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Manteltarifvertrag

für den

Groß- und Außenhandel

 
 

zurück (§§ 1-7)

 
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§ 8 Übersicht

Auszubildende

§ 8  Ziff.1   Die Vergütung für Auszubildende wird in dem gesondert abgeschlossenen Gehalts- und Lohntarifvertrag geregelt.
 
§ 8  Ziff.2   Auszubildende werden an allen Prüfungstagen und dem jeweils letzten Arbeitstag vor den einzelnen Prüfungstagen ohne Anrechnung auf Urlaub oder Freizeit und ohne Abzug freigestellt.
 
§ 8  Ziff.3   Betriebliche Ausbildungsmittel sind dem Auszubildenden vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.
 
§ 8  Ziff.4   Drei Monate vor voraussichtlicher Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hat der Arbeitgeber auf die schriftliche Anfrage des Auszubildenden schriftlich zu erklären, wenn kein Abschluss eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer nach der Ausbildungszeit beabsichtigt ist.

Unterbleibt die Mitteilung des Arbeitgebers, so begründet dies für den Arbeitgeber die Verpflichtung zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit, sofern der Auszubildende dies wünscht.
 
§ 8  Ziff.5   Die nach § 9 Abs.2 Ziff.1-3 Jugendarbeitsschutzgesetz für Berufsschulzeiten anzurechnenden Arbeitszeiten werden auf die tarifliche Wochenarbeitszeit angerechnet.

Im übrigen wird an Schultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden der Arbeitstag mit sieben Stunden und 45 Minuten auf die tarifliche Wochenarbeitszeit angerechnet.

 
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§ 9 Übersicht

Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses


Hinweise zum Kündigungsrecht
     

§ 9  Ziff.1   Für Einstellungen und Kündigungen gelten, soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Bestimmungen wie das Betriebsverfassungsgesetz, die Kündigungsschutzgesetze, das Schwerbehindertengesetz, das Berufsbildungsgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz.

Bei der Einstellung sind die Erfordernisse des Betriebes und die fachliche sowie persönliche Eignung des Arbeitnehmers maßgebend.
 
§ 9  Ziff.2   Dem Arbeitnehmer ist spätestens bei Arbeitsaufnahme die Einstellung schriftlich zu bestätigen.

Aus dem Bestätigungsschreiben müssen die Höhe des Entgelts und dessen Zusammensetzung, Art und Beschreibung der Tätigkeit und Beschäftigungsgruppe sowie vereinbarte Kündigungsfristen hervorgehen.

Weiterhin müssen aus der Einstellungsbestätigung Einsatzart, Dauer und Lage der Arbeitszeit ersichtlich sein.
 
§ 9  Ziff.3   Wird eine Probezeit vereinbart, so soll sie drei Monate nicht überschreiten.
 
§ 9  Ziff.4   Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt zwei Wochen zum Wochenschluss.

Einzelvertraglich kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.

Die Vereinbarung darüber soll schriftlich erfolgen.
 
§ 9  Ziff.5   Eine ordentliche Kündigung ist erst nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zulässig.
 
§ 9  Ziff.6   Hat der Arbeitgeber zur Einstellung eine persönliche Vorstellung verlangt, so hat er dem Bewerber die Kosten für die Reise und für den Aufenthalt zu ersetzen.
 
§ 9  Ziff.7   Das Arbeitsverhältnis ist beiderseits mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalendermonats kündbar.

Eine kürzere Kündigungsfrist kann vereinbart werden, sie darf jedoch einen Monat nicht unterschreiten.

Nach einer ununterbrochenen Beschäftigung im Betrieb/Unternehmen von mehr als fünf Jahren verlängern sich die Kündigungsfristen für den/die Arbeitgeber/Arbeitgeberin wie folgt:

nach 5 Jahren: 3 Monate
nach8 Jahren: 4 Monate
nach10 Jahren: 5 Monate
nach12 Jahren: 6 Monate
nach15 Jahren: 7 Monate

jeweils zum Ende eines Kalendermonats.

Die verlängerten Kündigungsfristen gelten nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers.
 
§ 9  Ziff.8   Während der Kündigungsfrist sowie vor Ablauf eines auf eine bestimmte Zeit oder für eine bestimmte Arbeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen angemessene Zeit zur Bewerbung für eine andere Arbeitsstelle zu geben.

Ein Abzug für die dadurch ausgefallene Arbeitszeit ist nicht zulässig.
 
§ 9  Ziff.9   Auflösungsverträge sind schriftlich abzuschließen.

Falls eine Arbeitsvertragspartei es wünscht, ist eine Überlegungsfrist von drei Kalendertagen zu gewähren.
 
§ 9  Ziff.10   Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.

Das Zeugnis muss Auskunft über Art und Dauer der Beschäftigung geben und ist auf Verlangen des/der Arbeitnehmers/in auch auf die Beurteilung der Leistung auszudehnen.

Der/Die Beschäftigte kann auch jederzeit ein Zwischenzeugnis verlangen, das den gleichen Anforderungen entspricht.
 
§ 9  Ziff.11   Ein Arbeitsverhältnis endet unabhängig von seiner Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der/die Arbeitnehmer/in sein/ihr 65  Lebensjahr vollendet bzw. ab dem Tage, an dem vorzeitiges Altersruhegeld oder unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen wird.

Abweichende einzelvertragliche Regelungen sind zulässig.

 
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§ 10 Übersicht

Kündigungsschutz und Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer

§ 10  Ziff.1   Arbeitnehmer, die über 50 Jahre alt und mindestens 15 Jahre im Betrieb oder Unternehmen tätig sind, können nur mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.

Die Bestimmungen des § 626 BGB bleiben davon unberührt.
 
§ 10  Ziff.2   Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder Unternehmen mindestens 15 Jahre angehören, bleiben in ihrer bisherigen Tarifgruppe, wenn ihnen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, eine Tätigkeit übertragen wird, die einer niedrigeren Tarifgruppe entspricht. Leistungsminderung infolge Alters oder altersbedingter Krankheit ist kein vom Arbeitnehmer zu vertretender Grund.

Dies gilt insoweit nicht, wenn ein Anspruch auf Altersruhegeld bzw. vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder Ansprüche gegen Drittschädiger geltend gemacht werden kann bzw. können.

Erhält der Arbeitnehmer aus demselben Anlass, der zur Erwerbsminderung geführt hat, anderweitige Zahlungen, so ist er verpflichtet, die Zahlung und deren Veränderung dem Arbeitgeber anzuzeigen.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Ansprüche auf andere Zahlungen vorrangig geltend zu machen.

 
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§ 11 Übersicht

Betriebszugehörigkeit

§ 11  Ziff.1   Als Betriebszugehörigkeit im Sinne dieses Manteltarifvertrages gelten alle im gleichen Betrieb oder Unternehmen oder bei deren Rechtsvorgängern verbrachten Berufs- oder Tätigkeitsjahre.

Nicht angerechnet werden dabei diejenigen Beschäftigungszeiten, die vor einer zwölfmonatigen, vom Arbeitnehmer verursachten Unterbrechung liegen.
 
§ 11  Ziff.2   Bei Unterbrechung durch Wehr- oder Wehrersatzdienst, Gefangenschaft, Internierung oder Dienstverpflichtung sind auch die Jahre der Unterbrechung auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

Das gleiche gilt für weibliche Arbeitnehmer, sofern sie ihre Tätigkeit wegen einer Niederkunft für längstens 36 Monate, gerechnet ab der Niederkunft, unterbrochen haben und in dieser Zeit kein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen wurde.

 
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§ 12 Übersicht
  Urlaub
In jedem Kalenderjahr hat der Arbeitnehmer einmal Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts und unter Beachtung folgender Bestimmungen:
 
§ 12  Ziff.1   Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub entsteht

a) gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von drei Monaten im gleichen Betrieb bzw. Unternehmen/Konzern;

b) für alle übrigen Arbeitnehmer nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von sechs Monaten im gleichen Betrieb bzw. Unternehmen/Konzern.

Die Wartezeit ist nur einmal zu erfüllen.
 
§ 12  Ziff.2   Bei der Höhe nach unterschiedlichen Entgelten wird zur Errechnung der während der Urlaubszeit zu zahlenden Bezüge mindestens der Durchschnitt des Entgelts der letzten sechs Monate vor Urlaubsantritt zugrunde gelegt.

siehe hierzu   BAG, Urteil vom 16.03.99      

Durch Betriebsvereinbarung kann eine längere Berechnungsfrist vereinbart werden.

Bei kürzerer Beschäftigungsdauer ist der Durchschnitt während der Tätigkeit maßgebend.

Bei Entgelterhöhungen, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Entgelt auszugehen.

Spesen und einmalige Zuwendungen, die kein Arbeitsentgelt sind, bleiben bei der Berechnung der Urlaubsvergütung außer Ansatz.
 
§ 12  Ziff.3

     Notiz
  Der Urlaub soll dem Urlaubszweck entsprechend zusammenhängend gegeben und genommen werden.

Kann der Urlaub aus betrieblichen oder persönlichen Gründen im Kalenderjahr nicht gegeben oder genommen werden, so kann er bis spätestens 31. März des folgenden Jahres genommen werden.

Bei Berufsschülern soll der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden.

Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz ein weiterer Urlaubstag zu geben.
 
§ 12  Ziff.4   Die Mindestdauer des Jahresurlaubs beträgt 30 Arbeitstage.
 
§ 12  Ziff.5   Als zusätzlichen Urlaub erhalten Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 % gemindert sind,

      5 Arbeitstage bei der 5-Tage-Woche,
      6 Arbeitstage bei der 6-Tage-Woche.
 
§ 12  Ziff.6
(beachte AVE-
Einschränkung)
  Arbeitnehmer, die im Laufe des Kalenderjahres eintreten oder ausscheiden, erhalten je vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs.

Bruchteile von Urlaubstagen sind bei der Berechnung aufzurunden.

Haben Arbeitnehmer bereits einen darüber hinausgehenden Urlaub erhalten, so kann das Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
 
§ 12  Ziff.7   Urlaubsanspruch besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer bereits von einem anderen Arbeitgeber Urlaub für die gleiche Zeit gegeben worden ist.
 
§ 12  Ziff.8   Der Urlaubsplan wird unter Beachtung des § 87 Betriebsverfassungsgesetz und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Betriebes und der Wünsche der Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres aufgestellt.
 
§ 12  Ziff.9
(beachte AVE-
Einschränkung)
  Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft.

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine anderweitige Arbeit gegen Entgelt leisten.

Handelt er gegen diese Bestimmung, so entfällt der Anspruch auf das Urlaubsentgelt.
 
§ 12  Ziff.10   Der Urlaub darf grundsätzlich nicht durch Geld oder sonstige Vergütung abgegolten werden.

Abgeltung kann nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden, soweit der Urlaub nicht in die Kündigungsfrist gelegt werden kann.
 
§ 12  Ziff.11   Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig krank, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber von seiner Arbeitsunfähigkeit unverzüglich Kenntnis zu geben und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes oder einer gesetzlichen Krankenkasse einzureichen.
 
§ 12  Ziff.12   Die in eine Erkrankungszeit fallenden Urlaubstage gelten als nicht genommen.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf diese Urlaubstage nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit.

Er hat jedoch nach Ablauf des Urlaubs oder, falls die Arbeitsunfähigkeit über das Urlaubsende fortdauert, nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zunächst zur Arbeitsaufnahme zu erscheinen.
 
§ 12  Ziff.13   Fällt der regelmäßige Tag der Zahlung des Entgelts in die Urlaubszeit, so ist eine Akontozahlung in Höhe des voraussichtlichen Gesamtentgelts vor Antritt des Urlaubs zu zahlen.
 
§ 12  Ziff.14   Wird Arbeitnehmern von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde, der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger eine Heil- oder Genesungskur bewilligt, für die der Träger oder die Verwaltungsbehörde die vollen Kosten übernimmt, darf die hierauf entfallende Zeit auf den Urlaub nicht angerechnet werden.

Eine im Anschluss an die Heilmaßnahme bewilligte Schonungszeit kann bei Angestellten nicht auf den Urlaub angerechnet werden.

Bei gewerblichen Arbeitnehmern gilt dies nur, wenn für diese Zeit Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen wird.

Abweichend von § 10 Abs.1 Bundesurlaubsgesetz kann der Arbeitgeber von je 5 Tagen, an denen der Arbeitnehmer infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge im Sinne des § 9 Abs.1 Entgeltfortzahlungsgesetz vom 25.9.1996 an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, den ersten Tag, max. jedoch 3 Tage pro Jahr, auf den Erholungsurlaub anrechnen.

Die angerechneten Tage gelten als Urlaubstage; insoweit besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
 
§ 12  Ziff.15   Ausscheidenden Arbeitnehmern ist die Dauer des genommenen Urlaubs zu bescheinigen.

Diese Bescheinigung ist auf Verlangen beim neuen Arbeitgeber vorzulegen.

Protokollnotiz zu § 12 Ziffer 3
Bei sechswöchigem Jahresurlaub ist eine Teilung, wobei mindestens 18 Arbeitstage zusammenhängend zu nehmen sind, möglich.

 
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§ 13 Übersicht

Urlaubsgeld

Arbeitnehmer und Auszubildende erhalten neben der Entgeltzahlung für die Dauer des tariflichen Urlaubs ein Urlaubsgeld nach folgenden Bestimmungen:
 
§ 13  Ziff.1  
Das Urlaubsgeld beträgt   1997  1998   1999 2000
 
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr  990.-  1005.-  1020.-  1035.-   DM
 
nach dem vollendeten 30. Lebensjahr  1070.-  1085.-  1100.-  1115.-  DM

Für die Berechnung des Urlaubsgeldes ist das Lebensalter maßgebend, das im Laufe des Kalenderjahres erreicht wird.
 
§ 13  Ziff.2   Teilzeitbeschäftigte erhalten ein Urlaubsgeld im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit im Sinne des § 2.
 
§ 13  Ziff.3   Arbeitnehmer und Auszubildende, die im Laufe des Kalenderjahres eintreten oder ausscheiden, erhalten je vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des Urlaubsgeldes nach Ziffer 1 dieser Vereinbarung.

Zuviel gezahltes Urlaubsgeld ist zurückzuzahlen.
 
§ 13  Ziff.4   Der Anspruch auf das Urlaubsgeld verfällt bei verschuldeter Entlassung aus wichtigem Grunde oder bei vertragswidriger Lösung des Arbeitsverhältnisses.

Das gezahlte Urlaubsgeld gilt als Vorschuss und ist in voller Höhe zurückzuzahlen.

Die Einbehaltung bei der Schlussabrechnung ist zulässig.
 
§ 13  Ziff.5   Das Urlaubsgeld ist am 30.6. zu zahlen.

Durch innerbetriebliche Regelung kann ein anderer Fälligkeitstermin bestimmt werden.
 

weiter (§§ 14ff)