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Manteltarifvertrag

für die Arbeitnehmer des

Groß- und Außenhandels


 
 
   
   MTV Groß- und Außenhandel Bayern   
§ 1 Übersicht

Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt:

1. räumlich: für das Land Bayern;

2. betrieblich: für die Betriebe und Betriebsabteilungen des Groß- und Außenhandels sowie deren Hilfs- und Nebenbetriebe, soweit sie dem Betriebszweck des Hauptbetriebes dienen.
Ausgenommen sind Nebenbetriebe, für die eine besondere tarifliche Regelung gilt.

3. persönlich: für alle Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen und für Auszubildende.
Ausgenommen sind alle Personen, die nach § 5 Abs.2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht als Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten.

 
   MTV Groß- und Außenhandel Bayern   
§ 2 Übersicht

Beginn des Arbeitsverhältnisses

§ 2  Ziff.1   Der Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform.

Ein mündlich abgeschlossener Arbeitsvertrag ist vom Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch bei Arbeitsaufnahme schriftlich zu bestätigen.
 
§ 2  Ziff.2   Im Arbeitsvertrag sind festzulegen:
  • Höhe und Zusammensetzung des Entgelts,
  • tarifliche Eingruppierung,
  • Art und Umfang der Tätigkeit,
  • vereinbarte Kündigungsfrist sowie
  • eine evtl. vereinbarte Probezeit.

  •  
§ 2  Ziff.3   Der/die Beschäftigte ist auf bestehende Betriebsvereinbarungen hinzuweisen.

Ihm/ihr ist die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu gewähren.
 
§ 2  Ziff.4   Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die an ihn/sie vor oder bei der Einstellung gestellten Fragen, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.

Durch Gesetz geschützte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen müssen bei der Einstellung auf Befragen auf den Umstand hinweisen, aus dem sich der Schutz ergibt.
 
§ 2  Ziff.5   Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen, soweit sie wesentliche Eigenschaften des Arbeitsverhältnisses begründen, z.B.
  • Familienstandsveränderungen,
  • Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft,
  • Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit,
  • Bezug von Unfallrenten,
  • Verlust der Fahrerlaubnis bei berufsmäßigen Kraftfahrern/Kraftfahrerinnen,
  • Wohnungswechsel,
  • usw.,
sind dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
 
§ 2  Ziff.6   Zeugnisse und andere Originalpapiere, die für die Zwecke der Bewerbung eingereicht wurden, sind nach erfolgter Einstellung dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin unverzüglich zurückzugeben.
 
§ 2  Ziff.7   Wird vor der Einstellung vom Arbeitgeber eine persönliche Vorstellung verlangt, so sind etwa notwendige Fahrt- und Aufenthaltskosten von diesem zu vergüten.

 
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§ 3 Übersicht

Anstellung auf Probe, auf Zeit, zur Aushilfe

§ 3  Ziff.1   Ein Arbeitsverhältnis kann in der Weise abgeschlossen werden, dass für den Anfang eine Probezeit vereinbart wird.

Eine solche Vereinbarung ist schriftlich zu treffen bzw. zu bestätigen.

Eine Probezeit kann längstens für 6 Monate vereinbart werden.

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Erfolgt keine Kündigung, so geht das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Probezeit in ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes über.
 
§ 3  Ziff.2   Ist das Arbeitsverhältnis auf Zeit abgeschlossen worden, so endet es mit Ablauf der Zeit.

Ist das Arbeitsverhältnis für einen bestimmten Zweck abgeschlossen worden, so endet es bei Erreichen des Zweckes, jedoch soll dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer angemessenen Frist angekündigt werden.

Bei Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses auf Zeit oder zur Erreichung eines bestimmten Zweckes bis zu einem Monat gilt eine Kündigungsfrist von drei Tagen, bis zu 3 Monaten eine Kündigungsfrist von 14 Tagen.

Anschließend gelten die in § 6 dieses Vertrages vereinbarten Kündigungsfristen.

Eine Anstellung zur Aushilfe, d.h. zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe während einer vorübergehenden unbestimmten Zeit, soll schriftlich vereinbart werden.

Zu ihrer Beendigung bedarf es der Kündigung.

Die Kündigungsfrist ist in der Anstellungsvereinbarung zu regeln, sie muss für beide Teile gleich sein.

Nach Ablauf von 3 Monaten geht ein Aushilfsarbeitsverhältnis in ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Arbeitsverhältnis über.

 
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§ 4 Übersicht

Teilzeitarbeit

§ 4  Ziff.1   Als Teilzeitbeschäftigte sind die Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen zu bezeichnen, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit kürzer ist als die tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit.
 
§ 4  Ziff.2   Teilzeitbeschäftigte dürfen aufgrund ihres Teilzeitarbeitsverhältnisses nicht von tariflichen und betrieblichen Leistungen ausgeschlossen werden.

Sie haben Anspruch auf diese Leistungen im Verhältnis ihrer durchschnittlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit, sofern nicht günstigere Regelungen für den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin bestehen.
 
§ 4  Ziff.3   Teilzeitkräfte, die sich mit mindestens 19 Stunden pro Woche vertraglich vereinbarter Arbeitszeit in einem ungekündigten Dauerarbeitsverhältnis befinden, dürfen wegen der Arbeitszeitverkürzung den Schutz der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung gegen ihren Willen nicht verlieren.
 
§ 4  Ziff.4   Ziffer 2 findet keine Anwendung, sofern die Tarifvertragsparteien für Teilzeitbeschäftigte hiervon abweichende Regelungen in andere Tarifverträgen vereinbart haben.
 
§ 4  Ziff.5   Teilzeitbeschäftigte erhalten ein Urlaubsgeld im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit.
 
§ 4  Ziff.6   Teilzeitbeschäftigte erhalten die nach diesen Bestimmungen zu errechnende Sonderzahlung im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit.
 
§ 4  Ziff.7   Geeignete Teilzeitbeschäftigte, die den Wunsch haben, in Vollzeit zu arbeiten, sollen bei der Besetzung von Vollzeitarbeitsplätzen mit Vorrang berücksichtigt werden, sofern nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen.

Satz 1 gilt sinnentsprechend für Vollzeitbeschäftigte, die den Wunsch haben, in Teilzeit zu arbeiten.

 
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§ 5 Übersicht

Ende des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis endet:

1. durch Kündigung,

2. nach Ablauf der vereinbarten Zeit,

3. durch vorzeitige Auflösung in beiderseitigem Einvernehmen.
Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform.
Jede der Parteien kann bis spätestens zum Ende des folgenden Arbeitstages widerrufen.

4. nach Beendigung der vereinbarten Arbeit,

5. bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit,

6. mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, soweit dies die Rechtslage zulässt.

 
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§ 6 Übersicht

Kündigungsfristen

§ 6  Ziff.1   Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers / einer Arbeitnehmerin kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat 
 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate
 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate
10 Jahre bestanden hat, 4 Monate
12 Jahre bestanden hat, 5 Monate
15 Jahre bestanden hat, 6 Monate
20 Jahre bestanden hat, 7 Monate

jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
vgl. hierzu § 622 BGB    
 
§ 6  Ziff.2   Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden alle Zeiten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch die Zeiten der Berufsausbildung gemäß BBiG, berücksichtigt.
 
§ 6  Ziff.3   Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 15 Jahre angehören, beträgt die Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber 12 Monate zum Monatsende.

Bei Betriebsstillegungen gilt die Kündigungsfrist wie in Ziffer 1 vereinbart.
 
§ 6  Ziff.4   Einzelvertraglich können von beiden Vertragsteilen gleich lange Kündigungsfristen vereinbart werden.
 
§ 6  Ziff.5   Die ordentliche Kündigung bedarf der Schriftform, die außerordentliche Kündigung ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
 
§ 6  Ziff.6   Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, das Auskunft über die Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeit zu geben und sich auf Wunsch auch auf Führung und Leistung zu erstrecken hat.
so auch § 630 BGB    
 
§ 6  Ziff.7   Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin kann ein Zwischenzeugnis verlangen, das den Anforderungen gemäß Ziff. 6 zu entsprechen hat.
 
§ 6  Ziff.8   Während der Kündigungsfrist sowie vor Ablauf eines für eine bestimmte Zeit oder bestimmte Arbeitsaufgabe abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin die erforderliche Zeit zur Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz unter Weiterzahlung des Gehaltes oder Lohnes zu geben.
so auch § 629 BGB    
 
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§ 7 Übersicht

Nebentätigkeit

Die Übernahme einer Nebentätigkeit auf fremde oder eigene Rechnung ist untersagt, wenn diese Tätigkeit das Hauptarbeitsverhältnis in ungünstiger Weise beeinflusst.

Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers.
 

weiter (§§ 8ff)