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aus der Pressemitteilung: |
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"Nach § 113 Satz 2 InsO kann das Arbeitsverhältnis
eines Arbeitnehmers vom Insolvenzverwalter mit einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, wenn nicht
eine kürzere Frist maßgeblich ist. Der Zweite Senat
des Bundesarbeitsgerichts hat nunmehr entschieden, dass diese verkürzte
Kündigungsfrist nur der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
für sich in Anspruch nehmen kann. (...) Eine analoge Anwendung
der Norm auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis ("starker vorläufiger Insolvenzverwalter") ist nicht möglich,
weil die Insolvenzordnung insoweit keine planwidrige Lücke erkennen lässt." |
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