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Anmerkungen zu § 307 ZPO

§ 307 ZPO wurde neu gefasst
durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.04
(Art.1 Nr.9a, BGBl.2004  S.2198, 2199, in Kraft seit 01.09.04).

§ 307 ZPO hatte bis zum 31.08.04 folgenden Wortlaut:

ZPO § 307 Absatz 1
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.

ZPO § 307 Absatz 2
Erklärt der Beklagte auf eine Aufforderung nach § 276 Abs.1 Satz 1, dass er den Anspruch des Klägers ganz oder zum Teil anerkenne, so ist er ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.



Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen