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aus den Entscheidungsgründen: |
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"2. Die Nichtberücksichtigung der Elternzeiten bei der Ermittlung
der Berufsjahre verstößt weder gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) noch gegen sonstiges Recht.
a) Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts nach den §§ 1, 3 Abs.1 AGG liegt nicht vor. Der Tarifvertrag
differenziert nicht nach der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht. Die Nichtberücksichtigung
der Elternzeiten trifft sowohl Frauen als auch Männer, die dieses Recht in Anspruch nehmen.
b) Allerdings führt die tarifvertragliche Regelung zu einer mittelbaren Ungleichbehandlung von Frauen gegenüber Männern.
Es steht empirisch außer Zweifel, dass weitaus mehr Mütter die Möglichkeit der Elternzeit
in Anspruch nehmen als Väter. Die Nichtberücksichtigung der Elternzeit bei der Ermittlung
der Berufsjahre trifft daher überwiegend Frauen. Hierin liegt jedoch keine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts
nach den §§ 1, 3 Abs.2 AGG. Denn diese
unterschiedliche Behandlung ist aufgrund der beruflichen Anforderungen gemäß § 8 Abs.1 AGG gerechtfertigt.
Nach § 8 Abs.1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung
wegen eines in § 1 genannten Grundes (Geschlecht)
zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen
ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig
und die Anforderung angemessen ist. Die Klägerin übt als Bankkauffrau und Basisberaterin für Privatkunden
eine verantwortungsvolle Tätigkeit aus. Sie hat die Privatkunden bei Kapitalanlagen und bei der Vergabe
von Krediten bis zu einer Darlehenssumme von EUR 50.000,00 zu beraten. Die Tarifvertragsparteien haben hinsichtlich
dieses Tätigkeitsbildes, das nach der Tarifgruppe 5 bewertet wird, eine siebenstufige Staffelung
nach Berufsjahren vorgesehen. Sie wollten damit die Berufserfahrung, die den Arbeitnehmer befähigt,
seine Arbeit besser zu verrichten, honorieren. Der Europäische Gerichtshof hat das Modell der Gehaltssteigerung
nach Berufsjahren als ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik des Arbeitgebers akzeptiert (Urteil vom 03.10.2006, C-17/05, EuZW 2006, 693). Verwendet der Arbeitgeber ein Entgeltsystem, in welchem er die Berufserfahrung
gehaltssteigernd berücksichtigt, so muss er nicht besonders darlegen, dass der Rückgriff auf das Kriterium
der Berufserfahrung für den konkreten Arbeitsplatz geeignet ist. Vielmehr gilt die Regel, dass die Berufserfahrung
den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten.
Diese vom EuGH für einen einzelnen Arbeitgeber aufgestellten Grundsätze gelten erst recht für einen Tarifvertrag.
Aufgrund dessen Richtigkeitsgewähr ist die Entscheidung der Tarifvertragsparteien, das Entgeltsystem u.a.
an die Berufserfahrung anzuknüpfen, zu respektieren.
Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, die das Entgeltsystem des Gehaltstarifvertrags Volksbanken ernstlich
in Frage stellen könnten. Die Beklagte muss daher nicht näher darlegen, weshalb die Berufserfahrung
für die Tätigkeit der Klägerin von Bedeutung ist. Auch wenn die Anwendung
der tarifvertraglichen Regelung tatsächlich die überwiegende Zahl der betroffenen Frauen gegenüber
Männern nicht gleichbehandelt, so ist dies daher als Folge des Entgeltsystems hinzunehmen
(EuGH, Urteil vom 03.10.2006, a.a.O.). Nach § 8 Abs.1 AGG ist die Nichtberücksichtigung der Elternzeiten im Hinblick
auf die auszuübende Tätigkeit und die Bedeutung der Berufserfahrung gerechtfertigt.
c) Aus den vorgenannten Gründen kann auch kein Verstoß gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
oder Artikel 141 EG-Vertrag
angenommen werden. Die Tarifvertragsparteien haben ein differenziertes Modell entwickelt, das nicht
als unverhältnismäßig angesehen werden kann. Sie haben berücksichtigt,
dass in den unteren Tarifgruppen andere Berufserfahrungszeiten vorhanden sind, als in höheren Tarifgruppen.
Für die Tarifgruppe 5 haben sie sich dazu entschieden, nach dem 11. Berufsjahr keine weitere
Differenzierung vorzunehmen. Für die Klägerin bedeutet dies, dass nach dem Erreichen
des 11. Berufsjahres die Kindererziehungszeiten nicht mehr von Bedeutung sind." |
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