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zurück (§§ 8-12)
Urlaub
Anspruchsberechtigung: |
§ 13 Ziff.1 |
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Jeder Arbeitnehmer / jede Arbeitnehmerin hat in jedem Urlaubsjahr
Anspruch auf Urlaub unter Fortzahlung der ihm/ihr zustehenden
Bezüge.
Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 13 Ziff.2 |
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Der tarifliche Urlaubsanspruch entsteht erstmalig bei einem Arbeitnehmer /
einer Arbeitnehmerin nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses
von 6 Monaten (Wartezeit).
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§ 13 Ziff.3
(beachte AVE-
Einschränkung) |
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Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen, die im Laufe eines Kalenderjahres eintreten
oder ausscheiden, erhalten je vollen Monat der Betriebszugehörigkeit
1/12 des Jahresurlaubes. |
§ 13 Ziff.4 |
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Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin
keine anderweitige Arbeit gegen Entgelt leisten, die dem Erholungszweck
widerspricht.
Handelt er/sie dieser Bestimmung zuwider, so entfällt für
diese Zeit der Anspruch auf die Urlaubsvergütung.
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§ 13 Ziff.5 |
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Erkrankt der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin während des Urlaubs,
so werden, sofern die Krankheit und ihre Dauer durch ärztliches
Zeugnis nachgewiesen werden, die Krankheitstage auf den Urlaub nicht
angerechnet.
Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin hat sich jedoch nach Ablauf des Urlaubs
oder, falls die Krankheit über das Urlaubsende fortdauert, nach Beendigung
der Krankheit zunächst dem Betrieb zur Dienstleistung
zur Verfügung zu stellen.
In welcher Zeit die durch die Krankheit ausgefallenen Urlaubstage nachzuholen sind,
darüber muss eine neue Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer /
Arbeitnehmerin getroffen werden.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
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§ 13 Ziff.6 |
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Scheidet ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin aufgrund eigener Kündigung
oder infolge fristloser Entlassung durch den Arbeitgeber vor Beendigung
des Urlaubsjahres nach Gewährung des ganzen Jahresurlaubs aus,
so hat er/sie dem Arbeitgeber den zuviel genommenen Urlaub
anteilig zurückzuzahlen, es sei denn, das Ausscheiden erfolgt
wegen Invalidität. |
Urlaubsdauer: |
§ 13 Ziff.7 |
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Der Urlaub beträgt für alle Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen und
Auszubildende 30 Arbeitstage.
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§ 13 Ziff.8 |
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Weitergehende gesetzliche Bestimmungen zugunsten von Schwerbehinderten und
Jugendlichen bleiben unberührt.
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Urlaubsgeld: |
§ 13 Ziff.9 |
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Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen und Auszubildende, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, erhalten für ihren ab dem 7. Monat der
Betriebszugehörigkeit entstehenden Urlaubsanspruch ein zusätzliches
Urlaubsgeld in folgender Höhe:
für jeden tariflichen Urlaubstag DM 30.-
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§ 13 Ziff.10 |
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Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen und Auszubildende, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, erhalten ab dem 7. Monat der
Betriebszugehörigkeit ein pauschales Urlaubsgeld pro volles Urlaubsjahr
in Höhe von DM 250.-.
Besteht der Urlaubsanspruch nicht für das volle Kalenderjahr,
so wird das pauschale Urlaubsgeld für jeden fehlenden Monat
um 1/12 gekürzt.
Stichtag für die Feststellung des Lebensalters ist der 1.1.
des Kalenderjahres. |
§ 13 Ziff.11 |
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Das ganze Urlaubsgeld ist vor Urlaubsantritt zu zahlen.
Es wird fällig, wenn mindestens die Hälfte des dem Arbeitnehmer /
der Arbeitnehmerin tariflich zustehenden Urlaubs gewährt und genommen
wird.
Durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag kann ein anderer
Fälligkeitstermin vereinbart werden.
Bei Urlaubsabgeltung im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers /
der Arbeitnehmerin ist Urlaubsgeld anteilig zu zahlen.
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§ 13 Ziff.12 |
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Scheidet ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin vor Beendigung
des Urlaubsjahres nach Auszahlung des Urlaubsgeldes aus,
so hat er/sie dem Arbeitgeber das zuviel gezahlte Urlaubsgeld
anteilig, bei verschuldeter fristloser Entlassung oder bei vertragswidriger
Lösung des Arbeitsverhältnisses in voller Höhe
als Gehalts- bzw. Lohnvorschuss zurückzuzahlen, es sei denn,
das Ausscheiden erfolgt wegen Invalidität.
Eine Einbehaltung bei der Endabrechnung ist zulässig.
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§ 13 Ziff.13 |
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Teilzeitbeschäftigte erhalten ein Urlaubsgeld im Verhältnis
ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit.
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§ 13 Ziff.14 |
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Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin
keine anderweitige Arbeit gegen Entgelt leisten, die dem Erholungszweck
widerspricht.
Handelt er/sie dieser Bestimmung zuwider, so entfällt für diese Zeit
der Anspruch auf das Urlaubsgeld.
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§ 13 Ziff.15 |
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Für das Erlöschen des Anspruchs auf zusätzliches Urlaubsgeld
gelten dieselben Bestimmungen wie für das Erlöschen des Urlaubsanspruches. |
Lohn- und Gehaltszahlung bei Arbeitsausfall und Arbeitsversäumnis
§ 14 Ziff.1 |
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Wird der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin durch einen in seiner/ihrer
Person liegenden Grund ohne sein/ihr Verschulden an seiner/ihrer Dienstleistung
verhindert, so hat er/sie äußerstenfalls Anspruch auf Zahlung
von Entgelt für 1 Tag.
Dieser und jeder sonstige Arbeitsausfall ist dem Arbeitgeber unverzüglich
unter Angabe des Grundes bekanntzugeben.
Er/sie muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm/ihr für
die Zeit der Verhinderung aus einer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung
bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
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§ 14 Ziff.2 |
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Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin ist in folgenden Fällen
unter Fortzahlung seines/ihres Gehaltes bzw. Lohnes von der Arbeit
freizustellen:
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a) |
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für die Dauer von 2 Arbeitstagen:
- bei eigener Eheschließung,
- bei Todesfall des Ehegatten sowie von Kindern und Eltern, Stiefkindern und
Stiefeltern,
- bei Wohnungswechsel einmal im Kalenderjahr, soweit der/die Berechtigte
über einen eigenen Hausstand verfügt oder einen eigenen Hausstand
gründet.
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b) |
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für die Dauer von 1 Arbeitstag:
- bei Niederkunft der Ehefrau am Tag der Entbindung
oder am nächstfolgenden Werktag, oder an dem Tag,
an dem die Ehefrau aus der Klinik entlassen wird,
- bei Todesfällen von Großeltern, Geschwistern oder Schwiegereltern,
- bei Eheschließung eigener Kinder,
- jeweils bei 25-jähriger, 40-jähriger und 50-jähriger
Betriebszugehörigkeit (im Jahr des Jubiläums).
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c) |
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für die tatsächlich zur Erledigung einer Angelegenheit benötigte
Zeit:
- beim Aufsuchen eines Arztes, sofern dies während
der Arbeitszeit erforderlich ist,
- bei Vorladung vor Gericht oder sonstigen Behörden, soweit nicht
von diesen das anteilige Entgelt entschädigt wird oder
der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin im Strafprozess Beschuldigter /
Beschuldigte bzw. im Zivilprozess Partei ist,
- bei Anzeigen auf dem Standesamt, die persönlich vorgenommen werden
müssen.
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§ 14 Ziff.3 |
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Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen erhalten zur Betreuung eines erkrankten
Kindes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB V
unbezahlte Freistellung von der Arbeit.
Die Freistellung beträgt je Kalenderjahr für jedes Kind
10 Arbeitstage, jedoch höchstens 25 Arbeitstage
je Beschäftigte/r jährlich.
Bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage für
jedes Kind, jedoch höchstens 50 Arbeitstage jährlich.
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§ 14 Ziff.4 |
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Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen, die Mitglieder in Bundes-,
Landes- und Bezirksvorständen oder in den Tarifkommissionen
der vertragsabschließenden Gewerkschaften auf Bundes-
oder Landesebene sind, ist zur Teilnahme an den Sitzungen
Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.
Die Freistellung darf nicht mehr als 10 Arbeitstage im Jahr umfassen. |
Krankheit
§ 15 Ziff.1 |
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Bei Arbeitsverhinderung ist der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin
verpflichtet, unverzüglich der Geschäftsleitung Mitteilung
zu machen.
Eine Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ist unverzüglich,
spätestens am dritten Fehltag durch ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen.
Kommt der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin einer Aufforderung,
die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen, binnen weiterer
drei Arbeitstage schuldhaft nicht nach, so gilt dieses
Fristversäumnis grundsätzlich als Grund zur Auflösung
des Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin hat während der Krankheit
auf Verlangen des Arbeitgebers eine Bescheinigung über
die Fortdauer und bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit
eine Bescheinigung über das Ende der Arbeitsunfähigkeit
vorzulegen. |
§ 15 Ziff.2
(beachte AVE-
Einschränkung) |
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In Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener
Krankheit ist dem/der Beschäftigten das Entgelt bis zur
Dauer von 6 Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses hinaus, in Höhe von 100% zu zahlen.
Zum Arbeitsentgelt gehören nicht die Mehrarbeitszuschläge.
Satz 1 und 2 gelten auch für alle Maßnahmen der medizinischen
Vorsorge und der Rehabilitation.
Bei Vorsorgekuren und Maßnahmen der Rehabilitation (sofern die Maßnahme
nicht in unmittelbarem Anschluss - innerhalb von 14 Tagen - an eine
Krankenhausbehandlung oder entsprechende ambulante Behandlung medizinisch
notwendig ist) werden pro Kurwoche ein Urlaubstag,
jedoch höchstens drei Urlaubstage pro Kalenderjahr, angerechnet.
Die ersten vier Wochen der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber wird entsprechend
der gesetzlichen Regelung Krankengeld bezahlt.
In diesem Fall zahlen die Betriebe als Beihilfe den Ausgleich
zwischen Krankengeld und vollem Nettoentgelt.
Falls anschließend sechs Wochen Lohnfortzahlung anfallen, entfällt
rückwirkend die Beihilfe.
Die Höhe der Beihilfe ist begrenzt auf den sich aus der
Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung ergebenden Nettobetrag.
Maßgebend ist die zum Zeitpunkt des Beginns der Krankheit
gültige Beitragsbemessungsgrenze.
Darüber hinaus erhalten die Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen,
die dem Betrieb mehr als 5 Jahre angehören,
bei längeren Krankheiten einmal innerhalb von 12 Monaten
eine Beihilfe in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
Krankengeld und Nettoentgelt ohne Überstundenvergütung nach folgender
Staffelung:
nach
- 5 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit:
bis zu 2 Monaten,
- 10 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit:
bis zu 4 Monaten,
- 15 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit:
bis zu 6 Monaten.
Bei Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen, welche kein Krankengeld beziehen,
ist für die Berechnung des Unterschiedsbetrages der Krankengeldsatz
der zuständigen Ortskrankenkasse maßgebend.
Bei Provisionsempfängern errechnet sich das Nettogehalt,
wenn das Festgehalt den Tarifsatz nicht erreichen würde,
aus dem monatlichen Durchschnittsgesamtbezug eines Jahres bzw.
der kürzeren vorangegangenen Beschäftigungszeit, wobei der
monatliche Durchschnittsgesamtbetrag um mindestens 10% über
dem Tarifgehalt liegen muss.
Auf die Beihilfe können Leistungen angerechnet werden, die vom Betrieb
bzw. auf Veranlassung des Betriebes durch Dritte an
den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin aus Anlass längerer
Krankheit über 6 Wochen hinaus fließen.
Die Höhe der Beihilfe ist begrenzt auf den sich aus der
Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung ergebenden Nettobetrag.
Maßgebend ist die zum Zeitpunkt des Beginns der Krankheit
gültige Beitragsbemessungsgrenze. |
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