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Arbeitsrecht
Insolvenz des Arbeitgebers
Kündigung in der Insolvenz
Kündigung durch vorläufigen Insolvenzverwalter

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 20.01.05
(2 AZR 134/04)
ZIP 2005, 1289


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Leitsatz:
  Für eine vom vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs.1 InsO) ausgesprochene Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt nicht die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Nach § 113 Satz 2 InsO kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers vom Insolvenzverwalter mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nunmehr entschieden, dass diese verkürzte Kündigungsfrist nur der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für sich in Anspruch nehmen kann. (...) Eine analoge Anwendung der Norm auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ("starker vorläufiger Insolvenzverwalter") ist nicht möglich, weil die Insolvenzordnung insoweit keine planwidrige Lücke erkennen lässt."
 

aber:
"Nachkündigungsrecht" des endgültigen Insolvenzverwalters

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