Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel in Bayern

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Bayerischem Staatministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 18.11.1997 (Bundesanzeiger Nr. 231 vom 10.12.1997) enthält folgende

Einschränkungen der Allgemeinverbindlichkeit:

  • Bei der Anwendung des § 13 Ziff.3 bleibt der Anspruch auf den gesetzlichen Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz unberührt.
     
  • § 15 Ziff.2 Abs.1 ist von der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommen.
     
  • § 22 und die Anlage "Schiedsgerichtsordnung" (hier nicht aufgeführt) ist von der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommen.