Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Arbeitnehmer, die nicht gewerbsmäßig oder im Wege
der sog. Konzernleihe nach § 1 Abs.3 Nr.2 AÜG einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden,
sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs i.S.v. § 9
BetrVG.
Sie sind weder bei der für die Anzahl der
zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke
zu berücksichtigen, noch steht ihnen nach § 8
BetrVG
das passive Wahlrecht zum Betriebsrat des Entleiherbetriebs zu.