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Anmerkungen zu § 612 BGB

§ 612 Abs.3 BGB wurde aufgehoben
durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien
zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.06
(Art.3 Abs.14, BGBl. I 2006  S.1897, 1909, in Kraft seit 18.08.06).

Mit diesem Gesetz wurde das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eingeführt und das bisher in § 612 Abs.3 BGB geregelte Verbot geschlechtsbezogener Unterschiede in der Vergütung dorthin übertragen.

Entsprechend:

  • § 611a BGB
  • § 611b BGB
  • § 81 Abs.2 SGB IX
  • Beschäftigtenschutzgesetz

  • § 612 Abs.3 BGB hatte bis zum 17.08.06 folgenden Wortlaut:
     

      § 612  

    Vergütung
     
     
    BGB § 612 Absatz 3


    Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts.

    Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften gelten.

    § 611a Abs.1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.