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aus der Pressemitteilung: |
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"Nach § 8 des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) hat der Arbeitgeber dem Verlangen
des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn diesem
keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers
darf die unternehmerische Aufgabenstellung sowie das daraus folgende Organisationskonzept
nicht wesentlich beeinträchtigen. Ein solches Organisationskonzept kann
in einem Produktionsbetrieb mit Mehrschichtarbeitszeit darin bestehen,
jede Schicht mit zwei Betriebselektrikern zu besetzen. Dieses Organisationskonzept
des Arbeitgebers wird nicht beeinträchtigt, wenn er eine geeignete
Ersatzkraft einstellen kann. Eine Ersatzkraft ist geeignet,
wenn sie die für den Arbeitsplatz notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
hat oder dem Arbeitgeber zuzumuten ist, sie entsprechend zu schulen.
Die Schulung darf keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen." |
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