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Anmerkungen zu § 115 ZPO


Prozesskostenhilfebekanntmachung 2009 - PKHB 2009
vom 17.06.09   -->  BGBl.2009  S.1340

Die vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.1 Buchstabe b und Nr.2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen     
(§ 115 Abs.1 Satz 3 Nr.1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung),
180 Euro,

2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner
(§ 115 Abs.1 Satz 3 Nr.2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung)
395 Euro,

3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet
(§ 115 Abs.1 Satz 3 Nr.2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung),
276 Euro.

 

Prozesskostenhilfebekanntmachung 2008 - PKHB 2008
vom 12.06.08   -->  BGBl.2008  S.1025

Die vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.1 Buchstabe b und Nr.2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen     
(§ 115 Abs.1 Satz 3 Nr.1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung),
176 Euro,

2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner
(§ 115 Abs.1 Satz 3 Nr.2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung)
386 Euro,

3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet
(§ 115 Abs.1 Satz 3 Nr.2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung),
270 Euro.

 

Prozesskostenhilfebekanntmachung 2007 - PKHB 2007
vom 11.06.07   -->  BGBl.2007  S.1058

Die vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.1 Buchstabe b und Nr.2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen     
(§ 115 Abs.1 Satz 3 Nr.1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung),
174 Euro,

2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner
(§ 115 Abs.1 Satz 3 Nr.2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung)
382 Euro,

3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet
(§ 115 Abs.1 Satz 3 Nr.2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung),
267 Euro.

 

Prozesskostenhilfebekanntmachung 2006 - PKHB 2006
vom 06.06.06   -->  BGBl.2006  S.1292

Bis zum 30. Juni 2007 galten die Beträge aus der 2. PKHB 2005 unverändert weiter.

 

Zweite Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 - 2. PKHB 2005
vom 23.03.05   -->  BGBl.2005  S.924

Die vom 1. April 2005 bis zu einer Neubekanntmachung, längstens bis zum 30. Juni 2006, maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.1 Buchstabe b und Nr.2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen     
(§ 115 Abs.1 Satz 3 Nr.1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung),
173 Euro,

2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner
(§ 115 Abs.1 Satz 3 Nr.2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung)
380 Euro,

3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet
(§ 115 Abs.1 Satz 3 Nr.2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung),
266 Euro.

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 an die Stelle der Ersten Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 2004 S.3842).

 

Erste Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 - 1. PKHB 2005
vom 21.12.04   -->  BGBl.2004  S.3842

Die vom 1. Januar 2005 bis zu einer Rechtsänderung, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2005 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.2 Satz 1 Teilsatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

1. in den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein

  • für die Partei 442 Euro
  • für den Ehegatten oder Lebenspartner 442 Euro
  • für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 311 Euro
2. in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
  • für die Partei 424 Euro
  • für den Ehegatten oder Lebenspartner 424 Euro
  • für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 298 Euro
3. in Bayern
  • für die Partei 436 Euro
  • für den Ehegatten oder Lebenspartner 436 Euro
  • für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 307 Euro
sofern sich nicht aus Festsetzungen regionaler Regelsätze durch die Träger der Sozialhilfe abweichende Abzugsbeträge ergeben.

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 01.01.05 an die Stelle der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2004 vom 21.06.04 (BGBl. I 2004  S.1283).

 

Prozesskostenhilfebekanntmachung 2004 - PKHB 2004
--> BGBl.2004  S.1283

Die vom 1. Juli 2004 - 30. Juni 2005 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.2 Satz 1 Teilsatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

  • für die Partei 364 Euro
  • für den Ehegatten oder Lebenspartner 364 Euro
  • für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 256 Euro

 

Prozesskostenhilfebekanntmachung 2003 - PKHB 2003
--> BGBl.2003  S.918

Die vom 1. Juli 2003 - 30. Juni 2004 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.2 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

  • für die Partei 364 Euro
  • für den Ehegatten oder Lebenspartner 364 Euro
  • für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 256 Euro

 

Prozesskostenhilfebekanntmachung 2002 - PKHB 2002
--> BGBl.2002  S.1908

Die vom 1. Juli 2002 - 30. Juni 2003 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.2 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

  • für die Partei 360 Euro
  • für den Ehegatten oder Lebenspartner 360 Euro
  • für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 253 Euro

 

Prozesskostenhilfebekanntmachung 2001 - PKHB 2001
--> BGBl.2001  S.1141, 1204

Die vom 1. Januar 2002 - 30. Juni 2002 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

  • für die Partei 353 Euro
  • für den Ehegatten 353 Euro
  • für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 248 Euro

Die vom 1. Juli 2001 - 31. Dezember 2001 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

  • für die Partei 689 Deutsche Mark
  • für den Ehegatten 689 Deutsche Mark
  • für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 484 Deutsche Mark

 
 

§ 115 Abs. 1 ZPO wurde geändert
durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22.03.05
(Art.1 Nr.2a, BGBl.2005  S.837, in Kraft seit 01.04.05).

Übergangsvorschrift (§ 30 EGZPO):
"Ist einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so ist für diesen Rechtszug insoweit das bisherige Recht anzuwenden.
Maßgebend ist das Datum des Bewilligungsbeschlusses.
Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug."
(eingefügt durch Art.15e Justizkommunikationsgesetz, BGBl. I  2005  S.837, 858)


Bis zum 31.03.05 hatte § 115 Abs.1 ZPO folgenden Wortlaut:

ZPO § 115  

Einsatz von Einkommen und Vermögen
 
 
ZPO § 115 Absatz 1


Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen.

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert.

Von ihm sind abzusetzen:

1. die in § 82 Abs.2 und 3 SGB XII bezeichneten Beträge;

2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils 64% und bei weiteren Unterhaltsleistungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person 45% des Grundbetrags nach § 85 Abs.1 Nr.1, § 86 SGB XII, der im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gilt; die Beträge sind entsprechend § 86 SGB XII zu runden; das Bundesministerium der Justiz gibt jährlich die vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des nächsten Jahres maßgebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt. Der Unterhaltsfreigetrag vermindert sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, ist sie anstelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist;

3. die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;

4. weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

... (PKH-Ratentabelle: Abs.1 Satz 4 ist jetzt Abs.2)
 
 

 

Bei der Umwandlung der PKH-Ratentabelle von DM in Euro durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz) vom 27.07.01 (Art.2, BGBl.2001  S.1887, 1888, in Kraft seit 01.01.02) wurden die DM-Beträge halbiert.

Die bis zum 31.12.01 gültige Tabelle finden Sie hier.



Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen