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§ 7
Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung
1. |
Allgemeines |
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Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen
Arbeitsstellen des Betriebes eingesetzt werden, auch auf
solchen, die er von seiner Wohnung aus nicht an jedem
Arbeitstag erreichen kann. |
2. |
Begriffsbestimmungen |
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2.1 |
Entfernung und Wohnung |
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Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten
(im Falle der Ziffer 4.6
des günstigsten) mit Personenkraftwagen befahrbaren
öffentlichen Weges zwischen der Bau- oder Arbeitsstelle
und der Wohnung (Unterkunft) des Arbeitnehmers im
räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages
zu bestimmen. |
2.2 |
Betrieb |
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Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die
Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder
die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers,
in der der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der
Arbeitnehmer auf einer Bau- oder Arbeitsstelle
eingestellt, so gilt die nächstgelegene Vertretung
des Arbeitgebers als Betrieb. |
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3. |
Bau- oder Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt |
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3.1 |
Fahrtkostenabgeltung |
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3.1.1 |
Der Arbeitnehmer, der auf einer mindestens
6 km von seiner Wohnung entfernten Bau- oder
Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes arbeitet
und dem kein Auslösungsanspruch gemäß
Ziffer 4.1 zusteht, hat Anspruch
auf Fahrtkostenabgeltung. Unterhält der Arbeitnehmer
mehrere Wohnungen, so bemisst sich die
Entfernung von der der Bau-
oder Arbeitsstelle nächstgelegenen Wohnung.
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3.1.2 |
Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten
für die Fahrt zur Bau- oder Arbeitsstelle
(Hin- und Rückfahrt) mit dem preislich
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel
in tatsächlich entstandener Höhe.
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3.1.3 |
Benutzt der Arbeitnehmer für die Fahrt zur
Bau- oder Arbeitsstelle (Hin- und Rückfahrt)
einen von ihm zur Verfügung gestellten
Personenkraftwagen, so werden bei einer
Entfernung von
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6 km bis 10 km |
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| 1,80 Euro |
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über |
10 km bis 15 km |
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| 2,60 Euro |
über |
15 km bis 20 km |
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| 3,60 Euro |
über |
20 km bis 25 km |
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| 4,40 Euro |
über |
25 km bis 30 km |
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| 5,40 Euro |
über |
30 km bis 35 km |
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| 6,20 Euro |
über |
35 km bis 40 km |
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| 7,20 Euro |
über |
40 km bis 45 km |
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| 8,20 Euro |
über |
45 km bis 50 km |
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| 9,00 Euro |
über |
50 km |
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| 9,50 Euro |
je Arbeitstag erstattet.
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3.1.4 |
Benutzt der Arbeitnehmer ein Zweirad (z.B.
Fahrrad, Motorrad) so hat er Anspruch auf die
Hälfte des jeweiligen Abgeltungsbetrages gemäß
Ziffer 3.1.3. |
3.1.5 |
Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung
besteht nicht, wenn die Möglichkeit der
kostenlosen Beförderung mit einem vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellten
ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben wird.
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3.1.6 |
Soweit die gewährten Fahrtkostenabgeltungen
zu versteuern sind, hat der Arbeitgeber von der
Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach
§ 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen;
eine Überwälzung dieser zu entrichtenden Steuer
auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch,
soweit eine kostenlose Beförderung
(Ziffer 3.1.5) als Sachbezug zu versteuern
ist. |
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3.2 |
Verpflegungszuschuss |
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Der Arbeitnehmer, der auf einer Bau- oder
Arbeitsstelle außerhalb des Betriebs arbeitet
und dem kein Auslösungsanspruch gemäß
Ziffer 4.1 zusteht, hat Anspruch
auf einen Verpflegungszuschuss in Höhe von
2,60 Euro je Arbeitstag, wenn er dem Arbeitgeber
schriftlich bestätigt, dass er ausschließlich
aus beruflichen Gründen mehr als zehn Stunden
von seiner Wohnung abwesend war. |
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4. |
Bau- oder Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt |
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4.1 |
Auslösung |
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4.1.1 |
Der Arbeitnehmer, der auf einer Bau- oder
Arbeitsstelle tätig ist, die mehr als 25 km
vom Betrieb entfernt ist, und dem die tägliche
Rückkehr zur Wohnung (Erstwohnung) nicht
zuzumuten ist, hat für jeden Kalendertag,
an dem die getrennte Haushaltsführung
hierdurch verursacht ist, Anspruch auf eine
Auslösung. |
4.1.2 |
Bei dem Arbeitnehmer, der vor einem Einsatz
nach Ziffer 1 bereits einen getrennten Haushalt
führte, gilt der Einsatz nach Ziffer 1 als
ursächlich für die getrennte Haushaltsführung,
wenn er auf einer mindestens 25 km vom Betrieb
entfernten Bau- oder Arbeitsstelle tätig ist
und wenn ihm die tägliche Rückkehr weder zu
seiner Erstwohnung noch zu seiner
beibehaltenen oder aufgegebenen Zweitwohnung
zuzumuten ist. |
4.1.3 |
Das Merkmal der getrennten Haushaltsführung
gilt als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer die
Unterhaltskosten mindestens einer Wohnung
(Erstwohnung oder Zweitwohnung) überwiegend
trägt und außerhalb seiner Erstwohnung
übernachtet. |
4.1.4 |
Die tägliche Rückkehr ist nicht zumutbar,
wenn der normale Zeitaufwand für den einzelnen
Weg von der Wohnung zur Bau- oder Arbeitsstelle
bei Benutzung des zeitlich günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels oder eines
vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten
ordnungsgemäßen Fahrzeugs mehr als 1 1/4
Stunden beträgt.
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4.2 |
Auslösung für An- und Rückreise
zu und von Bau- oder Arbeitsstelle
nach Ziffer 4.1 |
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Für den Tag der Anreise und für den Tag der
Rückreise nach Beendigung der Tätigkeit hat der
Arbeitnehmer Anspruch auf die volle Auslösung.
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4.3 |
Höhe der Auslösung |
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Die Höhe der Auslösung, die sich danach richtet,
ob die Beschäftigung auf einer Bau- oder Arbeitsstelle
gemäß Ziffer 4.1
bis zu sieben Kalendertagen oder länger dauert,
ist in einem besonderen Tarifvertrag festzulegen.
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4.4 |
Fortfall von Auslösungsanspruch und Auslösungsvergütung |
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4.4.1 |
Der Anspruch auf Auslösung entfällt
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4.4.2 |
In den Fällen der Ziffer 4.4.1 Buchstabe a) - c)
sind dem Arbeitnehmer die Kosten
für die Beibehaltung seiner Unterkunft,
bei Wochenendheimfahrten für deren Dauer,
während des Krankenhausaufenthaltes bis
zur Dauer von 14 Tagen, zu erstatten,
jedoch für jeden Kalendertag höchstens
bis zu einem halben Tarifstundenlohn
seiner Berufsgruppe.
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4.5 |
Reisegeld- und Reisezeitvergütung |
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4.5.1 |
Der Arbeitnehmer, dem eine Auslösung
zu zahlen ist, hat - gleichgültig, wie er
den Weg zurücklegt - Anspruch auf Zahlung
des Preises für die Eisenbahnfahrt zweiter
Klasse, erforderlichenfalls anderer
Verkehrsmittel sowie auf Zahlung seines
Tarifstundenlohnes ohne jeden Zuschlag für
die erforderliche Reisezeit,
a) |
wenn er vom Betrieb aus auf einer
Bau- oder Arbeitsstelle gemäß
Ziffer 4.1
eingesetzt werden soll oder |
b) |
wenn er von einer solchen Bau- oder
Arbeitsstelle aus unmittelbar auf eine
neue Bau- oder Arbeitsstelle
überwechselt oder |
c) |
wenn er nach Beendigung seiner Tätigkeit
zu seiner Wohnung (Erstwohnung) zurückkehrt,
höchstens jedoch bis zur Höhe der Fahrtkosten
und für die erforderliche Reisezeit zum
Betrieb. |
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4.5.2 |
Der Anspruch auf Zahlung der Fahrtkosten
entfällt, wenn die Möglichkeit der kostenlosen
Beförderung mit einem ordnungsgemäßen
Fahrzeug gegeben ist.
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4.5.3 |
Der Anspruch auf Reisegeld- und
Reisezeitvergütung für die Rückfahrt
entfällt, wenn der Arbeitnehmer fristlos
entlassen wird oder ohne Einhaltung der
Kündigungsfrist aus dem Betrieb ausscheidet.
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4.5.4 |
Der Arbeitnehmer, dem eine Auslösung
zu zahlen ist, hat Anspruch auf Zahlung der
Fahrtkosten gemäß
Ziffer 4.5.1, jedoch
höchstens bis zum Betrag einer vollen
Auslösung, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit an einem Arbeitstag oder
wenn er wegen Antritts seines Urlaubs von
mindestens 14 Tagen Dauer seine Wohnung
(Erstwohnung) aufsucht.
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4.6 |
tarifliche Wochenendheimfahrten |
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4.6.1 |
Der Arbeitnehmer, dem eine Auslösung
zu zahlen ist, hat nach Ablauf von vier Wochen
und jeweils nach Ablauf weiterer vier Wochen
einer ununterbrochenen Tätigkeit auf einer
oder mehreren Bau- oder Arbeitsstellen des
Betiebes gemäß
Ziffer 4.1 Anspruch auf
Wochenendheimfahrten zu seiner Wohnung
(Erstwohnung) und zurück zur Bau- oder
Arbeitsstelle.
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4.6.2 |
Hierfür hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
unter Fortfall seines Lohnes bei einer Entfernung
bis zu 250 km für einen Arbeitstag von der
Arbeitsleistung freizustellen.
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4.6.3 |
Bei einer Entfernung über 250 km ist der
Arbeitnehmer alle acht Wochen für einen
Arbeitstag, bei einer Entfernung über 500 km
für zwei Arbeitstage unter Fortzahlung seines
Tarifstundenlohnes von der Arbeitsleistung
freizustellen. Jeweils vier Wochen vor bzw.
nach der Wochenendheimfahrt gemäß Satz 1
besteht Anspruch auf eine Wochenendheimfahrt
gemäß Ziffer 4.6.2.
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4.6.4 |
Der Arbeitnehmer hat - gleichgültig, wie
er den Weg zurücklegt - Anspruch auf Zahlung
der Fahrtkosten gemäß
Ziffer 4.5.1 von der
Baustelle zu seiner Wohnung (Erstwohnung) und
zurück. Der Anspruch entfällt, wenn die
Möglichkeit der kostenlosen Beförderung
mit einem ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben
ist. |
4.6.5 |
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können,
soweit dies die betrieblichen Verhältnisse
auf der Bau- oder Arbeitsstelle oder die
familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers
erfordern, den Zeitpunkt einer
Wochenendheimfahrt vorverlegen oder
hinausschieben.
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4.7 |
Fahrtkostenersatz für außertarifliche Wochenendheimfahrten |
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4.7.1 |
Der Arbeitnehmer, der auf einer Bau- oder
Arbeitsstelle gemäß
Ziffer 4.1 beschäftigt
ist, aber keine Auslösung erhält, weil er
außerhalb der tariflichen
Wochenendheimfahrten das Wochenende
zu Hause verbringt, hat Anspruch auf die entstehenden
Fahrtkosten und auf die Kosten gemäß
Ziffer 4.4.2, insgesamt jedoch
nur bis zur Höhe des Betrages,
den er an Auslösung erhalten würde,
wenn er den Ort der Bau- oder Arbeitsstelle
nicht verlassen hätte. Bei einer Entfernung
von mehr als 250 km entfällt die Begrenzung
auf den Auslösungsbetrag.
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4.7.2 |
Der Anspruch besteht nur, wenn der
Arbeitnehmer nach dem Wochenende die Arbeit
rechtzeitig wieder aufgenommen hat oder der
Arbeit nicht schuldhaft ferngeblieben ist. |
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