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Tarifverträge / Tarifinfos
Postmindestlohn
GNBZ
Landesarbeitsgericht (LAG) Köln:
GNBZ ist keine Gewerkschaft
(Beschluss vom 20.05.09, 9 TaBV 105/08)
AuR 2009, 316
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Leitsatz (LAG Köln): |
Die Gewerkschaft
Neue Brief- und Zustelldienste (GNBZ) ist keine tariffähige Gewerkschaft. |
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Der Beschluss ist rechtskräftig.
--> BAG, Pressemitteilung 28/10 vom 15.04.2010
(Az. 1 ABR 101/09).
Das LAG hat bestätigt:
Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 30.10.08
(14 BV 324/08; AuR 2009, 100)
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Leitsätze (Arbeitsgericht Köln): |
1. |
Eine Arbeitnehmervereinigung ist nicht gegnerunabhängig, wenn ihr Vorstand überwiegend
aus Leitungspersonal des sozialen Gegenspielers besteht. |
2. |
Eine Arbeitnehmervereinigung ist nicht gegnerunabhängig, wenn sie finanzielle Zuwendungen
der Arbeitgeber erhält, die in erheblichem Umfang das anzunehmende Einkommen an Mitgliedsbeiträgen
übersteigen. |
3. |
Eine Arbeitnehmervereinigung, die zwei im wesentlichen gleichlautende Tarifverträge über Mindestlohn abschließt
und damit das bereits durch einen anderen Branchentarifvertrag vorgegebene Mindestlohnniveau in erheblicher Weise und ohne
erkennbare anderweitige Kompensation unterschreitet, kann durch diese Tarifabschlüsse nicht ihre soziale Mächtigkeit
belegen. |
4. |
Ein Antrag nach § 97 ArbGG kann - abhängig von
seiner Formulierung - sowohl eine gegenwartsbezogene als auch eine vergangenheitsbezogene Feststellung der Tariffähigkeit
einer Vereinigung zum Gegenstand haben. |
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weitere Infos zur GNBZ:
siehe auch: