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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Der Vergütungsanspruch des Klägers ist nicht verfallen.
Die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist ist unwirksam.
1. In Formulararbeitsverträgen können Ausschlussfristen vereinbart werden
(Senat, 28.09.2005,
25.05.2005,
BAG, 02.03.2004).
Die §§ 305ff BGB enthalten keine Bestimmungen,
die Ausschlussfristen generell für unwirksam erklären.
2. Die zwischen den Parteien vereinbarte Ausschlussklausel unterliegt der Inhaltskontrolle
gemäß §§ 307 bis 309 BGB. Die Ausschlussfrist
stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung
(§ 307 Abs.3
Satz 1 BGB) dar; denn gesetzlich bleiben Ansprüche abgesehen von einer Verwirkung
(§ 242 BGB) erhalten und sind nur im Rahmen des Verjährungsrechts
geltend zu machen. Die Klausel entspricht auch nicht einer tariflichen Bestimmung
oder anderen Norm i.S.d. (§ 310 Abs.4 Satz 3 BGB, die auf das Arbeitsverhältnis
der Parteien unmittelbar Anwendung finden kann
(Senat, 28.09.2005).
3. Die vereinbarte Ausschlussfrist ist gemäß § 307 Abs.2 Nr.1, § 307 Abs.1 Satz 1 BGB unwirksam.
In § 10 des Arbeitsvertrags wird für den Beginn
der Ausschlussfrist allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
abgestellt. Ob die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt erkennbar und
durchsetzbar sind, ist nach der vereinbarten Klausel unerheblich. Das ist
mit dem in § 199 Abs.1 Nr.2 BGB zum Ausdruck kommenden Grundgedanken
unvereinbar, wonach für den Beginn der Verjährungsfrist Voraussetzung
ist, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden
Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Der Wertung des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB ist in Ausschlussfristen dadurch
Rechnung zu tragen, dass für den Fristbeginn die 'Fälligkeit'
der Ansprüche maßgebend ist
(vgl. BAG, 18.11.2004).
Der Begriff der Fälligkeit wird dabei von den Gerichten
für Arbeitssachen unter Einbeziehung des Kenntnisstandes
des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht ausgelegt
(vgl. Senat, 09.02.2005).
Ein Anspruch ist regelmäßig erst dann im Sinne
der Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd
beziffern kann (Senat, 28.09.2005).
Fälligkeit in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn es dem Gläubiger
praktisch unmöglich ist, den Anspruch mit seinem Entstehen geltend
zu machen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die rechtsbegründenden
Tatsachen in der Sphäre des Schuldners liegen und der Gläubiger
es nicht durch schuldhaftes Zögern versäumt hat, sich Kenntnis
von den Voraussetzungen zu verschaffen, die er für die Geltendmachung
benötigt (BAG, 19.02.2004).
Eine Klausel, die für den Beginn der Ausschlussfrist nicht
die Fälligkeit der Ansprüche berücksichtigt, sondern allein
auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt, benachteiligt
den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs.1 Satz 1 BGB unwirksam.
4. Die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel führt zu ihrem ersatzlosen Wegfall
bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen
(§ 306
Abs.1 und 2 BGB). Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus.
Sie setzt voraus, dass die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften
und das Unterbleiben der Ergänzung des Vertrags keine angemessene,
den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung bietet
(BAG, 12.01.2005).
Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Unwirksamkeit der beanstandeten
Klausel lässt den Regelungsplan der Parteien nicht
als vervollständigungsbedürftig erscheinen. Bei Wegfall
der Ausschlussfrist greifen mangels gesetzlicher oder richterrechtlicher Regelungen
zu Ausschlussfristen allein die Verjährungsregeln
der §§ 195ff BGB ein, die einen dem Regelungsgedanken
der Ausschlussfristen vergleichbaren hinreichenden Interessenausgleich bieten.
Besonderheiten bei Altverträgen kommen nicht zum Tragen, denn es
handelt sich um einen nach dem 31.12.2001 abgeschlossenen Arbeitsvertrag." |
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