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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 26.3.97; Urteil vom 04.05.99), der das Gericht folgt,
kann - nicht anders als beim Entstehen einer betrieblichen Übung auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes
- ein Arbeitgeber mangels entgegenstehender Anhaltspunkte dann, wenn er entgegen
einer früher geübten Praxis bislang ohne Vorbehalt gezahltes Weihnachtsgeld
3 Jahre lang ausdrücklich unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit gestellt hat
und die Arbeitnehmer die Weihnachtsgratifikation widerspruchslos entgegengenommen haben,
davon ausgehen, dass das Schweigen der Arbeitnehmer ein Einverständnis
mit der angebotenen Neuregelung darstellt und damit die geänderte Handhabung
als geänderte betrieblichen Übung Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge wird.
Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. (...)" |
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