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Arbeitsrecht
Zeitarbeit / Leiharbeit
"Leiharbeitnehmer wählen, aber zählen nicht"
(auch bei Konzernleihe)

Landesarbeitsgericht Nürnberg
Beschluss vom 18.08.03
(9 (4) TaBV 48/02)


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Leitsatz:
  Die einem anderen Konzernunternehmen gemäß § 1 Abs.3 Ziffer 2 AÜG überlassenen Mitarbeiter sind bei der Wahl des Betriebsrates im aufnehmenden Betrieb weder wählbar gemäß § 8 BetrVG noch bei der Ermittlung der Betriebsratsgröße gemäß § 9 BetrVG zu berücksichtigen.
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Die Einbeziehung von Leiharbeitnehmern beschränkt sich nämlich auf die Einräumung des aktiven Wahlrechts durch § 7 Satz 2 BetrVG. Dagegen werden Leiharbeitnehmer durch die Regelungen in den §  5, 8 und 9 BetrVG nicht generell den Arbeitnehmern eines Betriebes gleichgestellt, ihnen das passive Wahlrecht eingeräumt oder bei der Ermittlung der Betriebsgröße mitgezählt. Den Leiharbeitnehmern ist durch § 7 Satz 2 BetrVG ausschließlich das aktive Wahlrecht im Entleiherbetrieb eingeräumt worden. Ansonsten ist die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der Leiharbeitnehmer unberührt und unverändert geblieben. Dies ergibt sich auch aus § 14 AÜG (...)."
 

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