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aus der Pressemitteilung: |
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"Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat - wie schon
die Vorinstanzen - einen wirksamen Widerruf des Aufhebungsvertrags verneint.
Der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das BGB
eingefügte § 312 erfasst keine im Personalbüro geschlossenen
arbeitsrechtlichen Beendigungsvereinbarungen. Es kann dahinstehen,
ob der Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne des
§ 13 BGB ist und
ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag - ohne Abfindung - eine entgeltliche
Leistung zum Vertragsgegenstand hat. Nach der Entstehungsgeschichte,
der gesetzlichen Systematik sowie nach Sinn und Zweck des
§ 312 BGB
unterfallen derartige Beendigungsvereinbarungen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich
der Norm. Sie werden nicht in einer für das abzuschließende
Rechtsgeschäft atypischen Umgebung abgeschlossen. Das Personalbüro
des Arbeitgebers ist vielmehr ein Ort, an dem typischerweise
arbeitsrechtliche Fragen - vertraglich - geregelt werden. Von einer
überraschenden Situation auf Grund des Verhandlungsortes, wie sie
dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften als "besonderer Vertriebsform"
zugrunde liegt, kann deshalb keine Rede sein." |
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