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Arbeitsrecht
Anspruch auf Teilzeitarbeit
Einstellung einer Ersatzkraft
("unverhältnismäßige Kosten")

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 21.06.05
(9 AZR 409/04)


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Leitsätze:
1.  Begehrt ein Arbeitnehmer die Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit, so kann sich der Arbeitgeber mit Erfolg nach § 8 Abs.4 Satz 1 und 2 TzBfG darauf berufen, diese Wunsch stünden betriebliche Gründe entgegen, weil der Einsatz einer Ersatzkraft erforderlich sei, durch deren laufende Fortbildung unverhältnismäßige zusätzliche Kosten entstünden.
 
2.  Dem kann der Arbeitnehmer nicht erfolgreich entgegenhalten, die Einstellung einer Ersatzkraft erübrige sich deshalb, weil er durch Arbeitsverdichtung oder Arbeitsbereitschaft außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit das bisherige Arbeitspensum auch in der verkürzten Arbeitszeit erledigen könne.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Begehrt ein Arbeitnehmer die Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 auf 30 Stunden nach § 8 TzBfG, so kann sich der Arbeitgeber nach § 8 Abs.4 TzBfG darauf berufen, diesem Wunsch stünden betriebliche Gründe entgegen, weil die Einstellung einer Ersatzkraft erforderlich sei, durch deren Einarbeitung sowie laufende Schulungen unverhältnismäßige zusätzliche Kosten entstünden. Dem kann der Arbeitnehmer nicht mit Erfolg entgegenhalten, er könne durch Arbeitsverdichtung das bisher erledigte Arbeitspensum anstatt in 37,5 Stunden in 30 Stunden pro Woche erledigen, so dass sich die Einstellung einer Ersatzkraft erübrige."
 

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