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zurück (§§ 1-7)
Auszubildende
§ 8 Ziff.1 |
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Die Vergütung für Auszubildende wird in dem gesondert abgeschlossenen
Gehalts- und Lohntarifvertrag geregelt.
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§ 8 Ziff.2 |
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Auszubildende werden an allen Prüfungstagen und dem jeweils letzten
Arbeitstag vor den einzelnen Prüfungstagen ohne Anrechnung
auf Urlaub oder Freizeit und ohne Abzug freigestellt.
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§ 8 Ziff.3 |
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Betriebliche Ausbildungsmittel sind dem Auszubildenden vom Arbeitgeber
kostenlos zur Verfügung zu stellen.
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§ 8 Ziff.4 |
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Drei Monate vor voraussichtlicher Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
hat der Arbeitgeber auf die schriftliche Anfrage des Auszubildenden
schriftlich zu erklären, wenn kein Abschluss eines
Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer nach der Ausbildungszeit
beabsichtigt ist.
Unterbleibt die Mitteilung des Arbeitgebers, so begründet dies
für den Arbeitgeber die Verpflichtung zum Abschluss eines
Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit, sofern der Auszubildende
dies wünscht.
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§ 8 Ziff.5 |
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Die nach § 9 Abs.2 Ziff.1-3 Jugendarbeitsschutzgesetz für
Berufsschulzeiten anzurechnenden Arbeitszeiten werden auf die tarifliche
Wochenarbeitszeit angerechnet.
Im übrigen wird an Schultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden
der Arbeitstag mit sieben Stunden und 45 Minuten auf
die tarifliche Wochenarbeitszeit angerechnet. |
Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Hinweise zum Kündigungsrecht
§ 9 Ziff.1 |
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Für Einstellungen und Kündigungen gelten, soweit in diesem Tarifvertrag
nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Bestimmungen wie
das Betriebsverfassungsgesetz,
die Kündigungsschutzgesetze,
das Schwerbehindertengesetz,
das Berufsbildungsgesetz,
das Jugendarbeitsschutzgesetz
und das Mutterschutzgesetz.
Bei der Einstellung sind die Erfordernisse des Betriebes und die fachliche
sowie persönliche Eignung des Arbeitnehmers maßgebend.
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§ 9 Ziff.2 |
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Dem Arbeitnehmer ist spätestens bei Arbeitsaufnahme die Einstellung
schriftlich zu bestätigen.
Aus dem Bestätigungsschreiben müssen die Höhe des Entgelts
und dessen Zusammensetzung, Art und Beschreibung der Tätigkeit und
Beschäftigungsgruppe sowie vereinbarte Kündigungsfristen hervorgehen.
Weiterhin müssen aus der Einstellungsbestätigung Einsatzart, Dauer und Lage
der Arbeitszeit ersichtlich sein. |
§ 9 Ziff.3 |
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Wird eine Probezeit vereinbart, so soll sie drei Monate nicht überschreiten.
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§ 9 Ziff.4 |
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Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt zwei Wochen
zum Wochenschluss.
Einzelvertraglich kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.
Die Vereinbarung darüber soll schriftlich erfolgen.
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§ 9 Ziff.5 |
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Eine ordentliche Kündigung ist erst nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
zulässig. |
§ 9 Ziff.6 |
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Hat der Arbeitgeber zur Einstellung eine persönliche Vorstellung verlangt,
so hat er dem Bewerber die Kosten für die Reise und
für den Aufenthalt zu ersetzen.
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§ 9 Ziff.7 |
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Das Arbeitsverhältnis ist beiderseits mit einer Frist von sechs Wochen
zum Ende des Kalendermonats kündbar.
Eine kürzere Kündigungsfrist kann vereinbart werden, sie darf jedoch
einen Monat nicht unterschreiten.
Nach einer ununterbrochenen Beschäftigung im Betrieb/Unternehmen von
mehr als fünf Jahren verlängern sich die Kündigungsfristen
für den/die Arbeitgeber/Arbeitgeberin wie folgt:
nach | 5 Jahren: | | 3 Monate |
nach | 8 Jahren: | | 4 Monate |
nach | 10 Jahren: | | 5 Monate |
nach | 12 Jahren: | | 6 Monate |
nach | 15 Jahren: | | 7 Monate |
jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
Die verlängerten Kündigungsfristen gelten nach Vollendung des
25. Lebensjahres des Arbeitnehmers.
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§ 9 Ziff.8 |
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Während der Kündigungsfrist sowie vor Ablauf eines auf eine
bestimmte Zeit oder für eine bestimmte Arbeit abgeschlossenen
Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen
angemessene Zeit zur Bewerbung für eine andere Arbeitsstelle
zu geben.
Ein Abzug für die dadurch ausgefallene Arbeitszeit ist nicht zulässig.
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§ 9 Ziff.9 |
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Auflösungsverträge sind schriftlich abzuschließen.
Falls eine Arbeitsvertragspartei es wünscht, ist eine Überlegungsfrist
von drei Kalendertagen zu gewähren.
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§ 9 Ziff.10 |
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Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf
ein schriftliches Zeugnis.
Das Zeugnis muss Auskunft über Art und Dauer der Beschäftigung geben
und ist auf Verlangen des/der Arbeitnehmers/in auch auf die Beurteilung
der Leistung auszudehnen.
Der/Die Beschäftigte kann auch jederzeit ein Zwischenzeugnis verlangen,
das den gleichen Anforderungen entspricht.
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§ 9 Ziff.11 |
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Ein Arbeitsverhältnis endet unabhängig von seiner Kündigung
spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der/die Arbeitnehmer/in
sein/ihr 65 Lebensjahr vollendet bzw. ab dem Tage, an dem
vorzeitiges Altersruhegeld oder unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente
bezogen wird.
Abweichende einzelvertragliche Regelungen sind zulässig. |
Kündigungsschutz und Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer
§ 10 Ziff.1 |
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Arbeitnehmer, die über 50 Jahre alt und mindestens 15 Jahre
im Betrieb oder Unternehmen tätig sind, können nur mit
einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Quartalsende gekündigt
werden.
Die Bestimmungen des § 626 BGB
bleiben davon unberührt. |
§ 10 Ziff.2 |
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Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb
oder Unternehmen mindestens 15 Jahre angehören, bleiben in ihrer
bisherigen Tarifgruppe, wenn ihnen aus Gründen, die sie nicht
zu vertreten haben, eine Tätigkeit übertragen wird, die einer
niedrigeren Tarifgruppe entspricht. Leistungsminderung infolge Alters oder
altersbedingter Krankheit ist kein vom Arbeitnehmer zu vertretender Grund.
Dies gilt insoweit nicht, wenn ein Anspruch auf Altersruhegeld bzw. vorgezogenes
Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Rente wegen Erwerbs-
oder Berufsunfähigkeit oder Ansprüche gegen Drittschädiger geltend
gemacht werden kann bzw. können.
Erhält der Arbeitnehmer aus demselben Anlass, der zur Erwerbsminderung
geführt hat, anderweitige Zahlungen, so ist er verpflichtet,
die Zahlung und deren Veränderung dem Arbeitgeber anzuzeigen.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Ansprüche auf andere Zahlungen vorrangig
geltend zu machen. |
Betriebszugehörigkeit
§ 11 Ziff.1 |
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Als Betriebszugehörigkeit im Sinne dieses Manteltarifvertrages gelten alle
im gleichen Betrieb oder Unternehmen oder bei deren Rechtsvorgängern
verbrachten Berufs- oder Tätigkeitsjahre.
Nicht angerechnet werden dabei diejenigen Beschäftigungszeiten, die vor einer
zwölfmonatigen, vom Arbeitnehmer verursachten Unterbrechung liegen.
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§ 11 Ziff.2 |
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Bei Unterbrechung durch Wehr- oder Wehrersatzdienst, Gefangenschaft,
Internierung oder Dienstverpflichtung sind auch die Jahre der Unterbrechung
auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
Das gleiche gilt für weibliche Arbeitnehmer, sofern sie ihre Tätigkeit
wegen einer Niederkunft für längstens 36 Monate, gerechnet ab der
Niederkunft, unterbrochen haben und in dieser Zeit kein anderes
Arbeitsverhältnis eingegangen wurde. |
In jedem Kalenderjahr hat der Arbeitnehmer einmal Anspruch auf Erholungsurlaub
unter Fortzahlung des Entgelts und unter Beachtung folgender Bestimmungen:
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§ 12 Ziff.1 |
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Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub entsteht
a) gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz für Jugendliche bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit
von drei Monaten im gleichen Betrieb bzw. Unternehmen/Konzern;
b) für alle übrigen Arbeitnehmer nach einer ununterbrochenen
Beschäftigungszeit von sechs Monaten im gleichen Betrieb bzw.
Unternehmen/Konzern.
Die Wartezeit ist nur einmal zu erfüllen.
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§ 12 Ziff.2 |
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Bei der Höhe nach unterschiedlichen Entgelten wird zur Errechnung
der während der Urlaubszeit zu zahlenden Bezüge mindestens
der Durchschnitt des Entgelts der letzten sechs Monate
vor Urlaubsantritt zugrunde gelegt.
Durch Betriebsvereinbarung kann eine längere Berechnungsfrist vereinbart werden.
Bei kürzerer Beschäftigungsdauer ist der Durchschnitt während der
Tätigkeit maßgebend.
Bei Entgelterhöhungen, die während des Berechnungszeitraumes oder
des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Entgelt auszugehen.
Spesen und einmalige Zuwendungen, die kein Arbeitsentgelt sind, bleiben bei
der Berechnung der Urlaubsvergütung außer Ansatz.
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§ 12 Ziff.3
Notiz |
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Der Urlaub soll dem Urlaubszweck entsprechend zusammenhängend gegeben
und genommen werden.
Kann der Urlaub aus betrieblichen oder persönlichen Gründen
im Kalenderjahr nicht gegeben oder genommen werden, so kann er
bis spätestens 31. März des folgenden Jahres genommen
werden.
Bei Berufsschülern soll der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gegeben
werden.
Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden
Berufsschultag gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz ein weiterer
Urlaubstag zu geben.
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§ 12 Ziff.4 |
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Die Mindestdauer des Jahresurlaubs beträgt 30 Arbeitstage.
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§ 12 Ziff.5 |
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Als zusätzlichen Urlaub erhalten Schwerbehinderte, die infolge
ihrer Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur
vorübergehend um wenigstens 50 % gemindert sind,
5 Arbeitstage bei der 5-Tage-Woche,
6 Arbeitstage bei der 6-Tage-Woche.
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§ 12 Ziff.6
(beachte AVE-
Einschränkung) |
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Arbeitnehmer, die im Laufe des Kalenderjahres eintreten oder ausscheiden,
erhalten je vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs.
Bruchteile von Urlaubstagen sind bei der Berechnung aufzurunden.
Haben Arbeitnehmer bereits einen darüber hinausgehenden Urlaub erhalten,
so kann das Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
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§ 12 Ziff.7 |
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Urlaubsanspruch besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer bereits von einem
anderen Arbeitgeber Urlaub für die gleiche Zeit gegeben worden ist.
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§ 12 Ziff.8 |
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Der Urlaubsplan wird unter Beachtung des § 87 Betriebsverfassungsgesetz und unter Berücksichtigung
der Erfordernisse des Betriebes und der Wünsche der Arbeitnehmer
zu Beginn des Kalenderjahres aufgestellt. |
§ 12 Ziff.9
(beachte AVE-
Einschränkung) |
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Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft.
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine anderweitige Arbeit
gegen Entgelt leisten.
Handelt er gegen diese Bestimmung, so entfällt der Anspruch auf das
Urlaubsentgelt. |
§ 12 Ziff.10 |
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Der Urlaub darf grundsätzlich nicht durch Geld oder sonstige Vergütung
abgegolten werden.
Abgeltung kann nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden,
soweit der Urlaub nicht in die Kündigungsfrist gelegt werden kann.
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§ 12 Ziff.11 |
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Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig krank,
so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber von seiner Arbeitsunfähigkeit
unverzüglich Kenntnis zu geben und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
eines Arztes oder einer gesetzlichen Krankenkasse einzureichen.
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§ 12 Ziff.12 |
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Die in eine Erkrankungszeit fallenden Urlaubstage gelten als nicht genommen.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf diese Urlaubstage nach Wiederherstellung seiner
Arbeitsfähigkeit.
Er hat jedoch nach Ablauf des Urlaubs oder, falls die Arbeitsunfähigkeit über
das Urlaubsende fortdauert, nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit
zunächst zur Arbeitsaufnahme zu erscheinen.
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§ 12 Ziff.13 |
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Fällt der regelmäßige Tag der Zahlung des Entgelts
in die Urlaubszeit, so ist eine Akontozahlung in Höhe
des voraussichtlichen Gesamtentgelts vor Antritt des Urlaubs zu zahlen.
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§ 12 Ziff.14 |
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Wird Arbeitnehmern von einem Träger der Sozialversicherung,
einer Verwaltungsbehörde, der Kriegsopferversorgung oder
einem sonstigen Sozialleistungsträger eine Heil- oder Genesungskur
bewilligt, für die der Träger oder die Verwaltungsbehörde
die vollen Kosten übernimmt, darf die hierauf entfallende Zeit
auf den Urlaub nicht angerechnet werden.
Eine im Anschluss an die Heilmaßnahme bewilligte Schonungszeit kann
bei Angestellten nicht auf den Urlaub angerechnet werden.
Bei gewerblichen Arbeitnehmern gilt dies nur, wenn für diese Zeit
Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen wird.
Abweichend von § 10 Abs.1
Bundesurlaubsgesetz
kann der Arbeitgeber von je 5 Tagen, an denen
der Arbeitnehmer infolge einer Maßnahme
der medizinischen Vorsorge im Sinne des § 9 Abs.1 Entgeltfortzahlungsgesetz vom 25.9.1996 an seiner
Arbeitsleistung verhindert ist, den ersten Tag, max. jedoch 3 Tage
pro Jahr, auf den Erholungsurlaub anrechnen.
Die angerechneten Tage gelten als Urlaubstage; insoweit besteht kein Anspruch
des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
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§ 12 Ziff.15 |
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Ausscheidenden Arbeitnehmern ist die Dauer des genommenen Urlaubs
zu bescheinigen.
Diese Bescheinigung ist auf Verlangen beim neuen Arbeitgeber vorzulegen. |
Protokollnotiz zu § 12 Ziffer 3
Bei sechswöchigem Jahresurlaub ist eine Teilung, wobei mindestens
18 Arbeitstage zusammenhängend zu nehmen sind, möglich. |
Urlaubsgeld
Arbeitnehmer und Auszubildende erhalten neben der Entgeltzahlung
für die Dauer des tariflichen Urlaubs ein Urlaubsgeld nach folgenden Bestimmungen:
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§ 13 Ziff.1 |
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Das Urlaubsgeld beträgt |
| 1997 | | 1998 |
| 1999 | | 2000 |
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bis zum vollendeten 30. Lebensjahr |
| 990.- |
| 1005.- |
| 1020.- |
| 1035.- |
| DM |
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nach dem vollendeten 30. Lebensjahr |
| 1070.- |
| 1085.- |
| 1100.- |
| 1115.- |
| DM |
Für die Berechnung des Urlaubsgeldes ist das Lebensalter maßgebend,
das im Laufe des Kalenderjahres erreicht wird.
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§ 13 Ziff.2 |
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Teilzeitbeschäftigte erhalten ein Urlaubsgeld im Verhältnis
ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit
im Sinne des § 2.
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§ 13 Ziff.3 |
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Arbeitnehmer und Auszubildende, die im Laufe des Kalenderjahres eintreten oder
ausscheiden, erhalten je vollen Beschäftigungsmonat
1/12 des Urlaubsgeldes nach Ziffer 1 dieser Vereinbarung.
Zuviel gezahltes Urlaubsgeld ist zurückzuzahlen.
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§ 13 Ziff.4 |
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Der Anspruch auf das Urlaubsgeld verfällt bei verschuldeter Entlassung
aus wichtigem Grunde oder bei vertragswidriger Lösung
des Arbeitsverhältnisses.
Das gezahlte Urlaubsgeld gilt als Vorschuss und ist in voller Höhe
zurückzuzahlen.
Die Einbehaltung bei der Schlussabrechnung ist zulässig.
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§ 13 Ziff.5 |
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Das Urlaubsgeld ist am 30.6. zu zahlen.
Durch innerbetriebliche Regelung kann ein anderer Fälligkeitstermin
bestimmt werden. |
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