www.rechtsrat.ws

Arbeitsrecht
Anspruch auf Teilzeitarbeit
Ankündigungsfrist für Änderungsverlangen

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 20.07.04
(9 AZR 626/03)
NJW 2005, 1144
NZA 2004, 1090


externe Links:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

  
Leitsätze:
1.  Ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen, das die Ankündigungsfrist des § 8 Abs.2 TzBfG nicht wahrt, ist der Auslegung zugänglich. Es kann so ausgelegt werden, dass es sich hilfsweise auf den Zeitpunkt richtet, zu dem der Arbeitnehmer die Verringerung frühestmöglich verlangen kann.
 
2.  Ein zu kurzfristig gestelltes Änderungsverlangen kann auch dann nicht die in § 8 Abs.5 Satz 2 und 3 TzBfG geregelten Zustimmungsfiktionen auslösen, wenn der Arbeitgeber sich sachlich auf es einlässt.
 

weitere Infos: