen Vertragspartei ausschließt,
Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit
zu verlangen oder von dem ganzen Vertrag zurückzutreten,
wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat;
10. (Gewährleistung)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu
hergestellter Sachen und Leistungen
a) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender einschließlich
etwaiger Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsansprüche insgesamt oder
bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von
Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen
gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
b) (Beschränkung auf Nachbesserung)
die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender insgesamt
oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nachbesserung oder
Ersatzlieferung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil
nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder,
wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach
seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen;
c) (Aufwendungen bei Nachbesserung)
die Verpflichtung des gewährleistungspflichtigen Verwenders ausgeschlossen
oder beschränkt wird, die Aufwendungen zu tragen, die zum Zweck der
Nachbesserung erforderlich werden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten;
d) (Vorenthalten der Mängelbeseitigung)
der Verwender die Beseitigung eines Mangels oder die Ersatzlieferung einer mangelfreien
Sache von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter
Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils
des Entgelts abhängig macht;
e) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher
Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die Verjährungsfrist
für den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch;
f) (Verkürzung von Gewährleistungsfristen)
die gesetzlichen Gewährleistungsfristen verkürzt werden;
11. (Haftung für zugesicherte Eigenschaften)
eine Bestimmung, durch die bei einem Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag
Schadensersatzansprüche gegen den Verwender nach den §§ 463,
480 Abs. 2, § 635 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Fehlens
zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden;
12. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren
oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den
Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des
Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist
als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend
verlängerten Vertragsdauer;
13. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter
an Stelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten
eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet, oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt,
sich vom Vertrag zu lösen;
14. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag
für den anderen Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung
eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179
des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehende Haftung
auferlegt;
15. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil
des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt,
die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen;
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt.
Buchstabe b gilt nicht für gesondert unterschriebene oder gesondert
qualifiziert elektronisch signierte Empfangsbekenntnisse;
16. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen,
die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind,
an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse
gebunden werden.
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AGBG |
§ 23 |
Übersicht |
sachlicher Anwendungsbereich |
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Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet
des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts.
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Keine Anwendung finden ferner
1. § 2 für die mit Genehmigung der zuständigen
Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen
Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des
Personenbeförderungsgesetzes
genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge
im Linienverkehr;
1a. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
und Entgelte der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen über das
Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
nach dem Telekommunikationsgesetz, sofern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt
der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind und bei den
Geschäftsstellen der Anbieter zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;
1b. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Deutschen Post AG für Leistungen im Rahmen des Beförderungsvorbehalts
nach dem Postgesetz, sofern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der Regulierungsbehörde
veröffentlicht worden sind und bei den Geschäftsstellen der Deutschen Post AG
zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;
2. die §§ 10 und 11 für Verträge der
Elektrizitäts- und der Gasversorgungsunternehmen über die Versorgung
von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie und mit Gas aus dem Versorgungsnetz,
soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von den auf
Grund des § 7 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Allgemeinen
Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz
der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Allgemeinen Bedingungen für
die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der Gasversorgungsunternehmen abweichen;
3. § 11 Nr. 7 und 8 für die nach Maßgabe des
Personenbeförderungsgesetzes
genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen,
Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil
des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen
für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr
mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen;
4. § 11 Nr. 7 für staatlich genehmigte Lotterieverträge
oder Ausspielverträge;
5. § 10 Nr. 5 und § 11 Nr. 10 Buchstabe f
für Leistungen, für die die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)
Vertragsgrundlage ist;
6. § 11 Nr. 12 für Verträge über die Lieferung
als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie
für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche
und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
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Ein Bausparvertrag, ein Versicherungsvertrag sowie das Rechtsverhältnis zwischen einer
Kapitalanlagegesellschaft und einem Anteilinhaber unterliegen den von der zuständigen
Behörde genehmigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparkasse, des
Versicherers sowie der Kapitalanlagegesellschaft auch dann, wenn die in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse
nicht eingehalten sind.
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AGBG |
§ 24 |
Übersicht |
persönlicher Anwendungsbereich |
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Die Vorschriften der §§ 2, 10 und 11
dieses Gesetzes sowie Artikel 29 a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden
keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber
einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden.
§ 9 ist in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit anzuwenden,
als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 10 und 11
genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten
und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
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AGBG |
§ 24 a |
Übersicht |
Verbraucherverträge |
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Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher sind die
Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt,
es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2. die §§ 5, 6 und 8 - 11 dieses Gesetzes
sowie Artikel 29 a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
sind auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur
einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung
auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 9
sind auch die den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
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