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Anmerkungen zu § 3 AEntG 1996


Das AEntG 1996 wurde zum 24.04.09 aufgehoben und ersetzt durch das AEntG 2009.

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§ 3 AEntG 1996 wurde geändert durch das 1. Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (Art.1 Nr.4, BGBl. I 2007  S.576, in Kraft seit 01.07.07).


Bis zum 30.06.07 hatte § 3 folgenden Wortlaut:

AEntG § 3  bis 30.06.07 

(Meldepflichten)
 
 
AEntG § 3 Absatz 1


Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs.1, 2a oder 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs.3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Bauleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält.

Wesentlich sind die Angaben über

1. Namen, Vornamen und Geburtsdaten der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer,

2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,

3. Ort der Beschäftigung (Baustelle),

4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs.3 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,

5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des verantwortlich Handelnden,

6. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser nicht mit dem in Nr.5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.
 
 
 
AEntG § 3 Absatz 2


Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat er unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn jeder Bauleistung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung schriftlich eine Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:

1. Namen, Vornamen und Geburtsdaten der von ihm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes überlassenen Arbeitnehmer,

2. Beginn und Dauer der Überlassung,

3. Ort der Beschäftigung (Baustelle)

4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs.3 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,

5. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten,

6. Name und Anschrift des Entleihers.

In dem Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher kann vorgesehen werden, dass nach der ersten Meldung des Verleihers eintretende Änderungen bezüglich des Ortes der Beschäftigung von dem Entleiher zu melden sind.
 
 
 
AEntG § 3 Absatz 3


Der Arbeitgeber oder der Verleiher hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, dass er die in § 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält.
 
 
 
AEntG § 3 Absatz 4


Die zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne der Absätze 1 und 2 unterrichtet die zuständigen Finanzämter.
 
 

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§ 3 Abs. 1, 2 und 4 AEntG 1996 wurden geändert durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) vom 23.12.03 (Art.92 Nr.3, BGBl. I 2003  S.2848, 2909, in Kraft seit 01.01.04).


Bis zum 31.12.03 hatten § 3 Abs. 1, 2 und 4 folgenden Wortlaut:

AEntG § 3  bis 31.12.03 

(Meldepflichten)
 
 
AEntG § 3 Absatz 1


Von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, ist vor Beginn jeder Bauleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei dem für den Ort der Bauleistung zuständigen Landesarbeitsamt vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält.

... (ansonsten unverändert)
 
 
 
AEntG § 3 Absatz 2


Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat er vor Beginn jeder Bauleistung dem für den Ort der Bauleistung zuständigen Landesarbeitsamt schriftlich eine Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:

1. Namen, Vornamen und Geburtsdaten der von ihm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes überlassenen Arbeitnehmer,

2. Beginn und Dauer der Überlassung,

3. Ort der Beschäftigung (Baustelle)

4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,

5. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten,

6. Name und Anschrift des Entleihers.
 
 
 
AEntG § 3 Absatz 4


Die Landesarbeitsämter stellen unverzüglich den Hauptzollämtern oder den für diese tätig werdenden Stellen Abdrucke aller eingegangenen Anmeldungen zur Verfügung.

Den Hauptzollämtern oder den für diese tätig werdenden Stellen obliegt die Unterrichtung der zuständigen Finanzämter.