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Arbeitsrecht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
betriebliche Beschwerdestelle (§ 13 AGG)
Mitbestimmung des Betriebsrates?

Arbeitsgericht Hamburg
Beschluss vom 20.02.07
(9 BV 3/07)
BB 2007, 779


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   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Bei der Einrichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG handelt es sich nicht um die Gestalung der Ordnung des Betriebes durch die Schaffung allgemeiner verbindlicher Verhalensregeln noch um Maßnahmen des Arbeitgebers, durch die das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf eine bestimmte betriebliche Ordnung berührt wird. (...)

Im Hinblick auf die Einrichtung der Beschwerdestelle ist die Ordnung des Betriebes bzw. das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung nicht berührt.

Auch der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Main) vom 23.10.2006 führt im vorliegenden Verfahren nicht zu einem anderen Ergebnis. In dem Verfahren hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden, dass das Begehren des Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle berechtigt ist, da zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass durch die von dem Arbeitgeber geplante Einrichtung einer Beschwerdestelle i.S.v. § 13 AGG Fragen der Ordnung des Betriebes sowie die Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb betroffen sind. In dem Verfahren hatte der Arbeitgeber eine Mitteilung veröffentlicht, nach der der Beschwerdestelle weitergehende Kompetenzen hinsichtlich der Aufklärung der eingereichten Beschwerden eingeräumt wurden. Im vorliegenden Verfahren jedoch geht es allein um die Einrichtung der Beschwerdestelle, zu der der Arbeitgeber nach § 13 AGG verpflichtet ist."
 

aufgehoben durch:
 

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