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zurück (§§ 13-15)
Sterbegeld
§ 16 Ziff.1 |
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Hinterlässt ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin einen
unterhaltsberechtigten Ehegatten oder unterhaltsberechtigte Kinder,
deren Berufsausbildung noch nicht beendet ist, so ist als Sterbegeld
das Gehalt bzw. der Lohn für den Sterbemonat und weiter nach
folgender Staffelung zu zahlen:
nach
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ununterbrochener Betriebszugehörigkeit
von 1 Jahr: | |
1 Monat |
| ununterbrochener Betriebszugehörigkeit
von 3 Jahren: | |
2 Monate |
| ununterbrochener Betriebszugehörigkeit
von 5 Jahren oder nach einem tödlichen Arbeitsunfall,
soweit dieser nicht auf grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers /
der Arbeitnehmerin beruht: | |
3 Monate. |
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§ 16 Ziff.2 |
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Wenn durch den Betrieb oder auf seine Veranlassung durch Dritte
laufende oder einmalige Zuwendungen in anderer Form an die
Hinterbliebenen gewährt werden, an deren Zustandekommen
der Verstorbene nicht finanziell beteiligt gewesen ist, so kann
das gewährte Sterbegeld nach Absatz 1 auf diese Zuwendungen
angerechnet werden. |
§ 16 Ziff.3 |
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Die Auszahlung des Sterbegeldes an die Witwe, den Witwer oder wenn
nur Kinder hinterlassen sind, an eines von ihnen, das sich
als bevollmächtigt für die anderen ausweist, befreit
den Betrieb von allen anderweitigen Ansprüchen auf das
Sterbegeld. |
Betriebszugehörigkeit
§ 17 Ziff.1 |
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Als Betriebszugehörigkeitsjahre gelten alle im gleichen Unternehmen
oder bei dessen Rechtsvorgänger erbrachten Zeiten einschließlich
der Ausbildungszeit, gerechnet vom Tag der Einstellung ab.
Nicht angerechnet werden Beschäftigungszeiten unter drei Monaten Dauer
oder die vor einer einjährigen Unterbrechung liegen.
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§ 17 Ziff.2 |
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Die Zeiten des Grundwehrdienstes, Wehrersatzdienstes und der Dienstverpflichtung
zählen als Betriebszugehörigkeitsjahre.
Das gleiche gilt für den Zeitraum des Erziehungsurlaubs,
wenn das Arbeitsverhältnis unmittelbar im Anschluss an den
Erziehungsurlaub fortgesetzt wird.
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§ 17 Ziff.3 |
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Beschäftigte im Erziehungsurlaub können an geeigneten
betrieblichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. |
Geltendmachung von Ansprüchen, Gerichtsstand
§ 18 Ziff.1 |
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Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind gegenüber
der Geschäftsleitung oder der von ihr bezeichneten Stelle
zunächst mündlich, bei Erfolglosigkeit schriftlich innerhalb
der folgenden Fristen geltend zu machen:
a) |
Ansprüche wegen Nichtübereinstimmung des ausgezahlten
Betrages mit der Entgeltabrechnung bzw. dem Entgeltnachweis:
unverzüglich. | |
b) |
Ansprüche wegen fehlerhafter Errechnung des Entgelts oder
der Abzüge:
4 Wochen nach Aushändigung der Entgeltabrechnung.
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c) |
Alle übrigen Ansprüche:
2 Monate nach Fälligkeit
(Urlaub 3 Monate nach Ende des Urlaubsjahres).
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d) |
im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
2 Monate nach dem Ausscheiden. |
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§ 18 Ziff.2 |
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Für Ansprüche des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis
gegenüber den Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen gelten die Fristen
der Ziff. 1 sinngemäß.
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§ 18 Ziff.3 |
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Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht vor Ablauf
der in Ziff. 1 b - d genannten Fristen schriftlich
geltend gemacht worden sind (Ausschlussfristen).
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§ 18 Ziff.4 |
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Sind die Ansprüche fristgerecht geltend gemacht, ist ihre
Erfüllung aber von der Geschäftsleitung abgelehnt worden
oder erklärt sich die Geschäftsleitung innerhalb von
2 Wochen nicht, so muss der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin,
sofern er/sie das Arbeitsgericht anrufen will, nach Ablehnung oder
nach Fristablauf innerhalb von 2 Monaten Klage erheben.
Geschieht dieses nicht, so erlöschen die Ansprüche.
Dies gilt auch sinngemäß für Ansprüche des Arbeitgebers
gegenüber dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin.
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§ 18 Ziff.5 |
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Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist der Sitz
des Betriebes, bei einer Zweigniederlassung deren Sitz Gerichtsstand. |
Spesen
Bei Überlandfahrten bzw. auswärtiger Beschäftigung,
bei denen die Einnahme des Mittag- bzw. Abendessens zu Hause
nicht möglich oder Übernachtung notwendig ist, ist dem Arbeitnehmer /
der Arbeitnehmerin ein angemessener Zuschuss zu gewähren.
Die Höhe des Zuschusses für Mittag- und Abendessen sowie für
Übernachtung bleibt einer betrieblichen Regelung überlassen.
Der Zuschuss muss in jedem Fall mindestens 50% der steuerlich
zulässigen Pauschbeträge ausmachen. |
§ 20 Ziff.1 |
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Anspruchsberechtigung
Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen und Auszubildende, die am 1.12.
eines Kalenderjahres dem Betrieb / Unternehmen mindestens 11 Monate
ununterbrochen angehören, haben kalenderjährlich einen Anspruch
auf Sonderzahlung.
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§ 20 Ziff.2 |
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Die Höhe der Sonderzahlung beträgt 50% des dem/der
Anspruchsberechtigten jeweils zustehenden monatlichen Tarifentgelts bzw.
der tariflichen Ausbildungsvergütung.
Maßgebend für die Berechnung der Sonderzahlung ist
bei Angestellten und Auszubildenden das für den Monat
November fällige Tarifgehalt bzw. die Ausbildungsvergütung,
bei gewerblichen Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen
der Tarifstundenlohn x 167.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die nach diesen Bestimmungen
zu errechnende Sonderzahlung im Verhältnis ihrer tatsächlichen
Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit.
Bei schwankender Arbeitszeit wird die durchschnittliche Arbeitszeit aus den
Monaten August, September und Oktober zugrunde gelegt.
Die Höhe der Sonderzuwendungen ermäßigt sich für jeden
Kalendermonat, in dem dem/der Anspruchsberechtigten weniger als
zwei Wochen Arbeitsentgelt oder Zuschüsse zum Krankengeld
gemäß den Bestimmungen des Manteltarifvertrages oder
zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Mutterschutzgesetz zustehen, um 1/12.
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§ 20 Ziff.3 |
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Fälligkeit
Die Sonderzahlung ist grundsätzlich mit dem Novembergehalt,
spätestens jedoch bis zum 10.12. des Jahres fällig.
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§ 20 Ziff.4 |
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Anrechenbarkeit
Die im laufenden Kalenderjahr erbrachten oder zu erbringenden
Sonderleistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlussvergütungen,
Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Jahresergebnisbeteiligungen, Jahresprämien
u.ä., gelten als Sonderzahlung im Sinne des Tarifvertrages und
erfüllen den tariflichen Anspruch, soweit sie zusammengerechnet
die Höhe der tariflich zu erbringenden Leistung erreichen.
Dies gilt auch, wenn die betrieblichen Sonderleistungen aufgrund von
Betriebsvereinbarungen, betrieblicher Übung oder Einzelarbeitsvertrag
für einen vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages liegenden
Zeitraum entstanden sind, aber erst nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages
zur Auszahlung gelangen.
Als Sonderzuwendung im Sinne dieses Tarifvertrages gelten nicht solche Leistungen
des Arbeitgebers, deren Höhe durch die individuelle Leistung
des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin bestimmt ist, sowie das tarifliche
Urlaubsgeld. |
§ 20 Ziff.5 |
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Rückzahlungsklausel
Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen und Auszubildende, die vor dem
31. März des Folgejahres infolge eigener Kündigung oder
durch Arbeitgeberkündigung, deren Gründe der Arbeitnehmer /
die Arbeitnehmerin oder Auszubildende ausschließlich zu vertreten
hat, ausscheiden, müssen die Sonderzahlung bis auf einen Restbetrag
von DM 200.- zurückerstatten.
Steht bei Fälligkeit der Sonderzahlung diese Rückzahlungsverpflichtung
bereits fest, so ist vom Arbeitgeber nur noch der Restbetrag
zu leisten. |
Auszubildende
§ 21 Ziff.1 |
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Für die Dauer der Ausbildungszeit, ihre Abkürzung,
die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung, für
die Regelung der Probezeit, die Freigabe zum Berufsschulunterricht,
den Ausbildungsabschluss und das Ausbildungszeugnis, gelten
die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
sowie die Vorschriften des Berufsausbildungsvertrages,
der Prüfungsordnungen und der hierzu ergangenen Richtlinien
der Industrie- und Handelskammern.
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§ 21 Ziff.2 |
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Für die Arbeitszeit der Auszubildenden unter 18 Jahren gelten
die gesetzlichen Bestimmungen, für die über 18 Jahre
alten die in § 8
des Manteltarifvertrages niedergelegten Bestimmungen.
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§ 21 Ziff.3 |
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Der/die Auszubildende erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung,
deren Höhe jeweils im Gehaltstarifvertrag geregelt wird.
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§ 21 Ziff.4 |
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Als Vergütung für ausnahmsweise angeordnete Mehrarbeit ist
dem/der Auszubildenden für jede Stunde 1/100 der monatlichen
Ausbildungsvergütung zu bezahlen.
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§ 21 Ziff.5 |
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Jeder Betrieb soll nach Möglichkeit Einrichtungen für
eine besondere betriebliche Schulung der Auszubildenden schaffen.
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§ 21 Ziff.6 |
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Auszubildende werden an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung
vorangeht sowie am Tag der schriftlichen Abschlussprüfung selbst,
ohne Anrechnung auf Urlaub oder Freizeit und bei Fortzahlung
der Bezüge freigestellt.
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§ 21 Ziff.7 |
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Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit
oder mit Bestehen der Abschlussprüfung, wenn die Abschlussprüfung
vor Ende der Ausbildungszeit abgelegt wird.
Im Berufsausbildungsvertrag ist die Vereinbarung einer Weiterbeschäftigung
nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses unzulässig.
Eine Vereinbarung der Weiterbeschäftigung darf frühestens 3 Monate
vor Ende des Berufsausbildungsverhältnisses geschlossen werden.
3 Monate vor der vertraglichen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sollen
beide Parteien erklären, ob das Ausbildungsverhältnis in ein
Arbeitsverhältnis überführt wird.
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§ 21 Ziff.8 |
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Besteht der/die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht,
so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis
auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen
Wiederholungsprüfung, höchstens um 1 Jahr.
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§ 21 Ziff.9 |
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Kann die Abschlussprüfung erst nach Beendigung der vereinbarten
Ausbildungszeit einschließlich einer etwa notwendigen Nachausbildungszeit
erfolgen, so wird für die Zeit von der Beendigung der
Ausbildungszeit ab bis einschließlich des Monats, in dem
die Prüfung erfolgreich abgelegt wird, das Tarifgehalt nach
Gehaltsgruppe I vergütet. |
Schiedsgericht
§ 22 Ziff.1 |
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Bei Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen den vertragsschließenden
Parteien über die Auslegung des Tarifvertrages ergeben, kann ein
Tarifschiedsgericht angerufen werden.
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§ 22 Ziff.2 |
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Das Tarifschiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet und besteht aus
je 3 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzern/beisitzerinnen sowie
einem/einer von diesen zu wählenden Vorsitzenden.
Die Beisitzer/Beisitzerinnen werden bei Bedarf von den beteiligten
Tarifvertragsparteien bestellt.
Personen, die an dem Ausgang des Streitfalles unmittelbar interessiert sind,
können nicht Beisitzer/Beisitzerinnen sein.
Falls sich die Beisitzer/Beisitzerinnen über die Person
des/der Vorsitzenden nicht einigen, so wird der Präsident
bzw. die Präsidentin des Landesarbeitsgerichtes München
um Benennung gebeten.
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§ 22 Ziff.3 |
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Das Schiedsgericht entscheidet für beide Teile bindend.
Die Entscheidung wird Bestandteil dieses Tarifvertrages.
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§ 22 Ziff.4 |
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Das Verfahren richtet sich nach der Schiedsgerichtsordnung (Anlage). |
Inkrafttreten - Änderung - Kündigung
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1997 in Kraft und gilt
bis zum 31. Dezember 2000.
Die Geltungsdauer verlängert sich jeweils um ein Jahr,
sofern nicht unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten
schriftlich gekündigt wird.
Unabhängig davon können einzelne Bestimmungen während
der Laufdauer dieses Tarifvertrages Gegenstand von Sonderverhandlungen
zum Zwecke der Abänderung oder Ergänzung sein.
Ein solcher Antrag ist mit einmonatiger Ankündigungsfrist den anderen
Tarifparteien zur Kenntnis zu bringen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle der Kündigung
vor Ablauf des Tarifvertrages in Verhandlungen zwecks Abschluss
eines neuen Tarifvertrages einzutreten. |
Schlussbestimmungen
§ 24 Ziff.1 |
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Die Bedingungen dieses Tarifvertrages sind Mindestbedingungen, auf die
rechtswirksam nicht verzichtet werden kann.
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§ 24 Ziff.2 |
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Günstigere Arbeitsbedingungen in Betriebsvereinbarungen oder
Einzelarbeitsverträgen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
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§ 24 Ziff.3 |
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Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt der Manteltarifvertrag
vom 5.5.1994 außer Kraft.
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§ 24 Ziff.4 |
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Die Anwendung und Durchführung dieses Tarifvertrages erfolgt
unter Berücksichtigung der Bestimmungen
des Betriebsverfassungsgesetzes. |
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