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Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
1. räumlich: für das Land Hessen;
2. betrieblich: für alle Groß- und Außenhandelsfirmen,
Verlage, und zwar einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, die
als Mitglied dem Verband Großhandel Außenhandel Verlage
und Dienstleistungen Hessen e.V. angehören;
3. persönlich: für die in diesen Firmen einschließlich
ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe beschäftigten Arbeitnehmer,
sowie Auszubildende, soweit sie Mitglied der vertragschließenden
Gewerkschaften sind. [1]
Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Abkommens gelten gesetzliche Vertreter
von juristischen Personen sowie leitende Angestellte, die
zur selbstständigen Einstellung und Kündigung von Arbeitnehmern
befugt sind. |
Anmerkung zu § 1
Stellt eine Tarifvertragspartei fest, dass in einer Branche des Großhandels
Tätigkeiten aus dem Unternehmen in Form von Heimarbeit
regelmäßig vergeben werden, werden die Tarifvertragsparteien
Verhandlungen über die Aufnahme dieser Arbeitnehmer in den
Geltungsbereich der Tarifverträge aufnehmen. |
regelmäßige Arbeitszeit
§ 2 Ziff.1 |
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Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden.
Sie vermindert sich um die an den gesetzlichen Wochenfeiertagen ausfallenden
Arbeitsstunden. |
§ 2 Ziff.2 |
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Eine von Ziffer 1 abweichende Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit
ist aus betrieblichen Gründen zulässig, wenn innerhalb
von 26 Wochen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
von 38,5 Stunden nicht überschritten wird.
Besteht ein Betriebsrat, so ist über die abweichende Einteilung der Arbeitszeit
eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
Besteht kein Betriebsrat, so ist hierüber rechtzeitig, mindestens zwei Wochen
vorher [2],
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu treffen.
Durch Betriebsvereinbarung kann aus betrieblichen Gründen auch eine abweichende
Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit festgelegt werden, wenn innerhalb
von 52 Wochen der Durchschnitt von 38,5 Stunden je Woche
nicht überschritten wird.
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§ 2 Ziff.3 |
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Die Wochenarbeitszeit wird auf die Tage von Montag bis Freitag verteilt.
Soweit betriebliche Belange es erfordern, kann auch der Samstag
in die Verteilung der Arbeitszeit einbezogen werden.
Dabei soll die 5-Tage-Woche beachtet
werden. [3]
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§ 2 Ziff.4 |
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Die Arbeitszeit für Kraftfahrer und Beifahrer
im Werks-Güter-Straßenverkehr wird
in der Anlage zum Manteltarifvertrag
geregelt. |
§ 2 Ziff.5 |
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Die Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage,
die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
und der Pausen erfolgt unter Mitbestimmung des Betriebsrates gem.
§ 87 Betriebsverfassungsgesetz.
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§ 2 Ziff.6 |
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Die Arbeitszeit endet am Tag vor Weihnachten und am Tag vor Neujahr
um 12.00 Uhr.
Hierdurch ausfallende Arbeitszeit gilt als nicht geleistet und ist nicht
zu bezahlen.
Günstigere Regelungen können durch Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.
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§ 2 Ziff.7 |
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Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit
wie die Arbeitszeitordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz,
das Mutterschutzgesetz
und das Schwerbehindertengesetz |
Anmerkung zu § 2 Ziffer 2
Aus zwingenden betrieblichen Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen,
kann von der 2-Wochen-Frist abgewichen werden. |
Anmerkung zu § 2 Ziffer 3
Durch das Jugendarbeitsschutzgesetz wird für Jugendliche bis zum vollendeten
18. Lebensjahr die Wochenarbeitszeit auf die Tage von Montag
bis Freitag beschränkt (§ 16 JArbSchG). |
Teilzeitbeschäftigte
§ 3 Ziff.1 |
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Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer/innen, deren vertraglich vereinbarte
Arbeitszeit die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit
unterschreitet. |
§ 3 Ziff.2 |
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Die betriebsübliche Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte ist
in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarungen gemäß
§ 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG oder in Betrieben ohne Betriebsrat einzelvertraglich
zu regeln. |
§ 3 Ziff.3 |
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Die wöchentliche Arbeitszeit soll mindestens 19 Stunden und
am Tag mindestens vier Stunden betragen und auf höchstens
fünf Tage pro Woche verteilt werden.
Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin
dies wünscht oder betriebliche Belange (z.B. Schließdienst,
Hausreinigung, Inventur) dies erfordern.
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§ 3 Ziff.4 |
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Die Teilzeitbeschäftigten sind anteilig an den tariflichen Leistungen
zu beteiligen.
Dies gilt nicht, soweit tariflich etwas anderes vereinbart ist.
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§ 3 Ziff.5 |
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Bei tariflichen Wochenarbeitszeitverkürzungen dürfen
Teilzeitarbeitsverträge gegen den Willen der Beschäftigten nicht
unter die jeweilige Grenze der Arbeitslosenversicherung gekürzt werden.
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§ 3 Ziff.6 |
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Teilzeitbeschäftigten sind freiwerdende Vollzeitarbeitplätze
bevorzugt anzubieten.
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§ 3 Ziff.7 |
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Umwandlungswünschen der Arbeitnehmer/innen hinsichtlich ihres
Arbeitszeitvolumens soll Rechnung getragen werden, sofern die betrieblichen
Belange dies zulassen. |
Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 4 Ziff.1 |
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Mehrarbeit ist die über die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit gemäß § 2 Ziffer 1
hinaus angeordnete und geleistete Arbeit.
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§ 4 Ziff.2 |
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Mehrarbeit ist auch über die gemäß § 2
Ziffer 2 vereinbarte Arbeitszeit hinaus angeordnete und geleistete Arbeit.
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§ 4 Ziff.3 |
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Nachtarbeit ist die zwischen 20.00 und 6.00 Uhr angeordnete und geleistete
Arbeit. |
§ 4 Ziff.4 |
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Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an diesen Tagen zwischen 0.00 Uhr und
24.00 Uhr angeordnete und geleistete Arbeit.
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§ 4 Ziff.5 |
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Arbeitszeit, die auf einen gesetzlichen Wochenfeiertag fällt,
gilt als Mehrarbeit.
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§ 4 Ziff.6 |
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Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist nach Möglichkeit
zu vermeiden.
Sie kann, wenn sie betriebsnotwendig ist, unter Beachtung der Arbeitszeitordnung
und des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87
Betriebsverfassungsgesetz
bis zu einer Gesamtarbeitszeit von täglich 10 Stunden angeordnet
werden. [4]
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die im Rahmen dieses Tarifvertrages und
der gesetzlichen Bestimmungen angeordnete Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
zu leisten. |
§ 4 Ziff.7 |
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Soweit in Notfällen Arbeitnehmer Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
auf Anordnung leisten, muss die nachträgliche Unterrichtung
des Betriebsrates umgehend erfolgen und der Notfall begründet
werden. |
Anmerkung zu § 4 Ziffer 6
Dies gilt auch für eine Regelung nach § 2
Ziffer 2. |
Vergütung der Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 5 Ziff.1 |
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Die nach § 4 Ziffer 1 - 4 zuschlagspflichtigen Arbeitsstunden
sind mit 1/167 des Monatsentgelts zuzüglich des tariflichen
Zuschlags zu vergüten.
Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen,
ist der jeweils höhere Zuschlag zu zahlen.
Die Zuschläge betragen:
a) | für Mehrarbeit, die die regelmäßige
Wochenarbeitszeit gemäß § 2 Ziffer 1
übersteigt, ab der 41. Wochenstunde | |
25 % |
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b) | für Mehrarbeit ab der 11. Stunde
täglich | | 40 % |
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c) | für Mehrarbeit bei Regelungen
gemäß § 2 Ziffer 2
ist ein Zuschlag von zu bezahlen, wenn eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden
im Durchschnitt zweier Kalendermonate (5-Tage-Woche) überschritten wird |
| 25 % |
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d) | für berufsübliche Nachtschichtarbeit |
| 20 % |
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e) | für Nachtarbeit | |
55 % |
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f) | für Sonntagsarbeit | |
100 % |
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g) | für Feiertagsarbeit | |
150 % |
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§ 5 Ziff.2 |
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Monatsentgelt ist das Monatsgehalt/der Monatslohn ausschließlich
der Vergütungen für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.
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§ 5 Ziff.3 |
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Eine Pauschalabgeltung für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit,
entsprechend dem durchschnittlichen Umfang der tatsächlich
zu leistenden zuschlagspflichtigen Arbeit, kann im Einzelfall
mit Zustimmungen des Betriebsrates vereinbart werden.
Sie ist bei der Entgeltabrechnung gesondert auszuweisen.
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§ 5 Ziff.4 |
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Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber
anstelle der Vergütung die Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
einschließlich der Zuschläge bis zum Ende des folgenden
Monats durch zusammenhängende Freizeit abzugelten.
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§ 5 Ziff.5 |
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Arbeitnehmer im Außendienst (Reisende), die außer einem Fixum
noch Provision erhalten, fallen nicht unter diese Bestimmungen, wenn ihre
Bezüge das monatliche Tarifentgelt um mindestens 15%
überschreiten.
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§ 5 Ziff.6 |
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Bei Teilzeitbeschäftigten ist Mehrarbeit an Samstagen dann gegeben,
wenn für die Vollzeitbeschäftigten Mehrarbeit vorliegt und
die Teilzeitbeschäftigten außerhalb ihrer regelmäßigen
Arbeitszeit zusätzlich eingeteilt werden. |
Kurzarbeit
Um Kündigungen zu vermeiden, darf mit Zustimmung des Betriebsrates
ohne Rücksicht auf die Kündigungsfrist der Einzelarbeitsverhältnisse
bei nachgewiesener Verschlechterung der Wirtschaftslage Kurzarbeit angeordnet
werden.
Die Ankündigung muss spätestens am 16. des Monats
zum Monatsschluss erfolgen.
Die Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) über Kurzarbeit
und Kurzarbeitergeld sind zu beachten. |
allgemeine Gehalts- und Lohnbestimmungen
§ 7 Ziff.1 |
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Die Arbeitnehmer werden gemäß ihrer Ausbildung und/oder Tätigkeit,
unter Mitbestimmung des Betriebsrates, in Gehalts- und Lohngruppen eingestuft,
für die in einem gesonderten Gehalts- und Lohntarifvertrag die Höhe
der Mindestentgelte festgelegt wird.
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§ 7 Ziff.2 |
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Für die Einreihung in eine Beschäftigungsgruppe ist in erster Linie
der Oberbegriff, nicht die Berufsbezeichnung, sondern allein die Tätigkeit
des Arbeitnehmers maßgebend.
Dabei ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu beachten.
Die Einstufung ist schriftlich festzulegen und dem Arbeitnehmer mitzuteilen.
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§ 7 Ziff.3 |
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Übt ein Arbeitnehmer regelmäßig mehrere Tätigkeiten aus,
auf die verschiedene Gehalts- bzw. Lohngruppen zutreffen, so ist er
in die Gehalts- bzw. Lohngruppe einzugruppieren, die seiner
überwiegenden Tätigkeit entspricht oder seiner Tätigkeit insgesamt
das Gepräge gibt.
Für solche Tätigkeiten, die in ihren Merkmalen zu höheren Gehalts-
bzw. Lohngruppen gehören und durch die Eingruppierung gemäß
Satz 1 nicht ausgeglichen werden, ist eine angemessene Vergütung als Ausgleich
zu zahlen. |
§ 7 Ziff.4 |
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Aushilfsweise oder vorübergehende Stellvertretung eines Arbeitnehmers
einer höheren Gruppe durch einen Arbeitnehmer einer niedrigeren
Gruppe begründet einen Anspruch auf das Entgelt der höheren
Gruppe für diese Zeit, sobald die aushilfsweise Tätigkeit oder
vorübergehende Stellvertretung länger als sechs Wochen dauert.
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§ 7 Ziff.5 |
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Bei gewerblichen Arbeitnehmern können Leistungsentgelte, bestehend aus
Grundbetrag und Leistungszuschlag, schriftlich unter Mitbestimmung
des Betriebsrates gem. § 87 Betriebsverfassungsgesetz vereinbart werden.
Leistungsentgelte sind so zu vereinbaren, dass mindestens ein 15%
höherer Verdienst als der entsprechende Tarifsatz erreicht wird.
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§ 7 Ziff.6 |
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Bei Arbeitszeitregelungen gemäß § 2
Ziffer 2 erhält der Arbeitnehmer zunächst unabhängig
von der geleisteten Arbeit eine monatliche Vergütung auf der Basis
der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.
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§ 7 Ziff.7 |
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Bei Ereignissen, die eine Erhöhung des Entgelts bedingen, tritt
die Erhöhung am 1. des Monats in Kraft, in den
das Ereignis fällt.
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§ 7 Ziff.8 |
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Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann vereinbart werden, dass
a) zur Ersparnis von Lohnsteuer,
b) zur Erreichung günstigerer Grenzen in der Sozialversicherung,
c) zur Vermeidung der Kürzung von Bezügen
seitens Dritter auf Spitzenbeträge der Bezüge oder
der Vergütungen für Auszubildende verzichtet wird.
Die Vereinbarung bedarf der Schriftform.
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§ 7 Ziff.9 |
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Aushilfsweise beschäftigte Arbeitnehmer erhalten für
jede Arbeitsstunde 1/167 des tariflichen Monatsentgeltes.
Wird ein aushilfsweise tätiger Arbeitnehmer über die Dauer von
drei Monaten hinaus ununterbrochen beschäftigt, so geht das
Aushilfsarbeitsverhältnis in ein festes Anstellungsverhältnis
über.
Das gleiche gilt, wenn die Beschäftigung in den zurückliegenden
vier Monaten insgesamt drei Monate gedauert hat.
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§ 7 Ziff.10 |
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Teilzeitbeschäftigte erhalten das ihrer tatsächlichen Arbeitszeit
entsprechende Tarifentgelt.
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§ 7 Ziff.11 |
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Beziehen Arbeitnehmer (Reisende) verschiedene Arten von Vergütungen
(Fixum und Provision), so müssen deren Gesamtbezüge das monatliche
Tarifentgelt um mindestens 15 % überschreiten.
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§ 7 Ziff.12 |
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Spesen und Kilometergelder regelt der gesonderte Gehalts- und Lohntarifvertrag.
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§ 7 Ziff.13 |
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Die Entgeltzahlung erfolgt spätestens am letzten Arbeitstag für
den ablaufenden Kalendermonat.
Durch Betriebsvereinbarung kann eine günstigere Regelung getroffen werden.
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§ 7 Ziff.14 |
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Wird die bargeldlose Entgeltzahlung vereinbart, ist sicherzustellen, dass
die Überweisung so rechtzeitig erfolgt, dass der Arbeitnehmer
zum Zeitpunkt der Fälligkeit darüber verfügen kann und
dem Arbeitnehmer durch diese monatliche Überweisung keine zusätzlichen
Kosten entstehen.
Bei Einführung der bargeldlosen Entgeltzahlung ist § 87
Betriebsverfassungsgesetz
zu beachten. |
§ 7 Ziff.15 |
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Über das Entgelt ist eine schriftliche Abrechnung vorzunehmen, aus der
mindestens hervorgeht:
- gezahltes Entgelt
- vermögenswirksame Leistung
- Vergütung nach §§ 4 und
5
- sonstige wechselnde Bezüge
- gesetzliche Abzüge.
Darüber hinaus ist bei jeder Veränderung des Gehalts- und
Lohntarifvertrages eine schriftliche Mitteilung vorzunehmen, aus der
mindestens hervorgeht: Tarifgehalt/-lohn, übertarifliche Leistung. |
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