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Arbeitsrecht
Befristung des Arbeitsvertrages
Befristung im öffentlichen Dienst
(SR 2y BAT)
  • Befristungsgrund: begrenzt verfügbare Haushaltsmittel
  • Befristungsgrundform: Zeitangestellte
Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 17.04.02
(7 AZR 665/00)


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Leitsätze:
1.  Wird der befristet Beschäftigte lediglich aus Haushaltsmitteln vergütet, die auf Grund der vorübergehenden Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung von Stammarbeitnehmern frei werden, kann dies im Anwendungsbereich der SR 2y BAT die Befristung nur rechtfertigen, wenn im Arbeitsvertrag die Befristungsgrundform des Zeitangestellten (Nr.1a SR 2y BAT) vereinbart wurde.
 
2.  Der Sachgrund der Vertretung kann auch gegeben sein, wenn der Vertretene nicht die Aufgaben des zu vertretenden Mitarbeiters übernimmt.
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Nach Nr.2 Abs.1 SR 2y BAT ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Angestellte
  • als Zeitangestellter,
  • als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder
  • als Aushilfsangestellter eingestellt wird.


  • Das Erfordernis der Vereinbarung bestimmter Befristungsgrundformen dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Dieser Normzweck hat zur Folge, dass der Arbeitgeber sich nicht auf Sachgründe berufen darf, die einer Befristungsgrundform zuzuordnen sind, die im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde (BAG, Urteil vom 29.10.1998). Eine bestimmte Ausdrucksweise ist für die Vereinbarung der Befristungsgrundform nicht vorgeschrieben. Vielmehr ist jeweils durch Auslegung des Arbeitsvertrags zu ermitteln, welche Befristungsgrundform die Parteien vereinbart haben (BAG, Urteil vom 29.10.1998). Liegen bei Vertragsschluss mehrere Sachgründe vor, die verschiedenen tariflichen Befristungsgrundformen zuzuordnen sind, so müssen die verschiedenen Grundformen im Arbeitsvertrag vereinbart sein, damit die Befristungsgründe bei der gerichtlichen Befristungskontrolle Berücksichtigung finden können.

    (...)

    Der Sachgrund zeitlich nur begrenzt verfügbarer Haushaltsmittel ist nicht der Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten, sondern derjenigen des Zeitangestellten zuzuordnen. Dies gilt auch, wenn deR befristet eingestellte Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die wegen der vorübergehenden Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung anderer Mitarbeiter frei werden.

    Die Befristungsgrundformen der Nr.1a-c SR 2y BAT stehen selbstständig nebeneinander (BAG, Urteil vom 29.10.1998). Daher kann ein Sachgrund nicht zugleich verschiedenen Befristungsgrundformen zugeordnet werden. Dies widerspräche dem tariflichen Normzweck der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Senat hat den Sachgrund der nur vorübergehenden Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln wiederholt der Befristungsgrundform des Zeitangestellten zugeordnet (BAG, Urteil vom 28.03.2001). Daran hält der Senat fest."
     

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