Stand dieser Seite: 01.07.2006     Kontakt / Impressum     wichtige Hinweise     rechtsrat.ws    
 
 

Manteltarifvertrag

für den

Groß- und Außenhandel


 
 
   
   MTV Groß- und Außenhandel Hessen   
§ 1 Übersicht

Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt:

1. räumlich: für das Land Hessen;

2. betrieblich: für alle Groß- und Außenhandelsfirmen, Verlage, und zwar einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, die als Mitglied dem Verband Großhandel Außenhandel Verlage und Dienstleistungen Hessen e.V. angehören;

3. persönlich: für die in diesen Firmen einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe beschäftigten Arbeitnehmer, sowie Auszubildende, soweit sie Mitglied der vertragschließenden Gewerkschaften sind. [1] Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Abkommens gelten gesetzliche Vertreter von juristischen Personen sowie leitende Angestellte, die zur selbstständigen Einstellung und Kündigung von Arbeitnehmern befugt sind.

Anmerkung zu § 1
Stellt eine Tarifvertragspartei fest, dass in einer Branche des Großhandels Tätigkeiten aus dem Unternehmen in Form von Heimarbeit regelmäßig vergeben werden, werden die Tarifvertragsparteien Verhandlungen über die Aufnahme dieser Arbeitnehmer in den Geltungsbereich der Tarifverträge aufnehmen.

 
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§ 2 Übersicht

regelmäßige Arbeitszeit

§ 2  Ziff.1   Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden.

Sie vermindert sich um die an den gesetzlichen Wochenfeiertagen ausfallenden Arbeitsstunden.
 
§ 2  Ziff.2   Eine von Ziffer 1 abweichende Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ist aus betrieblichen Gründen zulässig, wenn innerhalb von 26 Wochen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden nicht überschritten wird.

Besteht ein Betriebsrat, so ist über die abweichende Einteilung der Arbeitszeit eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.

Besteht kein Betriebsrat, so ist hierüber rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vorher [2], zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu treffen.

Durch Betriebsvereinbarung kann aus betrieblichen Gründen auch eine abweichende Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit festgelegt werden, wenn innerhalb von 52 Wochen der Durchschnitt von 38,5 Stunden je Woche nicht überschritten wird.
 
§ 2  Ziff.3   Die Wochenarbeitszeit wird auf die Tage von Montag bis Freitag verteilt.

Soweit betriebliche Belange es erfordern, kann auch der Samstag in die Verteilung der Arbeitszeit einbezogen werden.

Dabei soll die 5-Tage-Woche beachtet werden. [3]
 
§ 2  Ziff.4   Die Arbeitszeit für Kraftfahrer und Beifahrer im Werks-Güter-Straßenverkehr wird in der Anlage zum Manteltarifvertrag geregelt.
 
§ 2  Ziff.5   Die Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage, die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen erfolgt unter Mitbestimmung des Betriebsrates gem. § 87 Betriebsverfassungsgesetz.
 
§ 2  Ziff.6   Die Arbeitszeit endet am Tag vor Weihnachten und am Tag vor Neujahr um 12.00 Uhr.

Hierdurch ausfallende Arbeitszeit gilt als nicht geleistet und ist nicht zu bezahlen.

Günstigere Regelungen können durch Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.
 
§ 2  Ziff.7   Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit wie die Arbeitszeitordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Schwerbehindertengesetz

Anmerkung zu § 2 Ziffer 2
Aus zwingenden betrieblichen Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, kann von der 2-Wochen-Frist abgewichen werden.

Anmerkung zu § 2 Ziffer 3
Durch das Jugendarbeitsschutzgesetz wird für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Wochenarbeitszeit auf die Tage von Montag bis Freitag beschränkt (§ 16 JArbSchG).

 
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§ 3 Übersicht

Teilzeitbeschäftigte

§ 3  Ziff.1   Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer/innen, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit unterschreitet.
 
§ 3  Ziff.2   Die betriebsübliche Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte ist in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarungen gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG oder in Betrieben ohne Betriebsrat einzelvertraglich zu regeln.
 
§ 3  Ziff.3   Die wöchentliche Arbeitszeit soll mindestens 19 Stunden und am Tag mindestens vier Stunden betragen und auf höchstens fünf Tage pro Woche verteilt werden.

Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin dies wünscht oder betriebliche Belange (z.B. Schließdienst, Hausreinigung, Inventur) dies erfordern.
 
§ 3  Ziff.4   Die Teilzeitbeschäftigten sind anteilig an den tariflichen Leistungen zu beteiligen.

Dies gilt nicht, soweit tariflich etwas anderes vereinbart ist.
 
§ 3  Ziff.5   Bei tariflichen Wochenarbeitszeitverkürzungen dürfen Teilzeitarbeitsverträge gegen den Willen der Beschäftigten nicht unter die jeweilige Grenze der Arbeitslosenversicherung gekürzt werden.
 
§ 3  Ziff.6   Teilzeitbeschäftigten sind freiwerdende Vollzeitarbeitplätze bevorzugt anzubieten.
 
§ 3  Ziff.7   Umwandlungswünschen der Arbeitnehmer/innen hinsichtlich ihres Arbeitszeitvolumens soll Rechnung getragen werden, sofern die betrieblichen Belange dies zulassen.

 
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§ 4 Übersicht

Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

§ 4  Ziff.1   Mehrarbeit ist die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 2 Ziffer 1 hinaus angeordnete und geleistete Arbeit.
 
§ 4  Ziff.2   Mehrarbeit ist auch über die gemäß § 2 Ziffer 2 vereinbarte Arbeitszeit hinaus angeordnete und geleistete Arbeit.
 
§ 4  Ziff.3   Nachtarbeit ist die zwischen 20.00 und 6.00 Uhr angeordnete und geleistete Arbeit.
 
§ 4  Ziff.4   Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an diesen Tagen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr angeordnete und geleistete Arbeit.
 
§ 4  Ziff.5   Arbeitszeit, die auf einen gesetzlichen Wochenfeiertag fällt, gilt als Mehrarbeit.
 
§ 4  Ziff.6   Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Sie kann, wenn sie betriebsnotwendig ist, unter Beachtung der Arbeitszeitordnung und des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Betriebsverfassungsgesetz bis zu einer Gesamtarbeitszeit von täglich 10 Stunden angeordnet werden. [4]

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die im Rahmen dieses Tarifvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen angeordnete Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten.
 
§ 4  Ziff.7   Soweit in Notfällen Arbeitnehmer Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf Anordnung leisten, muss die nachträgliche Unterrichtung des Betriebsrates umgehend erfolgen und der Notfall begründet werden.

Anmerkung zu § 4 Ziffer 6
Dies gilt auch für eine Regelung nach § 2 Ziffer 2.

 
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§ 5 Übersicht

Vergütung der Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

§ 5  Ziff.1   Die nach § 4 Ziffer 1 - 4 zuschlagspflichtigen Arbeitsstunden sind mit 1/167 des Monatsentgelts zuzüglich des tariflichen Zuschlags zu vergüten.

Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen, ist der jeweils höhere Zuschlag zu zahlen.

Die Zuschläge betragen:

a) für Mehrarbeit, die die regelmäßige Wochenarbeitszeit gemäß § 2 Ziffer 1 übersteigt, ab der 41. Wochenstunde  25 %
 
b) für Mehrarbeit ab der 11. Stunde täglich 40 %
 
c) für Mehrarbeit bei Regelungen gemäß § 2 Ziffer 2 ist ein Zuschlag von
zu bezahlen, wenn eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden im Durchschnitt zweier Kalendermonate (5-Tage-Woche) überschritten wird
 
25 %
 
d)  für berufsübliche Nachtschichtarbeit  20 %
 
e) für Nachtarbeit  55 %
 
f) für Sonntagsarbeit  100 %
 
g) für Feiertagsarbeit  150 %

 
§ 5  Ziff.2   Monatsentgelt ist das Monatsgehalt/der Monatslohn ausschließlich der Vergütungen für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.
 
§ 5  Ziff.3   Eine Pauschalabgeltung für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, entsprechend dem durchschnittlichen Umfang der tatsächlich zu leistenden zuschlagspflichtigen Arbeit, kann im Einzelfall mit Zustimmungen des Betriebsrates vereinbart werden.

Sie ist bei der Entgeltabrechnung gesondert auszuweisen.
 
§ 5  Ziff.4   Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber anstelle der Vergütung die Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit einschließlich der Zuschläge bis zum Ende des folgenden Monats durch zusammenhängende Freizeit abzugelten.
 
§ 5  Ziff.5   Arbeitnehmer im Außendienst (Reisende), die außer einem Fixum noch Provision erhalten, fallen nicht unter diese Bestimmungen, wenn ihre Bezüge das monatliche Tarifentgelt um mindestens 15% überschreiten.
 
§ 5  Ziff.6   Bei Teilzeitbeschäftigten ist Mehrarbeit an Samstagen dann gegeben, wenn für die Vollzeitbeschäftigten Mehrarbeit vorliegt und die Teilzeitbeschäftigten außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich eingeteilt werden.

 
   MTV Groß- und Außenhandel Hessen   
§ 6 Übersicht

Kurzarbeit

Um Kündigungen zu vermeiden, darf mit Zustimmung des Betriebsrates ohne Rücksicht auf die Kündigungsfrist der Einzelarbeitsverhältnisse bei nachgewiesener Verschlechterung der Wirtschaftslage Kurzarbeit angeordnet werden.

Die Ankündigung muss spätestens am 16. des Monats zum Monatsschluss erfolgen.

Die Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) über Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld sind zu beachten.

 
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§ 7 Übersicht

allgemeine Gehalts- und Lohnbestimmungen

§ 7  Ziff.1   Die Arbeitnehmer werden gemäß ihrer Ausbildung und/oder Tätigkeit, unter Mitbestimmung des Betriebsrates, in Gehalts- und Lohngruppen eingestuft, für die in einem gesonderten Gehalts- und Lohntarifvertrag die Höhe der Mindestentgelte festgelegt wird.
 
§ 7  Ziff.2   Für die Einreihung in eine Beschäftigungsgruppe ist in erster Linie der Oberbegriff, nicht die Berufsbezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend.

Dabei ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu beachten.

Die Einstufung ist schriftlich festzulegen und dem Arbeitnehmer mitzuteilen.
 
§ 7  Ziff.3   Übt ein Arbeitnehmer regelmäßig mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Gehalts- bzw. Lohngruppen zutreffen, so ist er in die Gehalts- bzw. Lohngruppe einzugruppieren, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht oder seiner Tätigkeit insgesamt das Gepräge gibt.

Für solche Tätigkeiten, die in ihren Merkmalen zu höheren Gehalts- bzw. Lohngruppen gehören und durch die Eingruppierung gemäß Satz 1 nicht ausgeglichen werden, ist eine angemessene Vergütung als Ausgleich zu zahlen.
 
§ 7  Ziff.4   Aushilfsweise oder vorübergehende Stellvertretung eines Arbeitnehmers einer höheren Gruppe durch einen Arbeitnehmer einer niedrigeren Gruppe begründet einen Anspruch auf das Entgelt der höheren Gruppe für diese Zeit, sobald die aushilfsweise Tätigkeit oder vorübergehende Stellvertretung länger als sechs Wochen dauert.
 
§ 7  Ziff.5   Bei gewerblichen Arbeitnehmern können Leistungsentgelte, bestehend aus Grundbetrag und Leistungszuschlag, schriftlich unter Mitbestimmung des Betriebsrates gem. § 87 Betriebsverfassungsgesetz vereinbart werden.

Leistungsentgelte sind so zu vereinbaren, dass mindestens ein 15% höherer Verdienst als der entsprechende Tarifsatz erreicht wird.
 
§ 7  Ziff.6   Bei Arbeitszeitregelungen gemäß § 2 Ziffer 2 erhält der Arbeitnehmer zunächst unabhängig von der geleisteten Arbeit eine monatliche Vergütung auf der Basis der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.
 
§ 7  Ziff.7   Bei Ereignissen, die eine Erhöhung des Entgelts bedingen, tritt die Erhöhung am 1. des Monats in Kraft, in den das Ereignis fällt.
 
§ 7  Ziff.8   Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann vereinbart werden, dass

a) zur Ersparnis von Lohnsteuer,

b) zur Erreichung günstigerer Grenzen in der Sozialversicherung,

c) zur Vermeidung der Kürzung von Bezügen

seitens Dritter auf Spitzenbeträge der Bezüge oder der Vergütungen für Auszubildende verzichtet wird.

Die Vereinbarung bedarf der Schriftform.
 
§ 7  Ziff.9   Aushilfsweise beschäftigte Arbeitnehmer erhalten für jede Arbeitsstunde 1/167 des tariflichen Monatsentgeltes.

Wird ein aushilfsweise tätiger Arbeitnehmer über die Dauer von drei Monaten hinaus ununterbrochen beschäftigt, so geht das Aushilfsarbeitsverhältnis in ein festes Anstellungsverhältnis über.

Das gleiche gilt, wenn die Beschäftigung in den zurückliegenden vier Monaten insgesamt drei Monate gedauert hat.
 
§ 7  Ziff.10   Teilzeitbeschäftigte erhalten das ihrer tatsächlichen Arbeitszeit entsprechende Tarifentgelt.
 
§ 7  Ziff.11   Beziehen Arbeitnehmer (Reisende) verschiedene Arten von Vergütungen (Fixum und Provision), so müssen deren Gesamtbezüge das monatliche Tarifentgelt um mindestens 15 % überschreiten.
 
§ 7  Ziff.12   Spesen und Kilometergelder regelt der gesonderte Gehalts- und Lohntarifvertrag.
 
§ 7  Ziff.13   Die Entgeltzahlung erfolgt spätestens am letzten Arbeitstag für den ablaufenden Kalendermonat.

Durch Betriebsvereinbarung kann eine günstigere Regelung getroffen werden.
 
§ 7  Ziff.14   Wird die bargeldlose Entgeltzahlung vereinbart, ist sicherzustellen, dass die Überweisung so rechtzeitig erfolgt, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit darüber verfügen kann und dem Arbeitnehmer durch diese monatliche Überweisung keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Bei Einführung der bargeldlosen Entgeltzahlung ist § 87 Betriebsverfassungsgesetz zu beachten.
 
§ 7  Ziff.15   Über das Entgelt ist eine schriftliche Abrechnung vorzunehmen, aus der mindestens hervorgeht:
  • gezahltes Entgelt
  • vermögenswirksame Leistung
  • Vergütung nach §§ 4 und 5
  • sonstige wechselnde Bezüge
  • gesetzliche Abzüge.
Darüber hinaus ist bei jeder Veränderung des Gehalts- und Lohntarifvertrages eine schriftliche Mitteilung vorzunehmen, aus der mindestens hervorgeht: Tarifgehalt/-lohn, übertarifliche Leistung.
 

weiter (§§ 8ff)