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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 

zurück (§§ 864ff)

§§ 883 ff:
   Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen
und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen


ZPO § 883 Übersicht

   Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen   
 
 
ZPO § 883 Absatz 1


Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.
 
 
 
ZPO § 883 Absatz 2


Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde.
siehe hierzu §§ 899ff ZPO
(eidesstattliche Versicherung)
 
 
ZPO § 883 Absatz 3


Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
 
 
 
ZPO § 883 Absatz 4


Die Vorschriften der §§ 478 - 480, 483 gelten entsprechend.
 
 

 


ZPO § 884 Übersicht

Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
 
 
Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs.1 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 885 Übersicht

Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen

       § 885 Abs.1 Satz 2 - 4 in Kraft seit  01.01.02 
 
ZPO § 885 Absatz 1


Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen.

Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

Bei einer einstweiligen Anordnung nach dem § 620 Nr.7, 9 oder dem § 621g Satz 1, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats sind, ist die mehrfache Vollziehung während der Geltungsdauer möglich.

Einer erneuten Zustellung an den Schuldner bedarf es nicht.
 
 
 
ZPO § 885 Absatz 2


Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners oder einer zu seiner Familie gehörigen oder in dieser Familie dienenden erwachsenen Person übergeben oder zur Verfügung gestellt.
 
 
 
ZPO § 885 Absatz 3


Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder anderweit in Verwahrung zu bringen.

Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners ohne weiteres herauszugeben.
 
 
 
ZPO § 885 Absatz 4


Fordert der Schuldner nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung ab oder fordert er ab, ohne die Kosten zu zahlen, verkauft der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös; Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.
 
 

 


ZPO § 886 Übersicht

Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
 
 
Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.
 
 

 


ZPO § 887 Übersicht

vertretbare Handlungen
 
 
ZPO § 887 Absatz 1


Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
 
 
 
ZPO § 887 Absatz 2


Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
 
 
 
ZPO § 887 Absatz 3


Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 888 Übersicht

nicht vertretbare Handlungen
 
 
ZPO § 888 Absatz 1


Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei.

Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen.

Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend.
 
 
 
ZPO § 888 Absatz 2


Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
 
 
 
ZPO § 888 Absatz 3


Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
 
 

 


ZPO § 888a Übersicht

keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
 
 
Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.
 
 

 


ZPO § 889 Übersicht

eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
 
 
ZPO § 889 Absatz 1


Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozessgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.

Die Vorschriften der §§ 478 - 480, 483 gelten entsprechend.
 
 
 
ZPO § 889 Absatz 2


Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888.
 
 

 


ZPO § 890 Übersicht

Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
 
 
ZPO § 890 Absatz 1


Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen.

Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
 
 
 
ZPO § 890 Absatz 2


Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
 
 
 
ZPO § 890 Absatz 3


Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
 
 

 


ZPO § 891 Übersicht

Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
 
 
Die nach den §§ 887 - 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören.

Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 - 93, 95 - 100, 106, 107 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 892 Übersicht

Widerstand des Schuldners
 
 
Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der nach den Vorschriften des § 758 Abs.3 und des § 759 zu verfahren hat.
 
 

 


ZPO § 892a Übersicht

unmittelbarer Zwang in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz

       § 892a in Kraft seit  01.01.02 
 
Handelt der Schuldner einer Verpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Gläubiger zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen.

Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs.3 und § 759 zu verfahren.

§§ 890 und 891 bleiben daneben anwendbar.
 
 

 


ZPO § 893 Übersicht

Klage auf Leistung des Interesses
 
 
ZPO § 893 Absatz 1


Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesses zu verlangen.
 
 
 
ZPO § 893 Absatz 2


Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
 
 

 


ZPO § 894 Übersicht

Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
 
 
ZPO § 894 Absatz 1


Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat.

Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
 
 
 
ZPO § 894 Absatz 2


Die Vorschrift des ersten Absatzes ist im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe nicht anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 895 Übersicht

Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil
 
 
Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt.

Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt, wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.
 
 

 


ZPO § 896 Übersicht

Erteilung von Urkunden an Gläubiger
 
 
Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserklärung des Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register vorgenommen werden, so kann der Gläubiger an Stelle des Schuldners die Erteilung der im § 792 bezeichneten Urkunden verlangen, soweit er dieser Urkunden zur Herbeiführung der Eintragung bedarf.
 
 

 


ZPO § 897 Übersicht

Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten
 
 
ZPO § 897 Absatz 1


Ist der Schuldner zur Übertragung des Eigentums oder zur Bestellung eines Rechtes an einer beweglichen Sache verurteilt, so gilt die Übergabe der Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt.
 
 
 
ZPO § 897 Absatz 2


Das gleiche gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder zur Abtretung oder Belastung einer Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld verurteilt ist, für die Übergabe des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs.
 
 

 


ZPO § 898 Übersicht

gutgläubiger Erwerb
 
 
Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.
 
 
 
 

weiter (§§ 899ff)      

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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen