|
aus den Entscheidungsgründen: |
|
"Bei der Einrichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG handelt es sich nicht
um die Gestalung der Ordnung des Betriebes durch die Schaffung
allgemeiner verbindlicher Verhalensregeln noch um Maßnahmen des Arbeitgebers,
durch die das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf eine bestimmte
betriebliche Ordnung berührt wird. (...)
Im Hinblick auf die Einrichtung der Beschwerdestelle ist die Ordnung des Betriebes
bzw. das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche
Ordnung nicht berührt.
Auch der Beschluss
des Arbeitsgerichts Frankfurt (Main) vom 23.10.2006 führt im vorliegenden
Verfahren nicht zu einem anderen Ergebnis. In dem Verfahren hat
das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden, dass das Begehren des Betriebsrats
auf Einsetzung einer Einigungsstelle berechtigt ist, da zumindest nicht
offensichtlich ausgeschlossen ist, dass durch die von dem Arbeitgeber
geplante Einrichtung einer Beschwerdestelle i.S.v. § 13 AGG Fragen der Ordnung
des Betriebes sowie die Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb betroffen
sind. In dem Verfahren hatte der Arbeitgeber eine Mitteilung
veröffentlicht, nach der der Beschwerdestelle weitergehende Kompetenzen
hinsichtlich der Aufklärung der eingereichten Beschwerden eingeräumt
wurden. Im vorliegenden Verfahren jedoch geht es allein
um die Einrichtung der Beschwerdestelle, zu der der Arbeitgeber
nach § 13 AGG
verpflichtet ist." |
|
| |