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§ 8
Urlaub
1. |
Urlaubsanspruch |
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Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. |
2. |
Urlaubsdauer |
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2.1 |
Der Jahresurlaub beträgt im Kalenderjahr (Urlaubsjahr)
30 Arbeitstage. |
2.2 |
Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in
Betrieben des Gerüstbaugewerbes zurückgelegten
Beschäftigungstagen. |
2.3 |
Für das Lebensalter ist als Stichtag der
1. Januar des Urlaubsjahres maßgebend.
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2.4 |
Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen
Vorschriften verlängert sich der Jahresurlaub um
sechs Arbeitstage. Soweit im übrigen in
gesetzlichen Vorschriften zwingend eine
längere Urlaubsdauer festgelegt ist, gelten
diese Vorschriften. |
2.5 |
Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
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2.6 |
Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs,
so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen
Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht
angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach
termingemäßem Ablauf seines Urlaubs, oder,
falls die Krankheit länger dauert, nach deren
Beendigung zunächst dem Betrieb zur Arbeitsleistung
zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen
Urlaubs ist nach Maßgabe der Ziffer 4.2
festzulegen. |
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3. |
Ermittlung der Urlaubsdauer |
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3.1 |
Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer
zustehenden Urlaubstage nach Maßgabe der
Beschäftigungstage zu ermitteln.
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3.2 |
Anspruch auf einen Tag Jahresurlaub erwerben
Arbeitnehmer nach jeweils 12 Beschäftigungstagen,
als Schwerbehinderte nach jeweils 10 Beschäftigungstagen.
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3.3 |
Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des
Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des
Gerüstbaugewerbes während des Urlaubsjahres.
Ausgenommen hiervon sind Tage
- an denen der Arbeitnehmer der Arbeit
unentschuldigt ferngeblieben ist,
- unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger
als 14 Kalendertage gedauert hat,
- für die der arbeitsunfähig erkrankte
Arbeitnehmer weder Arbeitsentgelt noch Ausgleichbeträge
nach Ziffer 6 erhalten hat.
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3.4 |
Volle Beschäftigungsmonate sind zu
30 Beschäftigungstagen zu zählen;
die Beschäftigungstage eines angefangenen
Beschäftigungsmonats sind auszuzählen.
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3.5 |
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die
während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage
zu ermitteln. |
3.6 |
Hat der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bereits
Urlaub erhalten, so sind die aus dem laufenden
Kalenderjahr bereits gewährten Urlaubstage
abzuziehen. |
3.7 |
Zum Ende des Urlaubsjahres ist aus allen
Beschäftigungstagen des Urlaubsjahres der
Gesamturlaubsanspruch zu errechnen;
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens
einen halben Urlaubstag ergeben, sind auf
volle Urlaubstage aufzurunden.
Vom Gesamturlaubsanspruch sind die im Urlaubsjahr
entstandenen und gewährten Urlaubstage
abzuziehen. Der Resturlaubsanspruch ist in
das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
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4. |
Urlaubsantritt |
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4.1 |
Der Urlaub soll nach Möglichkeit
zusammenhängend gewährt und genommen werden.
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4.2 |
Der Urlaub ist vom Arbeitgeber unter
Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers
und der Bedürfnisse des Betriebes unter
Beachtung des Mitbestimmungsrechts des
Betriebsrates zeitlich festzulegen.
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4.3 |
Der Arbeitnehmer hat einen Teilurlaub
von mindestens 1/3 seines Jahresurlaubs
in den Monaten Januar, Februar, März,
November oder Dezember des Urlaubsjahres
zu nehmen. |
4.4 |
Soweit der Arbeitgeber Betriebsurlaub anordnet,
hat der Arbeitnehmer während der Zeit des
Betriebsurlaubs auch dann Anspruch auf bezahlten
Urlaub, wenn er noch nicht einen für diese Zeit
ausreichenden Anspruch erworben hat.
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4.5 |
Bei Urlaubsantritt wird der Anspruch auf
Urlaubsentgelt fällig. |
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5. |
Höhe des Urlaubsentgelts |
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5.1 |
Das Urlaubsentgelt für den Jahresurlaub gemäß
Ziffer 2.1 beträgt
11,4% des Bruttoarbeitslohnes. |
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Bruttolohn ist
a) |
der für die Berechnung der Lohnsteuer
zugrundezulegende und in die Lohnsteuerkarte
oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende
Bruttoarbeitslohn einschließlich der
Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG
versteuert werden, |
b) |
der nach §§ 40 a und 40 b des EStG pauschal
zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme
des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung
der Arbeitnehmer und des Beitrages zu einer
Gruppenunfallversicherung, |
c) |
der nach § 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung
steuerfreie Bruttoarbneitslohn. |
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Zum Bruttolohn gehört auch der dem Arbeitnehmer
zustehende Lohn, der infolge Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers nicht von diesem erlangt werden
kann. Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen
Vorschriften erhöht sich der in Satz 1 festgelegte
Prozentsatz um 2,3. Im übrigen erhöht er sich
um jeweils 0,38 für jeden Urlaubstag, der kraft
Gesetzes zwingend festgelegt ist. Zum Bruttolohn gehört nicht
das 13. Monatseinkommen nach § 11
oder Zahlungen, die gemäß § 11
Ziffer 9 diesen Carakter haben. |
5.2 |
Wird der Urlaub nur teilweise geltend gemacht, so ist
das Urlaubsentgelt nach Ziffer 5.1
durch die Summe der gemäß Ziffer 3.1
ermittelten Urlaubstage zu teilen und mit der Zahl
der beanspruchten Urlaubstage zu vervielfachen.
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5.3 |
Am Ende des Urlaubsjahres bestehende Restansprüche
auf Urlaubsentgelt sind in das folgende Kalenderjahr
zu übertragen. |
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6. |
Ausgleichsbeträge |
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6.1 |
Soweit der Lohnausfall nicht vergütet
worden ist, ist ein das Urlaubsentgelt
erhöhender Ausgleich zu gewähren
für die durch
a) |
unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge
von Krankheit, |
b) |
Zeiten einer Wehrübung, |
c) |
witterungsbedingten Arbeitsausfall in der Zeit
vom 1. Januar bis zum 31. März und vom
1. November bis zum 31. Dezember, |
d) |
vorübergehenden Arbeitsausfall infolge von
Kurzarbeit |
eingetretene Verminderung des der
Urlaubsentgeltberechnung zugrunde liegenden
lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnes.
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6.2 |
Der Ausgleich im Fall der Ziffer 6.1
Buchstabe a) ist für eine Dauer der Krankheit
bis zu 26 Wochen in jedem Urlaubsjahr, höchstens
jedoch bis zu dem& Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld
gemäß § 125 SGB III, im Fall der Ziffer 6.1
Buchstabe b) für die Dauer der Wehrübung
zu gewähren und beträgt für jeden vollen Arbeitstag
5 Euro. |
6.3 |
Der Ausgleich gemäß Ziffer 6.1
Buchstabe c) bzw. d) ist für jede volle Ausfallstunde,
höchstens jedoch für jeweils 400 Ausfallstunden
im Urlaubsjahr zu gewähren und beträgt 0,60 Euro.
Er ist anstelle des Ausgleichs gemäß
Ziffer 6.1 Buchstabe a) auch für Stunden
zu gewähren, für die Anspruch
auf Krankengeld,
Winterausfallgeld-Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall oder
auf Krankengeld in Höhe des Winterausfallgeldes bestand. |
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7. |
zusätzliches Urlaubsgeld |
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Das zusätzliche Urlaubsgeld wird zusammen mit
dem Urlaubsentgelt fällig. Es beträgt 30% des
Urlaubsentgelts. Das zusätzliche Urlaubsgeld kann
auf betrieblich gewährtes zusätzliches
Urlaubsgeld angerechnet werden. |
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Im Falle einer Urlaubsabgeltung im Sinne der Ziffer 8
und Entschädigung im Sinne der Ziffer 10 beträgt
das zusätzliche Urlaubsentgelt 25% des Urlaubsentgelts. |
8. |
Voraussetzungen der Urlaubsabgeltung |
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8.1 |
Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung
des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen
Urlaubsgeldes besteht,
a) |
nachdem der Arbeitnehmer länger als
drei Monate in einem nicht von diesem Tarifvertrag
erfassten Betrieb beschäftigt gewesen ist oder
eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, |
b) |
nachdem der Arbeitnehmer dauernd
erwerbsunfähig oder gerüstbauuntauglich
geworden ist und dies durch Rentenbescheid
oder ärztliches Attest nachweist, |
c) |
nachdem der Arbeitnehmer länger als drei Monate
nicht in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks
beschäftigt gewesen ist und durch Rentenbescheid oder
ärztliches Attest nachweist, dass er auf nicht
absehbare Zeit außerstande ist, seinen bisherigen
Beruf im Gerüstbauerhandwerk auszuüben, |
d) |
nachdem der Arbeitnehmer aus einem Betrieb
des Gerüstbaugewerbes ausgeschieden ist und
durch Rentenbescheid nachweist, dass er
Altersruhegeld bezieht, |
e) |
wenn der Arbeitnehmer in ein Angestellten-
oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des
Gerüstbaugewerbes überwechselt, |
f) |
wenn der Arbeitnehmer auswandern will und
eine amtliche Bescheinigung darüber vorlegt,
dass die Ausreisepapiere ausgestellt sind, |
g) |
wenn der ausländische Arbeitnehmer
endgültig in sein Heimatland zurückkehrt, |
h) |
wenn der Arbeitnehmer als Gelegenheitsarbeiter,
Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise
beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis endet. |
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8.2 |
Eine Abgeltung in anderen als den in
Ziffer 8.1
aufgeführten Fällen ist ausgeschlossen.
Arbeitslosigkeit ist kein Abgeltungsgrund.
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8.3 |
Zur Auszahlung ist der Arbeitgeber verpflichtet,
bei dem der Arbeitnehmer zuletzt gewerblich
beschäftigt war. Sofern der Betrieb
dieses Arbeitgebers nicht mehr besteht oder
die Durchsetzung für den Arbeitnehmer
unzumutbar ist (z.B. Vermögenslosigkeit,
Insolvenz, Vergleich), sind auf Antrag
des Arbeitnehmers die Kasse und die Bezirksverbände
der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt
zur Auszahlung berechtigt. |
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9. |
Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche |
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Die Urlaubsansprüche und die
Urlaubsabgeltungsansprüche gemäß
Ziffer 8 verfallen mit Ablauf
des Kalenderjahres, das auf das Jahr der
Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. Mit Ablauf
eines weiteren Kalenderjahres verfällt gegenüber
dem Arbeitgeber auch der Anspruch auf Eintragung
in den Sozialkassennachweis und dessen Berichtigung.
§ 14 ist ausgeschlossen.
Während der Ableistung der
gesetzlichen Dienstpflicht (Grundwehrdienst,
Zeitsoldat für 2 Jahre, Zivildienst,
Grenzschutzgrunddienst) ist der Verfall gehemmt.
Die Verfallfrist verlängert sich um die Dauer
der gesetzlichen Dienstpflicht. |
10. |
Entschädigungsanspruch |
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Soweit Urlaubsansprüche oder
Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen sind,
sind die Kasse und die Bezirksverbände der
Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt
innerhalb eines weiteren Kalenderjahres zur
Entschädigung in Höhe des Urlaubsentgelts
und des zusätzlichen Urlaubsgeldes berechtigt.
Ziffer 9 Satz 3 - 5
gilt entsprechend. |
11. |
Ansprüche bei Tod des Arbeitnehmers |
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Stirbt der Arbeitnehmer, so hat der Erbe oder derjenige,
der nachweisbar für die Bestattungskosten aufgekommen ist,
Anspruch auf Auszahlung des noch nicht verfallenen
Urlaubsentgelts einschließlich des zusätzlichen Urlaubsgelds
und der noch nicht verfallenen Urlaubsabgeltung. Der Anspruch
besteht im Todesjahr gegenüber dem Arbeitgeber, bei dem der
verstorbene Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.
Binnen eines weiteren Kalenderjahres sind die Kasse und die Bezirksverbände
der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt
zur Auszahlung berechtigt. Diese Berechtigung besteht
auch für nicht verfallene Ansprüche gemäß
Ziffer 10 im Todesjahr und
im darauffolgenden Kalenderjahr. |
12. |
Urlaub für Arbeitnehmer im Auslernjahr |
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12.1 |
Arbeitnehmer, die im laufenden Urlaubsjahr
ihr Ausbildungsverhältnis beendet haben, können
im Vorgriff auf die möglichen Beschäftigungstage
im Kalenderjahr bis zu 14 Arbeitstage Urlaub
beanspruchen, auch wenn dieser Anspruch noch
nicht gemäß Ziffer 4
besteht. |
12.2 |
Für die Urlaubstage gemäß Ziffer 12.1
(Vorgriffstage) berechnet sich das Urlaubsentgelt nach
Ziffer 5.1, geteilt durch die
Summe der gemäß Ziffer 3.1
zu ermittelnden Urlaubstage, vervielfacht mit
der Zahl der beanspruchten Urlaubstage bis zu höchstens
14 Arbeitstage, wobei insgesamt die Anzahl der
Urlaubstage nach den möglichen Beschäftigungstagen
im Urlaubsjahr nicht überschritten werden kann. |
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13. |
Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes |
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13.1 |
Die als gemeinsame Einrichtung der
Tarifvertragsparteien bestehende "Sozialkasse des
Gerüstbaugewerbes" mit Sitz in Wiesbaden (Kasse)
hat insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung des
Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes
zu sichern. Die Arbeitgeber haben die dazu erforderlichen
Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf die Beiträge
hat die Kasse einen unmittelbaren Anspruch.
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13.2 |
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche
der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie
für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen
die Kasse ist Wiesbaden, Gerichtsstand für die Länder
Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt,
Sachsen und Thüringen ist Berlin.
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13.3 |
Die Höhe der Beiträge, deren Einzahlung und
Verwaltung sowie die Erstattung des Urlaubsentgelts
und des zusätzlichen Urlaubsgeldes an die Arbeitgeber
werden in gesonderten Tarifverträgen, insbesondere
in dem Tarifvertrag über das Sozialkassenwesen im
Gerüstbaugewerbe (VTV) geregelt. |
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