Stand dieser Seite: 30.06.2005     Kontakt / Impressum     wichtige Hinweise     rechtsrat.ws    
 
   

Manteltarifvertrag

für das

Friseurhandwerk

 
  • vom 10.03.1999 (MTV Friseurhandwerk Nr. 4)
  • Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz (mit Ausnahmen), Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, ausgenommen Auszubildende
  • nicht (mehr) allgemeinverbindlich
    (Ende der Allgemeinverbindlichkeit: 30.06.05)
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zurück (§§ 8-14)

 
   MTV Friseurhandwerk    § 15 Übersicht

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 15  (1)   Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig zum Schluss des nächsten Arbeitstages gekündigt werden.
 
§ 15  (2)   Die Kündigungsfrist für Arbeiternehmer/innen beträgt beiderseitig bei einer Betriebszugehörigkeit

a) bis zu zwei Jahren:

       2 Wochen zum Schluss einer Kalenderwoche;   

b) von mehr als zwei Jahren:

      1 Monat zum Schluss eines Kalendermonats;

c) von mindestens 5 Jahren:

      2 Monate zum Schluss eines Kalendermonats;

d) von mindestens 10 Jahren:

      3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres;

e) von mindestens 12 Jahren:

      5 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit sind frühere Arbeitsverhältnisse zu demselben Betrieb einzubeziehen.

Ein Wechsel in der Person des Arbeitgebers ist keine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung mit dem neuen Arbeitgeber fortgesetzt wird.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 613a BGB
 
§ 15  (3)   Die Ausbildungszeit wird nicht auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.
 
§ 15  (4)   Die fristlose Kündigung kann nur aus einem wichtigen Grunde unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen.
 
§ 15  (5)   Die Kündigung bedarf der Schriftform.
so auch   § 623 BGB      
 
§ 15  (6)
(beachte AVE-
Einschränkung)
  Während der Kündigungsfrist ist dem/der Arbeitnehmer/in auf Verlangen die erforderliche Zeit zum Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle unter Fortzahlung des Lohnes/Gehaltes zu gewähren, jedoch insgesamt nicht mehr als ein Tag.
siehe auch   § 629 BGB      
 
§ 15  (7)   Bei Kündigung oder Lösung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber den/das Restlohn/-gehalt und alle Arbeitspapiere (z.B. Lohnsteuerkarte, Versicherungsnachweise, Urlaubsbescheinigung) dem/der ausscheidenden Arbeitnehmer/in am Schluss der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages in der Betriebsstätte auszuhändigen.

Soweit dies ausnahmsweise durch einen Grund, den der Arbeitgeber zu vertreten hat, nicht möglich ist, muss die Zusendung der Arbeitspapiere und des Restlohnes/-gehaltes auf Kosten und Risiko des Arbeitgebers an die von dem/der Arbeitnehmer/in angegebenen Adresse innerhalb einer Woche erfolgen.

Über die beim Arbeitgeber verbliebenen Arbeitspapiere ist dem/der Arbeitnehmer/in bei seinen/ihrem Ausscheiden eine Bescheinigung auszuhändigen.

Von dem/der Arbeitnehmer:/in nachgewiesene finanzielle Schäden wegen nicht rechtzeitiger Aushändigung der Arbeitspapiere trägt der Arbeitgeber, sofern ihn ein Verschulden trifft.
 
§ 15  (8)   Der/die Arbeitnehmer/in darf während der Dauer des Arbeitsverhältnisses weder für eigene noch fremde Rechnung gegen Geld oder Naturalien über den Rahmen der mit ihm/ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen Arbeiten ausführen, die in den Handwerkszweig seines/ihres Arbeitgebers fallen.

Zuwiderhandelnde können im Wiederholungsfall fristlos gekündigt werden, wenn sie wegen des gleichen Tatbestandes vorher bereits schriftlich abgemahnt worden sind.

 
   MTV Friseurhandwerk    § 16 Übersicht

Zeugnis

§ 16  (1)   Bei Kündigung hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf unverzügliche Ausstellung einer Bescheinigung über Art und Dauer seiner/ihrer Tätigkeit.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist unverzüglich ein endgültiges Zeugnis auszuhändigen, das sich auf Antrag des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin auch auf Führung und Leistung erstrecken muss.
siehe auch   § 630 BGB      
 
§ 16  (2)   Der/die Arbeitnehmer/in ist berechtigt, aus triftigen Gründen auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen.

 
   MTV Friseurhandwerk    § 17 Übersicht

Ausschlussfristen

Beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.

 
   MTV Friseurhandwerk    § 18 Übersicht

Wahrung des Rechts- und Besitzstandes

Bisher bestehende günstigere Tarifvertragsbestimmungen sowie günstigere Einzelarbeitsvertragsbestimmungen bleiben von den Bestimmungen dieses Manteltarifvertrages unberührt.

 
   MTV Friseurhandwerk    § 19 Übersicht

Anwendung von Gesetzen und Vorschriften

Bei der Anwendung dieses Manteltarifvertrages sind Gesetze und Vorschriften, soweit sie den betroffenen Personenkreis berühren, zu beachten (z.B. Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz (jetzt: SGB IX), Lohnfortzahlungsgesetz (jetzt: Entgeltfortzahlungsgesetz), Kündigungsschutzgesetz, Arbeitszeitordnung, Gewerbeordnung, Betriebsverfassungsgesetz).

 
   MTV Friseurhandwerk    § 20 Übersicht

Aushang bzw. Auslegung von Tarifverträgen, Gesetzen und Vorschriften

Die aushang- und auslegepflichtigen Gesetze und Vorschriften sowie dieser Manteltarifvertrag und sonstige Tarifverträge für das Friseurhandwerk sind an einer dem/der Arbeitnehmer/in jederzeit zugänglichen Stelle zur Einsichtnahme auszulegen bzw. auszuhängen.

 
   MTV Friseurhandwerk    § 21 Übersicht

Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien

§ 21  (1)   Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung und Durchführung dieses Manteltarifvertrages ergeben, sind zunächst in Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien auf Antrag einer der Parteien zu regeln.
 
§ 21  (2)   Erfolgt eine Einigung nicht, sind diese Streitigkeiten einer Schlichtungsstelle der Tarifvertragsparteien zur Entscheidung zu unterbreiten.

Diese Schlichtungsstelle besteht aus je drei von den Tarifvertragsparteien zu benennenden Beisitzern.

Ist eine Einigung in der Schlichtungsstelle nicht möglich, wird ein unparteiischer Vorsitzender hinzugezogen.

Über die Person des Unparteiischen haben sich die Tarifvertragsparteien zu verständigen.

Die Schlichtungsstelle gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
 
§ 21  (3)   Die Kosten für die Beisitzer eines Schlichtungsverfahrens aus diesem Vertrag tragen die Parteien selbst.

Die Kosten für den unparteiischen Vorsitzenden tragen die Parteien je zur Hälfte.

 
   MTV Friseurhandwerk    § 22 Übersicht

Übergangsvorschriften

Bei Inkrafttreten dieses Manteltarifvertrages bleiben weiter in Kraft:

1.   §§ 9, 12 und 13 des Manteltarifvertrages (MTF) vom 11. Juli 1966 des Friseurhandwerks Baden-Württemberg.
 
2.§ 3 Abs.3 und § 4 Abs.1 Unterabs.2, Abs.2 Unterabs.2 des Tarifvertrages für das nordrheinische und westfälisch-lippische Friseurhandwerk vom 3. Dezember 1969 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 15. Mai 1972.
 
3.§ 5 Abs.5 des Manteltarifvertrages vom 12. März 1973 für das Pfälzische Friseurhandwerk.

 
   MTV Friseurhandwerk    § 23 Übersicht

Inkrafttreten

§ 23  (1)

    Notiz
  Dieser Manteltarifvertrag tritt am 1. April 1999 in Kraft.

Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden.
 
§ 23  (2)   Mit Inkrafttreten dieses Manteltarifvertrages treten außer Kraft:

  • der Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk (MTV Friseure Nr.3) vom 3. Juli 1991 in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrages vom 27.1.1998


  • sowie

  • der Tarifvertrag vom 30.10.1991 über die Einbeziehung der fünf neuen Bundesländer in den Manteltarifvertrag Nr.3 in der Fassung des 1. Änderungstarifvertrages vom 11.4.1996.
Protokollnotiz zu § 23 Abs.1
Es besteht Übereinstimmung darüber, dass auch während der Laufzeit in Verhandlungen eingetreten wird, wenn sich in der Durchführung dieses Manteltarifvertrages Schwierigkeiten oder Zweifel ergeben.