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Leitsatz: |
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Die §§ 13,14 BGB
enthalten keine Legaldefinition des Begriffs "Verbraucher", sondern setzen ihn
nach dem allgemeinen Sprachgebrauch voraus.
Im Wege der teleologischen Reduktion ist die Verwendung
des Begriffs "Verbraucher" für Personen auf den Lebensbereich
zu begrenzen, in dem Waren und Dienstleistungen bezogen werden,
die der Bedürfnisbefriedigung dienen.
Demzufolge ist der Arbeitnehmer als solcher nicht als Verbraucher i.S.d.
§§ 13,14 BGB
anzusehen. |
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