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Leitsätze: |
1. |
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch
genommen haben, sind nicht gehindert, im Laufe der Elternzeit
die Verringerung ihrer Arbeitszeit nach § 15 Abs.5 bis Abs.7
BErzGG zu beantragen.
Dies ist auch dann zuässig, wenn zunächst nur
die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit)
in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit)
beantragt worden war. |
2. |
Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung
eingestellt, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu verringern,
und sind keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden, insbesondere weil
auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit
bereit sind, so kann sich der Arbeitgeber auf dringende
betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung
der Arbeitszeit entgegenstehen. |
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