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zurück (§§ 8-14)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 15 (1) |
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Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig
zum Schluss des nächsten Arbeitstages gekündigt werden.
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§ 15 (2) |
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Die Kündigungsfrist für Arbeiternehmer/innen beträgt
beiderseitig bei einer Betriebszugehörigkeit
a) bis zu zwei Jahren:
2 Wochen zum Schluss einer Kalenderwoche;
b) von mehr als zwei Jahren:
1 Monat zum Schluss eines Kalendermonats;
c) von mindestens 5 Jahren:
2 Monate zum Schluss eines Kalendermonats;
d) von mindestens 10 Jahren:
3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres;
e) von mindestens 12 Jahren:
5 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit sind frühere Arbeitsverhältnisse
zu demselben Betrieb einzubeziehen.
Ein Wechsel in der Person des Arbeitgebers ist keine Unterbrechung
der Betriebszugehörigkeit, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis
ohne Unterbrechung mit dem neuen Arbeitgeber fortgesetzt wird.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 613a BGB
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§ 15 (3) |
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Die Ausbildungszeit wird nicht auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.
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§ 15 (4) |
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Die fristlose Kündigung kann nur aus einem wichtigen Grunde
unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen.
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§ 15 (5) |
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Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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§ 15 (6)
(beachte AVE-
Einschränkung) |
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Während der Kündigungsfrist ist dem/der Arbeitnehmer/in
auf Verlangen die erforderliche Zeit zum Aufsuchen einer
anderen Arbeitsstelle unter Fortzahlung des Lohnes/Gehaltes zu gewähren,
jedoch insgesamt nicht mehr als ein Tag.
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§ 15 (7) |
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Bei Kündigung oder Lösung des Arbeitsverhältnisses hat
der Arbeitgeber den/das Restlohn/-gehalt und alle Arbeitspapiere
(z.B. Lohnsteuerkarte, Versicherungsnachweise, Urlaubsbescheinigung)
dem/der ausscheidenden Arbeitnehmer/in am Schluss der Arbeitszeit
des letzten Arbeitstages in der Betriebsstätte auszuhändigen.
Soweit dies ausnahmsweise durch einen Grund, den der Arbeitgeber
zu vertreten hat, nicht möglich ist, muss die Zusendung
der Arbeitspapiere und des Restlohnes/-gehaltes auf Kosten und
Risiko des Arbeitgebers an die von dem/der Arbeitnehmer/in angegebenen
Adresse innerhalb einer Woche erfolgen.
Über die beim Arbeitgeber verbliebenen Arbeitspapiere ist dem/der
Arbeitnehmer/in bei seinen/ihrem Ausscheiden eine Bescheinigung auszuhändigen.
Von dem/der Arbeitnehmer:/in nachgewiesene finanzielle Schäden wegen nicht
rechtzeitiger Aushändigung der Arbeitspapiere trägt der Arbeitgeber,
sofern ihn ein Verschulden trifft.
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§ 15 (8) |
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Der/die Arbeitnehmer/in darf während der Dauer des Arbeitsverhältnisses
weder für eigene noch fremde Rechnung gegen Geld oder Naturalien über
den Rahmen der mit ihm/ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Familienangehörigen Arbeiten ausführen, die in den Handwerkszweig
seines/ihres Arbeitgebers fallen.
Zuwiderhandelnde können im Wiederholungsfall fristlos gekündigt werden,
wenn sie wegen des gleichen Tatbestandes vorher bereits schriftlich
abgemahnt worden sind. |
Zeugnis
§ 16 (1) |
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Bei Kündigung hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf unverzügliche
Ausstellung einer Bescheinigung über Art und Dauer seiner/ihrer Tätigkeit.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist unverzüglich
ein endgültiges Zeugnis auszuhändigen, das sich auf Antrag
des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin auch auf Führung und Leistung
erstrecken muss.
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§ 16 (2) |
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Der/die Arbeitnehmer/in ist berechtigt, aus triftigen Gründen auch
während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen. |
Ausschlussfristen
Beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung
sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit
schriftlich geltend zu machen. |
Wahrung des Rechts- und Besitzstandes
Bisher bestehende günstigere Tarifvertragsbestimmungen sowie günstigere
Einzelarbeitsvertragsbestimmungen bleiben von den Bestimmungen dieses
Manteltarifvertrages unberührt. |
Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
Aushang bzw. Auslegung von Tarifverträgen,
Gesetzen und Vorschriften
Die aushang- und auslegepflichtigen Gesetze und Vorschriften sowie dieser
Manteltarifvertrag und sonstige Tarifverträge für das Friseurhandwerk
sind an einer dem/der Arbeitnehmer/in jederzeit zugänglichen Stelle
zur Einsichtnahme auszulegen bzw. auszuhängen. |
Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien
§ 21 (1) |
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Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung und Durchführung dieses
Manteltarifvertrages ergeben, sind zunächst in Verhandlungen
zwischen den Tarifvertragsparteien auf Antrag einer der Parteien
zu regeln. |
§ 21 (2) |
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Erfolgt eine Einigung nicht, sind diese Streitigkeiten einer Schlichtungsstelle
der Tarifvertragsparteien zur Entscheidung zu unterbreiten.
Diese Schlichtungsstelle besteht aus je drei von den Tarifvertragsparteien
zu benennenden Beisitzern.
Ist eine Einigung in der Schlichtungsstelle nicht möglich, wird
ein unparteiischer Vorsitzender hinzugezogen.
Über die Person des Unparteiischen haben sich die Tarifvertragsparteien
zu verständigen.
Die Schlichtungsstelle gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
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§ 21 (3) |
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Die Kosten für die Beisitzer eines Schlichtungsverfahrens aus diesem Vertrag
tragen die Parteien selbst.
Die Kosten für den unparteiischen Vorsitzenden tragen die Parteien
je zur Hälfte. |
Übergangsvorschriften
Bei Inkrafttreten dieses Manteltarifvertrages bleiben weiter in Kraft:
1. | §§ 9, 12 und 13
des Manteltarifvertrages (MTF) vom 11. Juli 1966
des Friseurhandwerks Baden-Württemberg. |
2. | § 3 Abs.3 und § 4 Abs.1 Unterabs.2,
Abs.2 Unterabs.2 des Tarifvertrages für das nordrheinische
und westfälisch-lippische Friseurhandwerk vom 3. Dezember 1969
in der Fassung des Änderungstarifvertrages
vom 15. Mai 1972. |
3. | § 5 Abs.5 des Manteltarifvertrages
vom 12. März 1973 für das Pfälzische
Friseurhandwerk. | |
Inkrafttreten
§ 23 (1)
Notiz |
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Dieser Manteltarifvertrag tritt am 1. April 1999 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres
schriftlich gekündigt werden.
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§ 23 (2) |
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Mit Inkrafttreten dieses Manteltarifvertrages treten außer Kraft:
- der Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk (MTV Friseure Nr.3)
vom 3. Juli 1991 in der Fassung des
3. Änderungstarifvertrages vom 27.1.1998
sowie
- der Tarifvertrag vom 30.10.1991 über die Einbeziehung der fünf
neuen Bundesländer in den Manteltarifvertrag Nr.3
in der Fassung des 1. Änderungstarifvertrages
vom 11.4.1996.
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Protokollnotiz zu § 23 Abs.1
Es besteht Übereinstimmung darüber, dass auch während der Laufzeit
in Verhandlungen eingetreten wird, wenn sich in der Durchführung
dieses Manteltarifvertrages Schwierigkeiten oder Zweifel ergeben. |
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