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Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens
im Baugewerbe (gewerbliche Arbeitnehmer / Arbeiter)
vom 21.05.1997 in der Fassung vom 29.10.2003 |
nicht allgemeinverbindlich
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--> Angestellte
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Beitrittsgebiets. |
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe in der
jeweils geltenden Fassung fallen, mit Ausnahme der Mitgliedsbetriebe
des Baugewerbeverbandes Schleswig-Holstein und der Verbände baugewerblicher
Unternehmer Niedersachsen, Hessen und im Lande Bremen. |
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Erfasst werden:
1. gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter),
2. zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters Beschäftigte,
die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche
Rentenversicherung - (SGB VI)
versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. |
13. Monatseinkommen
(1) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des
laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens 12 Monate (Bezugszeitraum)
ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen
in Höhe des 93fachen ihres in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohnes.
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht,
durch einzelvertragliche Vereinbarung kann eine von Satz 1
abweichende Höhe des 13. Monatseinkommens vereinbart werden, wobei
ein Betrag von 780.- Euro nicht unterschritten werden darf. |
(2) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag noch nicht
12, jedoch mindestens 3 Monate ununterbrochen besteht, haben für jeden
vollen Beschäftigungsmonat, den sie bis zum Stichtag ununterbrochen
im Betrieb zurückgelegt haben, Anspruch auf 1/12 des 13. Monatseinkommens
gemäß Abs.1. |
(3) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag
- durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers oder
- durch Fristablauf oder
- durch Kündigung des Arbeitnehmers nach Eintritt des Insolvenzereignisses
(§ 183 Abs.1 SGB III oder um die Voraussetzungen
für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen
Sozialversicherung zu schaffen oder
- im gegenseitigen Einvernehmen
beendet wird und zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 3 Monate bestanden hat,
haben für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den sie seit dem 1. Dezember
des vergangenen Kalenderjahres ununterbrochen im Betrieb zurückgelegt haben,
Anspruch auf 1/12 des 13. Monatseinkommens gemäß Abs. 1.
Stirbt ein Arbeitnehmer, so ist an den Ehegatten oder, falls der Arbeitnehmer nicht
verheiratet war, an die Unterhaltsberechtigten ein anteiliges 13. Monatseinkommen
nach Maßgabe des Satzes 1 zu zahlen. |
(4) Ist die in den Absätzen 2 und 3 vorausgesetzte ununterbrochene
Beschäftigung von mindestens 3 Monaten Dauer nicht erfüllt,
so werden zum Erreichen dieser Anspruchsvoraussetzung Teilbeschäftigungszeiten
innerhalb der letzten 12 Monate vor dem 30. November des laufenden
Kalenderjahres zusammengerechnet, wenn die jeweilige Unterbrechung nicht länger
als 6 Moante gedauert hat. |
(5) Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen gemäß den Absätzen
1 - 3 haben nur diejenigen Arbeitnehmer, die im Bezugszeitraum eine
Arbeitsleistung von mindestens 10 Arbeitstagen erbracht haben oder wegen
witterungsbedingten Arbeitsausfalls, kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfalls,
angeordneter Arbeitsruhe im Ausgleichszeitraum (§ 3 TV Lohnausgleich)
oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Arbeitsunfall
bei ihrer Tätigkeit zurückzuführen ist, nicht erbringen konnten. |
(6) Ruht das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme des
gesetzlichen Erziehungsurlaubs oder wegen der Vereinbarung unbezahlten Urlaubs
im Bezugszeitraum, so verringert sich das 13. Monatseinkommen für
jeden angefangenen Kalendermonat des Ruhens des Arbeitsverhältnisses
um 1/12; das gilt jedoch nicht für den Monat, in dem
die Arbeit wieder aufgenommen wird.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während des gesamten Bezugszeitraumes
ruht, haben keinen Anspruch; § 3 bleibt unberührt.
Satz 1 gilt nicht bei Vereinbarung unbezahlten Urlaubs zum Zwecke einer betriebsbezogenen
beruflichen Fortbildung. |
(7) Der Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen gemäß den Absätzen
1 - 3 mindert sich für die ersten 3 krankheitsbedingten Ausfalltage
eines Krankheitsfalles und für jeden krankheitsbedingten Ausfalltag mit Anspruch auf
Entgeltfortzahlung ab der 4. Woche der Erkrankung, sowie für jeden
unentschuldigten Fehltag um je 2 Gesamttarifstundenlöhne gemäß
der geltenden Lohntabelle, höchstens
jedoch um 28 Gesamttarifstundenlöhne.
Dieser Höchstbetrag vermindert sich bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder
einer einzelvertraglichen Vereinbarung über das 13. Monatseinkommen
im Verhältnis des betrieblich vereinbarten zu dem tariflichen
13. Monatseinkommen, höchstens jedoch auf 16 Gesamttarifstundenlöhne.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für krankheitsbedingte Ausfalltage während
einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für krankheitsbedingte Ausfalltage,
die auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sind. |
(8) War der Arbeitnehmer in dem Bezugszeitraum zu einer Arbeitsgemeinschaft im Sinne
des § 9 BRTV freigestellt,
so gelten krankheitsbedingte Ausfalltage und unentschuldigte Fehltage bei der Arbeitsgemeinschaft
als im Stammbetrieb angefallen.
Ist der Arbeitnehner am Stichtag noch zu einer Arbeitsgemeinschaft abgestellt,
so gilt § 9 Nr.2.1 Satz 3 BRTV |
Ansprüche während des Grundwehr- oder Zivildienstes
und nach Wiederaufnahme der Arbeit
(1) Arbeitnehmer, die am Stichtag (§ 2 Abs.1 Satz 1)
Grundwehr- oder Zivildienst leisten, haben keinen Anspruch auf das 13. Monatseinkommen
bzw. den Betrag gemäß § 5. |
(2) Arbeitnehmer, die vor dem zweiten Stichtag nach ihrer Einberufung
unverzüglich im Anschluss an den Grundwehr- oder Zivildienst
die Arbeit in ihrem bisherigen Betrieb wieder aufgenommen haben und
deren Arbeitsverhältnis bis zum zweiten Stichtag ununterbrochen besteht,
haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen gemäß
§ 2 Abs.1.
Endet das Arbeitsverhältnis vor dem zweiten Stichtag (Satz 1), so gilt
§ 2 Abs.3 mit der Maßgabe, dass für
jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit seit dem 1. Dezember
des Vorjahres Anspruch auf 1/12 des Betrages gemäß
§ 2 Abs.1 besteht. |
(3) Arbeitnehmer, die am zweiten Stichtag nach ihrer Einberufung noch
Grundwehr- oder Zivildienst leisten und unverzüglich im Anschluss an den
Grundwehr- oder Zivildienst die Arbeit in ihrem bisherigen Betrieb wieder
aufgenommen haben, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen gemäß
§ 2 Abs.1.
Der Anspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis bis zum
Ende des auf den Monat der Wiederaufnahme der Arbeit folgenden Monats nicht
durch eigene Kündigung beendet hat.
§ 2 Abs.3 bleibt unberührt. |
(4) Arbeitnehmer, die vor dem ersten Stichtag nach ihrer Einberufung
unverzüglich im Anschluss an den Grundwehr- oder Zivildienst
die Arbeit in ihrem bisherigen Betrieb wieder aufgenommen haben und
deren Arbeitsverhältnis bis zum Stichtag ununterbrochen besteht, haben Anspruch
auf ein 13. Monatseinkommen gemäß § 2
Abs.1.
Dieser Anspruch wird für jeden Monat, in welchem der Arbeitnehmer Wehr- oder
Zivildienst geleistet hat, um 1/12 gekürzt.
Die Kürzung erfolgt nicht für den Monat, in dem die Arbeit
wieder aufgenommen wird.
Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag, so besteht nach Maßgabe
des § 2 Abs.3 für jeden vollen Monat seit
dem 1. Dezember des Vorjahres, in dem das Arbeitsverhältnis
nicht geruht hat, Anspruch auf 1/12 des 13. Monatseinkommens. |
Teilzeitbeschäftigte
Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so mindert sich
das 13. Monatseinkommen im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen
Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.
Ändert sich die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb des Bezugszeitraums,
ist für die Höhe des 13. Moantseinkommens nicht die
am Stichtag, sondern die in jedem einzelnen Kalendermonat
vereinbarte Arbeitszeit anteilig zugrunde zu legen. |
Auszubildende
(1) Auszubildende haben nach Maßgabe des § 2
Anspruch auf 301,66 Euro.
Bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung
über das 13. Moantseinkommen darf ein Betrag von 170.- Euro
nicht unterschritten werden. |
(2) Endet das Ausbildungsverhältnis vor dem Stichtag, so besteht
für jeden angefangenen Ausbildungsmonat nach dem letzten Stichtag Anspruch
auf 1/12 des in Abs.1 Satz 1 genannten Betrages, wenn
- im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis
im Ausbildungsbetrieb aufgenommen und bis zum Stichtag fortgesetzt oder
vor dem Stichtag durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers,
durch Fristablauf oder einvernehmlich beendet wird, oder
- der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis nicht
als Arbeitnehmer im Ausbildungsbetrieb eingestellt wird, obgleich er
die Begründung eines Arbeitsverhältnisses angeboten hat.
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Fälligkeit
(1) Das 13. Monatseinkommen, das zum Stichtag berechnet wird, ist je
zur Hälfte zusammen mit der Zahlung des Lohns bzw. der
Ausbildungsvergütung für den Monat November und für
den Monat April des Folgejahres auszuzahlen; das gilt auch
für den Teilanspruch aus dem Ausbildungsverhältnis, wenn das
sich an das Ausbildungsverhältnis anschließende
Arbeitsverhältnis nicht vor dem Stichtag endet.
Bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung
über das 13. Monatseinkommen erfolgt abweichend von Satz 1
die Auszahlung mit dem Lohn bzw. der Ausbildungsvergütung
für den Monat November in Höhe von mindestens 520.-
Euro, für Auszubildende mindestens 170.- Euro; dies gilt auch,
wenn die beabsichtigte Vereinbarung am 30. November noch nicht abgeschlossen
ist. |
(2) Das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw.
Ausbildungsverhältnisses zu zahlende 13. Monatseinkommen
wird am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt,
in dem das Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis
beendet wurde; das gilt auch für den Teilanspruch
aus dem Ausbildungsverhältnis (§ 5
Abs.2 Buchstabe a). |
(3) Das 13. Monatseinkommen gemäß § 3
Abs.3 ist je zur Hälfte mit der Lohnzahlung für den Monat, welcher
dem Monat der Wiederaufnahme der Arbeit folgt, und mit der Lohnzahlung
für den darauffolgenden Monat April auszuzahlen. |
Anrechenbarkeit
Das 13. Monatseinkommen und der Betrag gemäß § 5
können auf betrieblich gewährtes Weihnachtsgeld, 13. Monatseinkommen
oder Zahlungen, die diesen Charakter haben, angerechnet werden. |
Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 1997 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 30. Juni 2005,
schriftlich gekündigt werden. |
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens
für die Angestellten des Baugewerbes
vom 21.05.1997 in der Fassung vom 29.10.2003 |
nicht allgemeinverbindlich
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--> Arbeiter
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Beitrittsgebiets. |
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die Angestellten und Poliere des
Baugewerbes in der jeweils geltenden Fassung fallen, mit Ausnahme
der Mitgliedsbetriebe des Baugewerbeverbandes Schleswig-Holstein und
der Verbände baugewerblicher Unternehmer Niedersachsen, Hessen und
im Lande Bremen. |
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Erfasst werden:
1. Angestellte und Poliere,
2. zur Ausbildung für den Beruf eines Angestellten Beschäftigte,
die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche
Rentenversicherung - (SGB VI)
versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden die unter § 5 Abs.2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen. |
13. Monatseinkommen
(1) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des
laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens 12 Monate (Bezugszeitraum)
ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen
in Höhe von 55% ihres Tarifgehaltes.
Das 13. Monatseinkommen ist kaufmännisch auf den nächsten vollen
Euro-Betrag auf- oder abzurunden.
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht,
durch einzelvertragliche Vereinbarung kann eine von Satz 1
abweichende Höhe des 13. Monatseinkommens vereinbart werden, wobei
ein Betrag von 780.- Euro nicht unterschritten werden darf. |
(2) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag noch nicht
12 Monate ununterbrochen besteht, haben für jeden vollen
Beschäftigungsmonat, den sie bis zum Stichtag ununterbrochen
im Betrieb zurückgelegt haben, Anspruch auf 1/12 des 13. Monatseinkommens
gemäß Abs. 1, wenn das Beschäftigungsverhältnis
am Stichtag mindestens 3 Monate ununterbrochen besteht. |
(3) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag endet,
haben für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den sie seit dem letzten
Stichtag ununterbrochen im Betrieb zurückgelegt haben, Anspruch auf
1/12 des 13. Monatseinkommens gemäß Abs.1, wenn das
Beschäftigungsverhältnis im Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens
3 Monate ununterbrochen bestanden hat.
Ein Anspruch besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch außerordentliche
Kündigung des Arbeitgebers beendet wurde oder wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen
Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem nicht einvernehmlich aufgehobenen
Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.
Stirbt ein Arbeitnehmer, so ist an den Ehegatten oder, falls der Arbeitnehmer nicht
verheiratet war, an die Unterhaltsberechtigten ein anteiliges 13. Monatseinkommen
nach Maßgabe des Satzes 1 zu zahlen. |
(4) Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen gemäß den Abs.1-3
haben nur diejenigen Arbeitnehmer, die im Bezugszeitraum eine
Arbeitsleistung von mindestens 10 Arbeitstagen erbracht haben oder wegen
kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfalls und/oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit,
die auf einen Arbeitsunfall bei ihrer Tätigkeit zurückzuführen ist,
nicht erbringen konnten. |
(5) Ruht das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme des
gesetzlichen Erziehungsurlaubs oder wegen der Vereinbarung unbezahlten Urlaubs
im Bezugszeitraum, so verringert sich das 13. Monatseinkommen für
jeden angefangenen Kalendermonat des Ruhens des Arbeitsverhältnisses
um 1/12; das gilt jedoch nicht für den Monat, in dem
die Arbeit wieder aufgenommen wird.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während des gesamten Bezugszeitraumes
ruht, haben keinen Anspruch; § 3 bleibt unberührt.
Satz 1 gilt nicht bei Vereinbarung unbezahlten Urlaubs zum Zwecke einer betriebsbezogenen
beruflichen Fortbildung. |
Ansprüche während des Grundwehr- oder Zivildienstes
und nach Wiederaufnahme der Arbeit
(1) Arbeitnehmer, die am Stichtag (§ 2 Abs.1 Satz 1)
Grundwehr- oder Zivildienst leisten, haben keinen Anspruch auf das 13. Monatseinkommen
bzw. den Betrag gemäß § 5. |
(2) Arbeitnehmer, die vor dem zweiten Stichtag nach ihrer Einberufung
unverzüglich im Anschluss an den Grundwehr- oder Zivildienst
die Arbeit in ihrem bisherigen Betrieb wieder aufgenommen haben und
deren Arbeitsverhältnis bis zum zweiten Stichtag ununterbrochen besteht,
haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen gemäß
§ 2 Abs.1.
Endet das Arbeitsverhältnis vor dem zweiten Stichtag (Satz 1), so besteht
für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit seit dem
1. Dezember des Vorjahres Anspruch auf 1/12 des 13. Monatseinkommens.
§ 2 Abs.3 Satz 2 findet Anwendung. |
(3) Arbeitnehmer, die am zweiten Stichtag nach ihrer Einberufung noch
Grundwehr- oder Zivildienst leisten und unverzüglich im Anschluss an den
Grundwehr- oder Zivildienst die Arbeit in ihrem bisherigen Betrieb wieder
aufgenommen haben, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen gemäß
§ 2 Abs.1.
Der Anspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehmer bis zum Ende des auf den Monat
der Wiederaufnahme der Arbeit folgenden Monats das Arbeitsverhältnis nicht
gekündigt hat.
§ 2 Abs.3 bleibt unberührt. |
(4) Arbeitnehmer, die vor dem ersten Stichtag nach ihrer Einberufung
unverzüglich im Anschluss an den Grundwehr- oder Zivildienst
die Arbeit in ihrem bisherigen Betrieb wieder aufgenommen haben und
deren Arbeitsverhältnis bis zum Stichtag ununterbrochen besteht, haben Anspruch
auf ein 13. Monatseinkommen gemäß § 2
Abs.1.
Dieser Anspruch wird für jeden Monat, in welchem der Arbeitnehmer Wehr- oder
Zivildienst geleistet hat, um 1/12 gekürzt.
Die Kürzung erfolgt nicht für den Monat, in dem die Arbeit
wieder aufgenommen wird.
Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag, so besteht für jeden vollen
Monat seit dem 1. Dezember des Vorjahres, in dem das Arbeitsverhältnis
nicht geruht hat, Anspruch auf 1/12 des 13. Monatseinkommens.
§ 2 Abs.3 Satz 2 findet Anwendung. |
Teilzeitbeschäftigte
Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so mindert sich
das 13. Monatseinkommen im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen
Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.
Ändert sich die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb des Bezugszeitraums,
ist für die Höhe des 13. Moantseinkommens nicht die
am Stichtag, sondern die in jedem einzelnen Kalendermonat
vereinbarte Arbeitszeit anteilig zugrunde zu legen. |
Auszubildende
Auszubildende haben nach Maßgabe des § 2
Anspruch auf 301,66 Euro.
Bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung
über das 13. Moantseinkommen darf ein Betrag von 170.- Euro
nicht unterschritten werden. |
Fälligkeit
(1) Das 13. Monatseinkommen, das zum Stichtag berechnet wird, ist je
zur Hälfte zusammen mit der Zahlung des Gehalts bzw. der
Ausbildungsvergütung für den Monat November und für
den Monat April des Folgejahres auszuzahlen.
Bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung
über das 13. Monatseinkommen erfolgt abweichend von Satz 1
die Auszahlung mit dem Lohn bzw. der Ausbildungsvergütung
für den Monat November in Höhe von mindestens 520.-
Euro, für Auszubildende mindestens 170.- Euro; dies gilt auch,
wenn die beabsichtigte Vereinbarung am 30. November noch nicht abgeschlossen
ist. |
(2) Das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw.
Ausbildungsverhältnisses zu zahlende 13. Monatseinkommen
wird am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt,
in dem das Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis
beendet wurde. |
(3) Das 13. Monatseinkommen gemäß § 3
Abs.3 ist je zur Hälfte mit dem Gehalt für den Monat, welcher
dem Monat der Wiederaufnahme der Arbeit folgt, und mit dem Gehalt
für den darauffolgenden Monat April auszuzahlen. |
Anrechenbarkeit
Das 13. Monatseinkommen und der Betrag gemäß § 5
können auf betrieblich gewährtes Weihnachtsgeld, 13. Monatseinkommen
oder Zahlungen, die diesen Charakter haben, angerechnet werden. |
Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 1997 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 30. Juni 2005,
schriftlich gekündigt werden. |
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