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Beschäftigte, die sich im Betrieb benachteiligt fühlen, können sich
"bei den zuständigen Stellen des Betriebs" beschwerden
(§ 13 AGG).
"Zuständige Stellen" können z.B. sein: ein Vorgesetzter,
ein Gleichstellungsbeauftragter oder eine besondere betriebliche
Beschwerdestelle.
Der Arbeitgeber muss im Betrieb bekannt machen, welche Stellen
"zuständig" sind (§ 12 Abs.5 AGG). Allerdings ist
der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, hierfür eine besondere Stelle
einzurichten.
Daneben kann sich der Beschäftigte auch an den Betriebsrat oder
eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft wenden, um dort Unterstützung
zu erhalten (§ 17 AGG).
Das Beschwerdeverfahren nach § 13 AGG ist keine Voraussetzung dafür,
dass der Beschäftigte sein Ansprüche
aus § 15 AGG geltend machen kann.
Allerdings wahrt eine Beschwerde nach § 13 AGG grundsätzlich nicht
die Ausschlussfrist nach § 15 Abs.4 AGG; hierfür muss
der Beschäftigte zusätzlich deutlich machen, dass er
Schadensersatz / Entschädigung geltend machen will.
Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn eine betriebliche
Beschwerdestelle "eingerichtet" wird?
Landesarbeitsgericht Saarbrücken, Beschluss vom 06.06.07
Landesarbeitsgericht Frankfurt/M., Beschluss vom 08.05.07
Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 17.04.07
Arbeitsgericht Frankfurt/M., Beschluss vom 23.10.06
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