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Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
1. räumlich: für das Land Bayern;
2. betrieblich: für die Betriebe und Betriebsabteilungen des
Groß- und Außenhandels sowie deren Hilfs- und
Nebenbetriebe, soweit sie dem Betriebszweck des Hauptbetriebes
dienen.
Ausgenommen sind Nebenbetriebe, für die eine besondere tarifliche Regelung
gilt.
3. persönlich: für alle Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen und
für Auszubildende.
Ausgenommen sind alle Personen, die nach § 5 Abs.2 und 3
Betriebsverfassungsgesetz
nicht als Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten. |
Beginn des Arbeitsverhältnisses
§ 2 Ziff.1 |
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Der Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform.
Ein mündlich abgeschlossener Arbeitsvertrag ist vom Arbeitgeber
unverzüglich, spätestens jedoch bei Arbeitsaufnahme
schriftlich zu bestätigen. |
§ 2 Ziff.2 |
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Im Arbeitsvertrag sind festzulegen:
- Höhe und Zusammensetzung des Entgelts,
- tarifliche Eingruppierung,
- Art und Umfang der Tätigkeit,
- vereinbarte Kündigungsfrist sowie
- eine evtl. vereinbarte Probezeit.
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§ 2 Ziff.3 |
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Der/die Beschäftigte ist auf bestehende Betriebsvereinbarungen
hinzuweisen.
Ihm/ihr ist die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu gewähren.
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§ 2 Ziff.4 |
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Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die an ihn/sie
vor oder bei der Einstellung gestellten Fragen, die für das
Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, wahrheitsgemäß und
vollständig zu beantworten.
Durch Gesetz geschützte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen müssen
bei der Einstellung auf Befragen auf den Umstand
hinweisen, aus dem sich der Schutz ergibt.
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§ 2 Ziff.5 |
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Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen,
soweit sie wesentliche Eigenschaften des Arbeitsverhältnisses
begründen, z.B.
- Familienstandsveränderungen,
- Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft,
- Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit,
- Bezug von Unfallrenten,
- Verlust der Fahrerlaubnis bei berufsmäßigen
Kraftfahrern/Kraftfahrerinnen,
- Wohnungswechsel,
- usw.,
sind dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
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§ 2 Ziff.6 |
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Zeugnisse und andere Originalpapiere, die für die Zwecke
der Bewerbung eingereicht wurden, sind nach erfolgter Einstellung
dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin unverzüglich zurückzugeben.
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§ 2 Ziff.7 |
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Wird vor der Einstellung vom Arbeitgeber eine persönliche Vorstellung
verlangt, so sind etwa notwendige Fahrt- und Aufenthaltskosten von diesem
zu vergüten. |
Anstellung auf Probe, auf Zeit, zur Aushilfe
§ 3 Ziff.1 |
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Ein Arbeitsverhältnis kann in der Weise abgeschlossen werden,
dass für den Anfang eine Probezeit vereinbart wird.
Eine solche Vereinbarung ist schriftlich zu treffen bzw. zu bestätigen.
Eine Probezeit kann längstens für 6 Monate vereinbart werden.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits
mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Erfolgt keine Kündigung, so geht das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf
der Probezeit in ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes über.
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§ 3 Ziff.2 |
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Ist das Arbeitsverhältnis auf Zeit abgeschlossen worden,
so endet es mit Ablauf der Zeit.
Ist das Arbeitsverhältnis für einen bestimmten Zweck abgeschlossen worden,
so endet es bei Erreichen des Zweckes, jedoch soll
dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses mit einer angemessenen Frist
angekündigt werden.
Bei Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses auf Zeit oder
zur Erreichung eines bestimmten Zweckes bis zu einem Monat
gilt eine Kündigungsfrist von drei Tagen, bis zu 3 Monaten
eine Kündigungsfrist von 14 Tagen.
Anschließend gelten die in § 6
dieses Vertrages vereinbarten Kündigungsfristen.
Eine Anstellung zur Aushilfe, d.h. zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe
während einer vorübergehenden unbestimmten Zeit, soll schriftlich
vereinbart werden.
Zu ihrer Beendigung bedarf es der Kündigung.
Die Kündigungsfrist ist in der Anstellungsvereinbarung zu regeln,
sie muss für beide Teile gleich sein.
Nach Ablauf von 3 Monaten geht ein Aushilfsarbeitsverhältnis in ein
auf unbestimmte Zeit geschlossenes Arbeitsverhältnis über. |
Teilzeitarbeit
§ 4 Ziff.1 |
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Als Teilzeitbeschäftigte sind die Arbeitnehmer /
Arbeitnehmerinnen zu bezeichnen, deren vertraglich
vereinbarte Arbeitszeit kürzer ist als die
tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit.
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§ 4 Ziff.2 |
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Teilzeitbeschäftigte dürfen aufgrund ihres
Teilzeitarbeitsverhältnisses nicht von tariflichen
und betrieblichen Leistungen ausgeschlossen werden.
Sie haben Anspruch auf diese Leistungen im Verhältnis
ihrer durchschnittlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit
zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit, sofern nicht
günstigere Regelungen für den Arbeitnehmer /
die Arbeitnehmerin bestehen.
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§ 4 Ziff.3 |
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Teilzeitkräfte, die sich mit mindestens 19 Stunden pro Woche
vertraglich vereinbarter Arbeitszeit in einem ungekündigten
Dauerarbeitsverhältnis befinden, dürfen wegen der
Arbeitszeitverkürzung den Schutz der gesetzlichen
Arbeitslosenversicherung gegen ihren Willen nicht verlieren.
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§ 4 Ziff.4 |
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Ziffer 2 findet keine Anwendung, sofern die Tarifvertragsparteien für
Teilzeitbeschäftigte hiervon abweichende Regelungen in andere
Tarifverträgen vereinbart haben.
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§ 4 Ziff.5 |
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Teilzeitbeschäftigte erhalten ein Urlaubsgeld im Verhältnis
ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit.
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§ 4 Ziff.6 |
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Teilzeitbeschäftigte erhalten die nach diesen Bestimmungen
zu errechnende Sonderzahlung im Verhältnis ihrer
tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit.
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§ 4 Ziff.7 |
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Geeignete Teilzeitbeschäftigte, die den Wunsch haben, in Vollzeit
zu arbeiten, sollen bei der Besetzung von Vollzeitarbeitsplätzen
mit Vorrang berücksichtigt werden, sofern nicht dringende betriebliche
Belange entgegenstehen.
Satz 1 gilt sinnentsprechend für Vollzeitbeschäftigte, die den Wunsch
haben, in Teilzeit zu arbeiten. |
Ende des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis endet:
1. durch Kündigung,
2. nach Ablauf der vereinbarten Zeit,
3. durch vorzeitige Auflösung in beiderseitigem Einvernehmen.
Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform.
Jede der Parteien kann bis spätestens zum Ende des folgenden
Arbeitstages widerrufen.
4. nach Beendigung der vereinbarten Arbeit,
5. bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit,
6. mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird,
soweit dies die Rechtslage zulässt. |
Kündigungsfristen
§ 6 Ziff.1 |
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Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers / einer Arbeitnehmerin
kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder
zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt
die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb
oder Unternehmen
2 Jahre bestanden hat, | | 1 Monat | |
5 Jahre bestanden hat, | | 2 Monate |
8 Jahre bestanden hat, | | 3 Monate |
10 Jahre bestanden hat, | | 4 Monate |
12 Jahre bestanden hat, | | 5 Monate |
15 Jahre bestanden hat, | | 6 Monate |
20 Jahre bestanden hat, | | 7 Monate |
jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
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§ 6 Ziff.2 |
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Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden alle Zeiten
ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch die Zeiten
der Berufsausbildung gemäß BBiG, berücksichtigt.
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§ 6 Ziff.3 |
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Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und
dem Betrieb mindestens 15 Jahre angehören, beträgt
die Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber 12 Monate
zum Monatsende.
Bei Betriebsstillegungen gilt die Kündigungsfrist wie in Ziffer 1
vereinbart. |
§ 6 Ziff.4 |
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Einzelvertraglich können von beiden Vertragsteilen gleich lange
Kündigungsfristen vereinbart werden.
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§ 6 Ziff.5 |
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Die ordentliche Kündigung bedarf der Schriftform,
die außerordentliche Kündigung ist unverzüglich
schriftlich zu bestätigen.
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§ 6 Ziff.6 |
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Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin hat bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung
eines Zeugnisses, das Auskunft über die Art
und Dauer der ausgeübten Tätigkeit zu geben und
sich auf Wunsch auch auf Führung und Leistung
zu erstrecken hat.
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§ 6 Ziff.7 |
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Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin kann ein Zwischenzeugnis verlangen,
das den Anforderungen gemäß Ziff. 6 zu entsprechen hat.
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§ 6 Ziff.8 |
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Während der Kündigungsfrist sowie vor Ablauf eines für
eine bestimmte Zeit oder bestimmte Arbeitsaufgabe abgeschlossenen
Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin
die erforderliche Zeit zur Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz
unter Weiterzahlung des Gehaltes oder Lohnes zu geben.
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Nebentätigkeit
Die Übernahme einer Nebentätigkeit auf fremde oder eigene
Rechnung ist untersagt, wenn diese Tätigkeit das Hauptarbeitsverhältnis
in ungünstiger Weise beeinflusst.
Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. |
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