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Leitsätze: |
1. |
Ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen,
das die Ankündigungsfrist des § 8 Abs.2 TzBfG nicht wahrt, ist der Auslegung
zugänglich. Es kann so ausgelegt werden, dass es sich
hilfsweise auf den Zeitpunkt richtet, zu dem der Arbeitnehmer
die Verringerung frühestmöglich verlangen kann. |
2. |
Ein zu kurzfristig gestelltes Änderungsverlangen kann auch dann nicht
die in § 8
Abs.5 Satz 2 und 3 TzBfG
geregelten Zustimmungsfiktionen auslösen, wenn der Arbeitgeber sich sachlich
auf es einlässt. |
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