Stand dieser Seite: 01.07.2006     Kontakt / Impressum     wichtige Hinweise     rechtsrat.ws    
weitere Tarifverträge
für das Baugewerbe


 

13. Monatseinkommen

im

Baugewerbe

Arbeiter

Angestellte
 
Tarifverträge über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens
vom 21.05.1997 in der Fassung vom 29.10.2003
      Tarifvertragsparteien:
Diese Tarifverträge sind nicht allgemeinverbindlich.

aktuell (16.10.03):
Schlichterspruch zum 13. Monatseinkommen

 
 

Arbeiter

  § 1   Geltungsbereich
  § 2   13. Monatseinkommen
  § 3   Grundwehr- / Zivildienst  
  § 4   Teilzeitbeschäftigte
  § 5   Auszubildende
  § 6   Fälligkeit
  § 7   Anrechenbarkeit
  § 8   Laufdauer

Angestellte

  § 1   Geltungsbereich
  § 2   13. Monatseinkommen
  § 3   Grundwehr- / Zivildienst  
  § 4   Teilzeitbeschäftigte
  § 5   Auszubildende
  § 6   Fälligkeit
  § 7   Anrechenbarkeit
  § 8   Laufdauer

-->   Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.00
-->   16.10.03: Schlichterspruch


 
 

    Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens    
im Baugewerbe (gewerbliche Arbeitnehmer / Arbeiter)


vom 21.05.1997 in der Fassung vom 29.10.2003
 

nicht allgemeinverbindlich

--> Übersicht       --> Angestellte

 
   Baugewerbe:
   13. Monatseinkommen
   
§ 1 Arbeiter

Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Beitrittsgebiets.
 
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung fallen, mit Ausnahme der Mitgliedsbetriebe des Baugewerbeverbandes Schleswig-Holstein und der Verbände baugewerblicher Unternehmer Niedersachsen, Hessen und im Lande Bremen.
 
(3) Persönlicher Geltungsbereich:

Erfasst werden:

1. gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter),

2. zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters Beschäftigte,

die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
 
 
   Baugewerbe:
   13. Monatseinkommen
   
§ 2 Arbeiter

13. Monatseinkommen

(1) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens 12 Monate (Bezugszeitraum) ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in Höhe des 93fachen ihres in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohnes.

Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Höhe des 13. Monatseinkommens vereinbart werden, wobei ein Betrag von 780.- Euro nicht unterschritten werden darf.
 
(2) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag noch nicht 12, jedoch mindestens 3 Monate ununterbrochen besteht, haben für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den sie bis zum Stichtag ununterbrochen im Betrieb zurückgelegt haben, Anspruch auf 1/12 des 13. Monatseinkommens gemäß Abs.1.
 
(3) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag
  • durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers oder
     
  • durch Fristablauf oder
     
  • durch Kündigung des Arbeitnehmers nach Eintritt des Insolvenzereignisses (§ 183 Abs.1 SGB III oder um die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu schaffen oder
     
  • im gegenseitigen Einvernehmen
beendet wird und zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 3 Monate bestanden hat, haben für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den sie seit dem 1. Dezember des vergangenen Kalenderjahres ununterbrochen im Betrieb zurückgelegt haben, Anspruch auf 1/12 des 13. Monatseinkommens gemäß Abs. 1.

Stirbt ein Arbeitnehmer, so ist an den Ehegatten oder, falls der Arbeitnehmer nicht verheiratet war, an die Unterhaltsberechtigten ein anteiliges 13. Monatseinkommen nach Maßgabe des Satzes 1 zu zahlen.
 
(4) Ist die in den Absätzen 2 und 3 vorausgesetzte ununterbrochene Beschäftigung von mindestens 3 Monaten Dauer nicht erfüllt, so werden zum Erreichen dieser Anspruchsvoraussetzung Teilbeschäftigungszeiten innerhalb der letzten 12 Monate vor dem 30. November des laufenden Kalenderjahres zusammengerechnet, wenn die jeweilige Unterbrechung nicht länger als 6 Moante gedauert hat.
 
(5) Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen gemäß den Absätzen 1 - 3 haben nur diejenigen Arbeitnehmer, die im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung von mindestens 10 Arbeitstagen erbracht haben oder wegen witterungsbedingten Arbeitsausfalls, kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfalls, angeordneter Arbeitsruhe im Ausgleichszeitraum (§ 3 TV Lohnausgleich) oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Arbeitsunfall bei ihrer Tätigkeit zurückzuführen ist, nicht erbringen konnten.
 
(6) Ruht das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme des gesetzlichen Erziehungsurlaubs oder wegen der Vereinbarung unbezahlten Urlaubs im Bezugszeitraum, so verringert sich das 13. Monatseinkommen für jeden angefangenen Kalendermonat des Ruhens des Arbeitsverhältnisses um 1/12; das gilt jedoch nicht für den Monat, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während des gesamten Bezugszeitraumes ruht, haben keinen Anspruch; § 3 bleibt unberührt.

Satz 1 gilt nicht bei Vereinbarung unbezahlten Urlaubs zum Zwecke einer betriebsbezogenen beruflichen Fortbildung.
 
(7) Der Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen gemäß den Absätzen 1 - 3 mindert sich für die ersten 3 krankheitsbedingten Ausfalltage eines Krankheitsfalles und für jeden krankheitsbedingten Ausfalltag mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab der 4. Woche der Erkrankung, sowie für jeden unentschuldigten Fehltag um je 2 Gesamttarifstundenlöhne gemäß der geltenden Lohntabelle, höchstens jedoch um 28 Gesamttarifstundenlöhne.

Dieser Höchstbetrag vermindert sich bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung über das 13. Monatseinkommen im Verhältnis des betrieblich vereinbarten zu dem tariflichen 13. Monatseinkommen, höchstens jedoch auf 16 Gesamttarifstundenlöhne.

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für krankheitsbedingte Ausfalltage während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für krankheitsbedingte Ausfalltage, die auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sind.
 
(8) War der Arbeitnehmer in dem Bezugszeitraum zu einer Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 9 BRTV freigestellt, so gelten krankheitsbedingte Ausfalltage und unentschuldigte Fehltage bei der Arbeitsgemeinschaft als im Stammbetrieb angefallen.

Ist der Arbeitnehner am Stichtag noch zu einer Arbeitsgemeinschaft abgestellt, so gilt § 9 Nr.2.1 Satz 3 BRTV
 
 
   Baugewerbe:
   13. Monatseinkommen
   
§ 3 Arbeiter

Ansprüche während des Grundwehr- oder Zivildienstes und nach Wiederaufnahme der Arbeit

(1) Arbeitnehmer, die am Stichtag (§ 2 Abs.1 Satz 1) Grundwehr- oder Zivildienst leisten, haben keinen Anspruch auf das 13. Monatseinkommen bzw. den Betrag gemäß § 5.
 
(2) Arbeitnehmer, die vor dem zweiten Stichtag nach ihrer Einberufung unverzüglich im Anschluss an den Grundwehr- oder Zivildienst die Arbeit in ihrem bisherigen Betrieb wieder aufgenommen haben und deren Arbeitsverhältnis bis zum zweiten Stichtag ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen gemäß § 2 Abs.1.

Endet das Arbeitsverhältnis vor dem zweiten Stichtag (Satz 1), so gilt § 2 Abs.3 mit der Maßgabe, dass für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit seit dem 1. Dezember des Vorjahres Anspruch auf 1/12 des Betrages gemäß § 2 Abs.1 besteht.
 
(3) Arbeitnehmer, die am zweiten Stichtag nach ihrer Einberufung noch Grundwehr- oder Zivildienst leisten und unverzüglich im Anschluss an den Grundwehr- oder Zivildienst die Arbeit in ihrem bisherigen Betrieb wieder aufgenommen haben, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen gemäß § 2 Abs.1.

Der Anspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des auf den Monat der Wiederaufnahme der Arbeit folgenden Monats nicht durch eigene Kündigung beendet hat.

§ 2 Abs.3 bleibt unberührt.
 
(4) Arbeitnehmer, die vor dem ersten Stichtag nach ihrer Einberufung unverzüglich im Anschluss an den Grundwehr- oder Zivildienst die Arbeit in ihrem bisherigen Betrieb wieder aufgenommen haben und deren Arbeitsverhältnis bis zum Stichtag ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen gemäß § 2 Abs.1.

Dieser Anspruch wird für jeden Monat, in welchem der Arbeitnehmer Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, um 1/12 gekürzt.

Die Kürzung erfolgt nicht für den Monat, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird.

Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag, so besteht nach Maßgabe des § 2 Abs.3 für jeden vollen Monat seit dem 1. Dezember des Vorjahres, in dem das Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, Anspruch auf 1/12 des 13. Monatseinkommens.
 
 
   Baugewerbe:
   13. Monatseinkommen
   
§ 4 Arbeiter

Teilzeitbeschäftigte

Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so mindert sich das 13. Monatseinkommen im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.

Ändert sich die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb des Bezugszeitraums, ist für die Höhe des 13. Moantseinkommens nicht die am Stichtag, sondern die in jedem einzelnen Kalendermonat vereinbarte Arbeitszeit anteilig zugrunde zu legen.
 
 
   Baugewerbe:
   13. Monatseinkommen
   
§ 5 Arbeiter

Auszubildende

(1) Auszubildende haben nach Maßgabe des § 2 Anspruch auf 301,66 Euro.

Bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung über das 13. Moantseinkommen darf ein Betrag von 170.- Euro nicht unterschritten werden.
 
(2) Endet das Ausbildungsverhältnis vor dem Stichtag, so besteht für jeden angefangenen Ausbildungsmonat nach dem letzten Stichtag Anspruch auf 1/12 des in Abs.1 Satz 1 genannten Betrages, wenn
  • im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis im Ausbildungsbetrieb aufgenommen und bis zum Stichtag fortgesetzt oder vor dem Stichtag durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers, durch Fristablauf oder einvernehmlich beendet wird, oder
     
  • der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis nicht als Arbeitnehmer im Ausbildungsbetrieb eingestellt wird, obgleich er die Begründung eines Arbeitsverhältnisses angeboten hat.
 
   Baugewerbe:
   13. Monatseinkommen
   
§ 6 Arbeiter

Fälligkeit

(1) Das 13. Monatseinkommen, das zum Stichtag berechnet wird, ist je zur Hälfte zusammen mit der Zahlung des Lohns bzw. der Ausbildungsvergütung für den Monat November und für den Monat April des Folgejahres auszuzahlen; das gilt auch für den Teilanspruch aus dem Ausbildungsverhältnis, wenn das sich an das Ausbildungsverhältnis anschließende Arbeitsverhältnis nicht vor dem Stichtag endet.

Bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung über das 13. Monatseinkommen erfolgt abweichend von Satz 1 die Auszahlung mit dem Lohn bzw. der Ausbildungsvergütung für den Monat November in Höhe von mindestens 520.- Euro, für Auszubildende mindestens 170.- Euro; dies gilt auch, wenn die beabsichtigte Vereinbarung am 30. November noch nicht abgeschlossen ist.
 
(2) Das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. Ausbildungsverhältnisses zu zahlende 13. Monatseinkommen wird am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem das Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis beendet wurde; das gilt auch für den Teilanspruch aus dem Ausbildungsverhältnis (§ 5 Abs.2 Buchstabe a).
 
(3) Das 13. Monatseinkommen gemäß § 3 Abs.3 ist je zur Hälfte mit der Lohnzahlung für den Monat, welcher dem Monat der Wiederaufnahme der Arbeit folgt, und mit der Lohnzahlung für den darauffolgenden Monat April auszuzahlen.
 
 
   Baugewerbe:
   13. Monatseinkommen
   
§ 7 Arbeiter

Anrechenbarkeit

Das 13. Monatseinkommen und der Betrag gemäß § 5 können auf betrieblich gewährtes Weihnachtsgeld, 13. Monatseinkommen oder Zahlungen, die diesen Charakter haben, angerechnet werden.
 
 
   Baugewerbe:
   13. Monatseinkommen
   
§ 8 Arbeiter

Laufdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 1997 in Kraft.

Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 30. Juni 2005, schriftlich gekündigt werden.


 

 

    Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens    
für die Angestellten des Baugewerbes


vom 21.05.1997 in der Fassung vom 29.10.2003
 

nicht allgemeinverbindlich

--> Übersicht       --> Arbeiter

 
   Baugewerbe:
   13. Monatseinkommen
   
§ 1 Angestellte

Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Beitrittsgebiets.
 
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes in der jeweils geltenden Fassung fallen, mit Ausnahme der Mitgliedsbetriebe des Baugewerbeverbandes Schleswig-Holstein und der Verbände baugewerblicher Unternehmer Niedersachsen, Hessen und im Lande Bremen.
 
(3) Persönlicher Geltungsbereich:

Erfasst werden:

1. Angestellte und Poliere,

2. zur Ausbildung für den Beruf eines Angestellten Beschäftigte,

die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Nicht erfasst werden die unter § 5 Abs.2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen.
 
 
   Baugewerbe:
   13. Monatseinkommen
   
§ 2 Angestellte

13. Monatseinkommen

(1) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens 12 Monate (Bezugszeitraum) ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in Höhe von 55% ihres Tarifgehaltes.

Das 13. Monatseinkommen ist kaufmännisch auf den nächsten vollen Euro-Betrag auf- oder abzurunden.

Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Höhe des 13. Monatseinkommens vereinbart werden, wobei ein Betrag von 780.- Euro nicht unterschritten werden darf.
 
(2) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag noch nicht 12 Monate ununterbrochen besteht, haben für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den sie bis zum Stichtag ununterbrochen im Betrieb zurückgelegt haben, Anspruch auf 1/12 des 13. Monatseinkommens gemäß Abs. 1, wenn das Beschäftigungsverhältnis am Stichtag mindestens 3 Monate ununterbrochen besteht.
 
(3) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag endet, haben für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den sie seit dem letzten Stichtag ununterbrochen im Betrieb zurückgelegt haben, Anspruch auf 1/12 des 13. Monatseinkommens gemäß Abs.1, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 3 Monate ununterbrochen bestanden hat.

Ein Anspruch besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet wurde oder wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem nicht einvernehmlich aufgehobenen Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

Stirbt ein Arbeitnehmer, so ist an den Ehegatten oder, falls der Arbeitnehmer nicht verheiratet war, an die Unterhaltsberechtigten ein anteiliges 13. Monatseinkommen nach Maßgabe des Satzes 1 zu zahlen.
 
(4) Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen gemäß den Abs.1-3 haben nur diejenigen Arbeitnehmer, die im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung von mindestens 10 Arbeitstagen erbracht haben oder wegen kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfalls und/oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Arbeitsunfall bei ihrer Tätigkeit zurückzuführen ist, nicht erbringen konnten.
 
(5) Ruht das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme des gesetzlichen Erziehungsurlaubs oder wegen der Vereinbarung unbezahlten Urlaubs im Bezugszeitraum, so verringert sich das 13. Monatseinkommen für jeden angefangenen Kalendermonat des Ruhens des Arbeitsverhältnisses um 1/12; das gilt jedoch nicht für den Monat, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während des gesamten Bezugszeitraumes ruht, haben keinen Anspruch; § 3 bleibt unberührt.

Satz 1 gilt nicht bei Vereinbarung unbezahlten Urlaubs zum Zwecke einer betriebsbezogenen beruflichen Fortbildung.
 
 
   Baugewerbe:
   13. Monatseinkommen
   
§ 3 Angestellte

Ansprüche während des Grundwehr- oder Zivildienstes und nach Wiederaufnahme der Arbeit

(1) Arbeitnehmer, die am Stichtag (§ 2 Abs.1 Satz 1) Grundwehr- oder Zivildienst leisten, haben keinen Anspruch auf das 13. Monatseinkommen bzw. den Betrag gemäß § 5.
 
(2) Arbeitnehmer, die vor dem zweiten Stichtag nach ihrer Einberufung unverzüglich im Anschluss an den Grundwehr- oder Zivildienst die Arbeit in ihrem bisherigen Betrieb wieder aufgenommen haben und deren Arbeitsverhältnis bis zum zweiten Stichtag ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen gemäß § 2 Abs.1.

Endet das Arbeitsverhältnis vor dem zweiten Stichtag (Satz 1), so besteht für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit seit dem 1. Dezember des Vorjahres Anspruch auf 1/12 des 13. Monatseinkommens.

§ 2 Abs.3 Satz 2 findet Anwendung.
 
(3) Arbeitnehmer, die am zweiten Stichtag nach ihrer Einberufung noch Grundwehr- oder Zivildienst leisten und unverzüglich im Anschluss an den Grundwehr- oder Zivildienst die Arbeit in ihrem bisherigen Betrieb wieder aufgenommen haben, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen gemäß § 2 Abs.1.

Der Anspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehmer bis zum Ende des auf den Monat der Wiederaufnahme der Arbeit folgenden Monats das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt hat.

§ 2 Abs.3 bleibt unberührt.
 
(4) Arbeitnehmer, die vor dem ersten Stichtag nach ihrer Einberufung unverzüglich im Anschluss an den Grundwehr- oder Zivildienst die Arbeit in ihrem bisherigen Betrieb wieder aufgenommen haben und deren Arbeitsverhältnis bis zum Stichtag ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen gemäß § 2 Abs.1.

Dieser Anspruch wird für jeden Monat, in welchem der Arbeitnehmer Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, um 1/12 gekürzt.

Die Kürzung erfolgt nicht für den Monat, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird.

Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag, so besteht für jeden vollen Monat seit dem 1. Dezember des Vorjahres, in dem das Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, Anspruch auf 1/12 des 13. Monatseinkommens.

§ 2 Abs.3 Satz 2 findet Anwendung.
 
 
   Baugewerbe:
   13. Monatseinkommen
   
§ 4 Angestellte

Teilzeitbeschäftigte

Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so mindert sich das 13. Monatseinkommen im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.

Ändert sich die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb des Bezugszeitraums, ist für die Höhe des 13. Moantseinkommens nicht die am Stichtag, sondern die in jedem einzelnen Kalendermonat vereinbarte Arbeitszeit anteilig zugrunde zu legen.
 
 
   Baugewerbe:
   13. Monatseinkommen
   
§ 5 Angestellte

Auszubildende

Auszubildende haben nach Maßgabe des § 2 Anspruch auf 301,66 Euro.

Bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung über das 13. Moantseinkommen darf ein Betrag von 170.- Euro nicht unterschritten werden.
 
 
   Baugewerbe:
   13. Monatseinkommen
   
§ 6 Angestellte

Fälligkeit

(1) Das 13. Monatseinkommen, das zum Stichtag berechnet wird, ist je zur Hälfte zusammen mit der Zahlung des Gehalts bzw. der Ausbildungsvergütung für den Monat November und für den Monat April des Folgejahres auszuzahlen.

Bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung über das 13. Monatseinkommen erfolgt abweichend von Satz 1 die Auszahlung mit dem Lohn bzw. der Ausbildungsvergütung für den Monat November in Höhe von mindestens 520.- Euro, für Auszubildende mindestens 170.- Euro; dies gilt auch, wenn die beabsichtigte Vereinbarung am 30. November noch nicht abgeschlossen ist.
 
(2) Das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. Ausbildungsverhältnisses zu zahlende 13. Monatseinkommen wird am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem das Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis beendet wurde.
 
(3) Das 13. Monatseinkommen gemäß § 3 Abs.3 ist je zur Hälfte mit dem Gehalt für den Monat, welcher dem Monat der Wiederaufnahme der Arbeit folgt, und mit dem Gehalt für den darauffolgenden Monat April auszuzahlen.
 
 
   Baugewerbe:
   13. Monatseinkommen
   
§ 7 Angestellte

Anrechenbarkeit

Das 13. Monatseinkommen und der Betrag gemäß § 5 können auf betrieblich gewährtes Weihnachtsgeld, 13. Monatseinkommen oder Zahlungen, die diesen Charakter haben, angerechnet werden.
 
 
   Baugewerbe:
   13. Monatseinkommen
   
§ 8 Angestellte

Laufdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 1997 in Kraft.

Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 30. Juni 2005, schriftlich gekündigt werden.
 
 

weitere Tarifverträge Baugewerbe

Übersicht Tarifverträge

Weihnachtsgeld - Tipps und Infos

wichtige Hinweise zu diesem Internet-Angebot

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen