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Leitsätze: |
1. |
Eine Person, der von ihrem Arbeitgeber ausschließlich
wegen Krankheit gekündigt worden ist, wird nicht von dem durch
die Richtlinie 2000/78/EG (...) zur Bekämpfung
der Diskriminierung wegen einer Behinderung geschaffenen allgemeinen
Rahmen erfasst. |
2. |
Das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung bei Entlassungen
nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 Buchstabe c
der Richtlinie 2000/78/EG steht der Entlassung
wegen einer Behinderung entgegen, die unter Berücksichtigung
der Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung
zu treffen, nicht dadurch gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person
für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen ihres Arbeitsplatzes
nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist. |
3. |
Krankheit als solche kann nicht als ein weiterer Grund neben denen angesehen werden,
derentwegen Personen zu diskriminieren nach der Richtlinie 2000/78/EG verboten ist. |
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