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Leitsatz: |
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Artikel 141 EG ist in dem Fall, dass der Rückgriff
auf das Kriterium des Dienstalters als entgeltbestimmenden Faktor Entgeltunterschiede bei gleicher oder
gleichwertiger Arbeit für die in den Vergleich einzubeziehenden männlichen und weiblichen Arbeitnehmer
nach sich zieht, wie folgt auszulegen:
Da der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters in der Regel zur Erreichung des legitimen Zieles
geeignet ist, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit
besser zu verrichten, hat der Arbeitgeber nicht besonders darzulegen, dass der Rückgriff
auf dieses Kriterium zur Erreichung des genannten Zieles in Bezug auf einen bestimmten Arbeitsplatz
geeignet ist, es sei denn, der Arbeitnehmer liefert Anhaltspunkte, die geeignet sind, ernstliche Zweifel
in dieser Hinsicht aufkommen zu lassen;
wird zur Festlegung des Entgelts ein System beruflicher Einstufung verwendet, dem eine Bewertung der
zu verrichtenden Arbeit zugrunde liegt, braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass ein individuell
betrachteter Arbeitnehmer während des einschlägigen Zeitraums eine Erfahrung erworben hat,
die es ihm ermöglicht hat, seine Arbeit besser zu verrichten. |
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