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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Nach Nr.2 Abs.1 SR 2y BAT ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren,
ob der Angestellte
als Zeitangestellter,
als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder
als Aushilfsangestellter eingestellt wird.
Das Erfordernis der Vereinbarung bestimmter Befristungsgrundformen dient
der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Dieser Normzweck hat zur Folge,
dass der Arbeitgeber sich nicht auf Sachgründe berufen darf,
die einer Befristungsgrundform zuzuordnen sind, die im Arbeitsvertrag
nicht vereinbart wurde (BAG, Urteil vom 29.10.1998). Eine bestimmte Ausdrucksweise
ist für die Vereinbarung der Befristungsgrundform nicht vorgeschrieben.
Vielmehr ist jeweils durch Auslegung des Arbeitsvertrags
zu ermitteln, welche Befristungsgrundform die Parteien vereinbart haben
(BAG,
Urteil vom 29.10.1998). Liegen bei Vertragsschluss
mehrere Sachgründe vor, die verschiedenen tariflichen Befristungsgrundformen
zuzuordnen sind, so müssen die verschiedenen Grundformen
im Arbeitsvertrag vereinbart sein, damit die Befristungsgründe
bei der gerichtlichen Befristungskontrolle Berücksichtigung finden können.
(...)
Der Sachgrund zeitlich nur begrenzt verfügbarer Haushaltsmittel ist nicht
der Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten, sondern derjenigen
des Zeitangestellten zuzuordnen. Dies gilt auch, wenn deR befristet
eingestellte Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird,
die wegen der vorübergehenden Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung
anderer Mitarbeiter frei werden.
Die Befristungsgrundformen der Nr.1a-c SR 2y BAT stehen selbstständig nebeneinander
(BAG,
Urteil vom 29.10.1998). Daher kann ein Sachgrund nicht
zugleich verschiedenen Befristungsgrundformen zugeordnet werden. Dies widerspräche
dem tariflichen Normzweck der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.
Der Senat hat den Sachgrund der nur vorübergehenden
Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln wiederholt der Befristungsgrundform
des Zeitangestellten zugeordnet (BAG, Urteil vom 28.03.2001).
Daran hält der Senat fest." |
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