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aus den Entscheidungsgründen: |
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zur Anwendbarkeit des AGG auf die Kündigung:
"Die Vorschriften des AGG finden auf die Kündigung
trotz der in § 2 Abs.4 AGG geregelten Ausnahme Anwendung. (...)
Zwar heißt es in § 2 Abs.4 AGG, dass für Kündigungen
ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen
Kündigungsschutz gelten sollen. Nach einhelliger Ansicht
in der Literatur (...) ist diese Ausnahmevorschrift jedoch
in ihrem Wortlaut europrechtswidrig, da sich
die Richtlinie 2000/78/EG in ihrem Anwendungsbereich
unstreitig auch auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht
(EuGH, Urteil
vom 11.07.2006, Rs.C-13/05, "Navas", NZA 2006,839). (...)
Da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Diskriminierungsverboten
der Richtlinie 2000/78/EG unterliegt, wäre eine
Bereichausnahme des Kündigungsschutzes nur dann zulässig,
wenn die nationalen Schutznormen die Diskriminierungsverbote bereits
umfassen und deshalb als nationale Umsetzungsnormen somit schon den europäischen
Standards genügen würden. Das bedeutet aber, dass die Regelungen
des KSchG nicht
automatisch von dem Anwendungsbereich des AGG ausgenommen sind,
sondern nur dann, wenn die einzelne Vorschrift dem europäischen
Diskriminierungsverbot entspricht."
zur Altersdiskriminierung bei der Sozialauswahl:
"Mit der Bildung von Altersgruppen werden ältere Arbeitnehmer entgegen
§ 7
Abs.1 AGG
bei den von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen benachteiligt.
Die bei der Sozialauswahl zugrunde gelegten Altersgruppen führen nach eigenem
Vortrag der Beklagten zu einer unmittelbar an das Alter anknüpfenden
Schlechterstellung der älteren Arbeitnehmer. (...)
Diese Schlechterstellung der älteren Arbeitnehmer durch eine Altersgruppen bezogene
Sozialauswahl kann nach Ansicht der Kammer grundsätzlich gerechtfertigt sein.
Dabei ist die Kammer der Ansicht, dass die Berücksichtigung
des Alters innerhalb der Sozialauswahl
gemäß § 10 Abs.1 AGG i.V.m. § 1 Abs.3 S.1 KSchG grundsätzlich gerechtfertigt ist (...),
so dass die Vorschrift nicht per se europarechtswidrig ist. (...)
Nach Auffassung der Kammer kann der kündigende Arbeitgeber seiner Sozialauswahl
gemäß § 1 Abs.5 S.1, Abs.3 S.2 KSchG grundsätzlich Altersgruppen zugrunde legen,
wenn er ein an den Zwecken des Diskriminierungsschutzes gemessenes
betriebliches berechtigtes Interesse an der Alterszusammensetzung konkret darlegt.
(...)"
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