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Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt |
1. räumlich: |
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für das Land Bayern |
2. fachlich: |
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für alle Betriebe in den Handwerken
a) Elektrotechnik b) Informationstechnik c) Elektromaschinenbau |
3. persönlich: |
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für alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme der leitenden Angestellten gemäß
§ 5 Abs.2 oder Abs.3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). |
Nicht Arbeitnehmer im Sinne dieses Vertrages sind Arbeitnehmer,
deren Entgelt auf außertariflicher Grundlage über den Rahmen der
höchsten Entgeltgruppe um 20% hinausgehend geregelt wird. |
Einstellungen und Kündigungen
Einstellungen und Kündigungen regeln sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen*), soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
*) (insbesondere
NachwG,
BetrVG,
KSchG,
BGB §§ 611ff) |
1. |
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Die beiderseitigen Kündigungsfristen betragen:
a) | |
im 1. Monat der Betriebszugehörigkeit | |
1 Arbeitstag |
b) | |
vom 2. - 6. Monat der Betriebszugehörigkeit | |
1 Woche |
c) | |
vom 7. - 24. Monat der Betriebszugehörigkeit | |
2 Wochen |
d) | |
nach dem 24. Monat der Betriebszugehörigkeit | |
1 Monat zum Monatsende |
e) | |
bei Kündigung durch den Arbeitgeber
beträgt die Frist nach 15jähriger Betriebszugehörigkeit | |
2 Monate zum Monatsende | |
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2. |
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In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern
(ausschließlich Auszubildende und mitarbeitende Familienangehörige)
beträgt die Frist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber
bei einer Betriebszugehörigkeit von über
a) | |
5 Jahren | |
2 Monate zum Monatsende |
b) | | 10 Jahren | |
4 Monate zum Monatsende | |
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3. |
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Bei der Festlegung der Beschäftigtenanzahl sind Teilzeitbeschäftigte
wie folgt anzurechnen:
- Wochenarbeitszeit bis 10 Stunden 0,25
- Wochenarbeitszeit bis 20 Stunden 0,50
- Wochenarbeitszeit bis 30 Stunden 0,75
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4. |
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Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden Zeiten,
die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht
berücksichtigt. |
5. |
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Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
mit Ablauf des Monats, in dem das gesetzliche Rentenalter
(z.Zt. 65. Lebensjahr) erreicht wird.
Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt,
dass der Arbeitnehmer unbefristet die volle Erwerbsminderungsrente erhält,
so endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer
Kündigung oder Vereinbarung bedarf, mit dem Ablauf des dem
Rentenbeginn vorangegangenen Kalendertages. Der Arbeitnehmer hat
den Arbeitgeber unverzüglich von der Zustellung des Rentenbescheides
und dem darin festgelegten Rentenbeginn zu unterrichten.
Sofern durch den Arbeitgeber über den Beendigungstermin nach
Satz 1 hinaus Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung an den Arbeitnehmer
gezahlt worden ist (z.B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall),
gilt diese Zahlung als Vorschuss auf die Rente und kann durch
den Arbeitgeber vom zuständigen Rentenversicherungsträger
zurückgefordert werden. |
6. |
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Vom Arbeitgeber gekündigte Arbeitnehmer, die innerhalb eines Zeitraumes
von 12 Monaten wieder in den Betrieb eintreten, erwerben ihre
alten Rechte. |
7. |
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Der Arbeitgeber ist auf Verlangen des Arbeitnehmers verpflichtet,
über Art und Dauer der Beschäftigung ein Zeugnis auszustellen.
Das Zeugnis ist auf Verlangen des Arbeitnehmers auf Leistung
und Führung auszudehnen.
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8. |
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Erfolgt die Kündigung durch den Arbeitgeber, so wird dem Arbeitnehmer
auf Verlangen nach mehr als 12-monatiger Betriebszugehörigkeit unter
Fortzahlung der Vergütung zum Zwecke der Arbeitssuche während
der Kündigungsfrist Freistellung bis zur Dauer von 8 Stunden
(auch geteilt) gewährt.
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regelmäßige Arbeitszeit
1. |
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Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt
37 Stunden, die Arbeitszeit pro Monat beträgt 161 Stunden.
Die Arbeitszeit kann pro Woche auf 5 Werktage verteilt werden,
in der Regel Montag bis Freitag. |
2. |
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Als Arbeitszeit gilt die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Ruhepausen sind
zu vereinbaren.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann gleichmäßig
oder ungleichmäßig unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse und
Wünsche der Arbeitnehmer über 12 Monate verteilt werden.
Sie darf in den einzelnen Wochen 40 Stunden nicht überschreiten
und muss im Durchschnitt von längstens 12 Monaten 37 Stunden
betragen. |
3. |
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Arbeitszeitkonto |
3.1 |
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Die Bedingungen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. |
3.2 |
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Die betriebliche Arbeitszeit kann für einzelne Arbeitnehmer,
Arbeitnehmergruppen, Teile des Betriebes oder den gesamten Betrieb
gleichmäßig oder ungleichmäßig unter Wahrung
der Interessen der Arbeitnehmer und im Rahmen der betrieblichen
Erfordernisse umverteilt werden. Hierzu ist für den einzelnen
Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto einzurichten. |
3.3 |
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Auf dem Zeitkonto ist die Arbeitszeit täglich zu ermitteln,
die Differenz zwischen der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit (Sollzeit) und der individuellen Arbeitszeit zu erfassen.
Für freie Tage ist im Zeitkonto die für diese
Arbeitstage entsprechend der Sollzeit festgelegte Arbeitszeit zu entnehmen.
Arbeitstage in diesem Sinne sind alle Tage, an denen der Arbeitnehmer einen Entgelt-
und Entgeltfortzahlungsanspruch hat, nicht jedoch gesetzliche Feiertage und Urlaubstage.
Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten monatlich einen Zeitkontoauszug.
In das Zeitkonto können Mehrarbeitsstunden, Mehrarbeitszuschläge,
die in Zeit umgewandelt werden, einfließen.
Zuschläge werden in jedem Fall fällig, wenn die 174ste Arbeitsstunde
im Monat überschritten wird.
Das Volumen des Zeitkontos ist auf die Bandbreite von maximal plus 150 Stunden
und minus 50 Stunden begrenzt.
Das Zeitkonto ist innerhalb von 12 Monaten auszugleichen.
Die bezahlte Freistellung von der betrieblichen Arbeitszeit schließt auch
die völlige Freistellung an einem Arbeitstag oder mehreren Arbeitstagen
- auch Betriebsschließung - ein. |
3.4 |
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An Arbeitstagen vor oder nach gesetzlichen Feiertagen sowie aus besonderen Anlässen
ausfallende Arbeitsstunden können nach Maßgabe des
Betriebsverfassungsgesetzes
an Werktagen (Montag - Samstag) vor- oder nachgearbeitet werden.
Ein Mehrarbeitszuschlag wird durch diese Vor- oder Nacharbeit nicht fällig. |
3.5 |
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Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Zeitkonto vorrangig durch
bezahlte Freizeit auszugleichen. Endet das Arbeitsverhältnis,
ohne dass ein Ausgleich des Zeitkontos durch bezahlte Freizeit
erfolgt ist, ist der Ausgleich der Stunden im Zeitkonto
zuzüglich Mehrarbeitszuschlägen spätestens mit der letzten
Entgeltabrechnung vorzunehmen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt,
die vorzeitige Abgeltung des Arbeitszeitkontos zu verlangen.
Ein wichtiger Grund liegt vor:
- bei absehbaren längeren Ruhezeiten des Arbeitsverhältnisses
(z.B. Erwerbsminderungsrente, Wehrdienst, Zivildienst, Elternzeit),
- wenn ein Vergleichs- und Insolvenzverfahren beantragt wurde,
- bei Arbeitsentgeltrückständen.
Der finanzielle Abgeltungsanspruch zugunsten des Arbeitnehmers entsteht
in den Fällen des Vergleichs- bzw. Insolvenzverfahrens
zu dem Zeitpunkt, in dem das schriftliche Abgeltungsverlangen
des Arbeitnehmers dem Betrieb oder dem Vergleichsverwalter zugeht. |
3.6 |
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Zeitguthaben können nur an den Tagen angesammelt werden, an denen
gearbeitet wird, ferner an gesetzlichen Feiertagen, sofern sie auf einen
Arbeitstag fallen. Gleiches gilt bei Anspruch auf Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall (Entgeltausfallprinzip). |
3.7 |
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Zeitkonto, Krankheitstage, Urlaubstage, Feiertage und Freistellungstage
sind getrennt zu ühren.
Zeitkonto, Urlaubstage, Krankheitstage sind gegeneinander nicht verrechenbar. |
3.8 |
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Im Falle des Todes eines Arbeitnehmers oder wenn in einem Monat eine Entgeltzahlung
unterbleibt, werden Zeitguthaben automatisch in einen Abgeltungsanspruch
umgewandelt. Dies gilt auch für alle Fälle
der Insolvenz. |
3.9 |
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Über den Stand der Zeitkonten beraten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer
oder deren Vertretung gemäß § 15
monatlich und vereinbaren erforderlichenfalls personelle Maßnahmen. |
3.10 |
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Arbeitszeitkonten sind gegen Insolvenz zu sichern und gegenüber
dem Arbeitnehmer oder dessen Vertretung gemäß
§ 15 schriftlich nachzuweisen. |
3.11 |
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Die bezahlte Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember endet um 12.00 Uhr. |
Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
1. |
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Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind, von dringenden Fällen
abgesehen, zu vermeiden. Bei deren Vereinbarung sind die gesetzlichen
Bestimmungen zu beachten. |
2.1 |
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Gleichmäßige oder ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit
ohne Zeitkonto:
Mehrarbeit ist die über § 3 Ziff.2 hinausgehende Arbeitszeit. |
oder |
2.2 |
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Gleichmäßige oder ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit
mit Zeitkonto:
Mehrarbeitsstunden sind die über 174 Stunden im Monat hinaus geleisteten
Arbeitsstunden gemäß § 3 Ziff.3
"Arbeitszeitkonto" sowie die Stunden, die innerhalb
des Ausgleichszeitraums von 12 Monaten über den monatlichen
Durchschnitt von 161 Stunden hinaus gehen und nicht durch bezahlte
Freizeit ausgeglichen wurden. |
3. |
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Schichtarbeit liegt vor, wenn wöchentlich wechselweise und
regelmäßig länger als 4 Wochen in Schichten
gearbeitet wird. |
4. |
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Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an diesen Tagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr
geleistete Arbeit. Maßgebend für die Bestimmung des Feiertages
ist der Montageort; ein Wechsel der Montagestelle zum Zwecke
der Umgehung dieser Bestimmung ist unzulässig. |
5. |
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Anspruch auf Vergütung von Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
besteht nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart oder vom Arbeitgeber gebilligt
wurde. |
6. |
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Geleistete Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann innerhalb von
12 Monaten durch Freizeitgewährung abgegolten werden.
Der Anspruch auf die tariflichen Zuschläge bleibt bestehen.
Mehrarbeitsstunden können auch in das Zeitkonto
gemäß § 3 Ziff.3
eingebracht werden. |
7. |
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Der Berechnung von Zuschlägen ist das jeweilige Entgelt pro Stunde
zugrunde zu legen.
Es werden folgende Zuschläge bezahlt:
a) | |
Zuschläge gemäß § 3 Ziff.2
"gleichmäßige oder ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit
ohne Zeitkonto" ab der ersten Mehrarbeitsstunde in der Woche |
| 25 % |
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ab der 11. Mehrarbeitsstunde in der Woche |
| 50 % |
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b) | |
Zuschläge gemäß § 3 Ziff.3
"gleichmäßige oder ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit
mit Zeitkonto" |
| |
ab der 174. Stunde |
| 25 % |
| |
ab der 190. Stunde |
| 50 % |
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c) | |
Für Nachtarbeit von 20.00 - 06.00 Uhr |
| 60 % |
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d) | |
Für Schichtarbeit von 20.00 - 06.00 Uhr |
| 15 % |
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e) | |
Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, soweit letztere auf einen
arbeitsfreien Tag fallen, mit Ausnahme der Feiertage nach f) und g),
sowie am 24. und 31. Dezember ab 12.00 Uhr |
| 60 % |
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f) | |
Für Arbeiten an entgeltzahlungspflichtigen gesetzlichen Feiertagen neben der gesetzlichen Feiertagsvergütung,
dem tatsächlichen Entgelt, ein Zuschlag von auf die geleisteten Arbeitsstunden |
| 50 % |
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g) | |
Für Arbeiten am Oster- und Pfingstsonntag sowie an den Weihnachtsfeiertagen
und am 1. Mai, soweit diese auf einen arbeitsfreien Tag fallen ein Zuschlag
von | | 150 % |
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8. |
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Wenn mehrere der obigen Zuschläge zusammentreffen, ist jeweils nur
ein Zuschlag, und zwar der Höchste, zu vergüten. |
9. |
|
Rufbereitschaft ist innerbetrieblich zu vereinbaren. |
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