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Anmerkungen zu § 612 BGB
§ 612 Abs.3 BGB wurde aufgehoben
durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien
zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.06
(Art.3 Abs.14, BGBl. I 2006 S.1897, 1909,
in Kraft seit 18.08.06).
Mit diesem Gesetz wurde das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eingeführt
und das bisher in § 612 Abs.3 BGB geregelte
Verbot geschlechtsbezogener Unterschiede in der Vergütung dorthin übertragen.
Entsprechend:
§ 611a BGB
§ 611b BGB
§ 81 Abs.2 SGB IX
Beschäftigtenschutzgesetz
§ 612 Abs.3 BGB hatte bis zum 17.08.06 folgenden Wortlaut:
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§ 612 |
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Vergütung |
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Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche
oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts
des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart
werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts.
Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung wird nicht
dadurch gerechtfertigt, dass wegen des Geschlechts
des Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften gelten.
§ 611a Abs.1 Satz 3 ist entsprechend
anzuwenden.
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